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Der Erstrevisionswerber und seine Ehefrau, die Zweitrevisionswerberin, sowie die gemeinsame minderjährige Tochter, die Drittrevisionswerberin, sind syrische Staatsangehörige und stellten am 15. November 2021 Anträge auf internationalen Schutz.
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Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diese Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachten die Revisionswerber Säumnisbeschwerden ein, die dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurden.
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Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 15. Juni 2023 die Säumnisbeschwerden ab und sprach unter einem aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 15. Juni 2023 die Säumnisbeschwerden ab und sprach unter einem aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Revision, die beim BVwG am 1. August 2023 eingebracht wurde. Das BVwG legte die Revision am 4. August 2023 samt den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, der mit prozessleitender Anordnung vom 22. August 2023 das Vorverfahren einleitete.
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Mit Eingabe vom 9. November 2023 übermittelte das BFA die Bescheide vom 3. Oktober 2023 (den Revisionswerbern zugestellt am 12. Oktober 2023), mit denen es über die von den Revisionswerbern gestellten Anträge entschieden hatte (Abweisung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide sei jeweils Beschwerde erhoben worden.Mit Eingabe vom 9. November 2023 übermittelte das BFA die Bescheide vom 3. Oktober 2023 (den Revisionswerbern zugestellt am 12. Oktober 2023), mit denen es über die von den Revisionswerbern gestellten Anträge entschieden hatte (Abweisung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide sei jeweils Beschwerde erhoben worden.
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Daraufhin teilte der Revisionswerber mit Eingabe vom 13. November 2023 zu seiner „Beschwer“ mit, dass der Verfassungsgerichtshof die Frage, ob bei Zuerkennung von subsidiärem Schutz (anstelle von Asyl) und vollumfänglicher Bescheidbeschwerde noch eine Beschwer im Erkenntnisverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliege, mit der die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen worden sei, mit Beschluss vom 22. September 2023, E 1146/2023-15, verneint habe.
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Der Revisionswerber teile diese Rechtsansicht zwar ausdrücklich nicht, er gehe aber davon aus, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes anschließen werde. Der Revisionswerber begehre weiterhin den Ersatz der ihm bisher im Revisionsverfahren erwachsenen Aufwendungen unter Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGG, weil zwar kein Fall der formellen Klaglosstellung vorliege, das Rechtsschutzinteresse aber nachträglich weggefallen sei.Der Revisionswerber teile diese Rechtsansicht zwar ausdrücklich nicht, er gehe aber davon aus, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes anschließen werde. Der Revisionswerber begehre weiterhin den Ersatz der ihm bisher im Revisionsverfahren erwachsenen Aufwendungen unter Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, weil zwar kein Fall der formellen Klaglosstellung vorliege, das Rechtsschutzinteresse aber nachträglich weggefallen sei.
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Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 30.6.2023, Ra 2023/20/0223, mwN).Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist vergleiche , VwGH 30.6.2023, Ra 2023/20/0223, mwN).
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Die - im Verfahren betreffend den Säumnisschutz erhobene - Revision war somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die - im Verfahren betreffend den Säumnisschutz erhobene - Revision war somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
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Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
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Zu der danach vorzunehmenden Beurteilung des (hypothetischen) Erfolges der Revision wird in Hinblick auf eine gleichgelagerte Konstellation auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2023, Ra 2023/20/0166, und die dort dargelegten Erwägungen zur Kostenentscheidung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.Zu der danach vorzunehmenden Beurteilung des (hypothetischen) Erfolges der Revision wird in Hinblick auf eine gleichgelagerte Konstellation auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2023, Ra 2023/20/0166, und die dort dargelegten Erwägungen zur Kostenentscheidung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen.
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Dem Revisionswerber war somit der Ersatz der Aufwendungen gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Berücksichtigung der §§ 47 ff, insbesondere des § 53 Abs. 1 VwGG - mehrere Revisionswerber haben ein Erkenntnis in einer Revision angefochten - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen.Dem Revisionswerber war somit der Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Berücksichtigung der Paragraphen 47, ff, insbesondere des Paragraph 53, Absatz eins, VwGG - mehrere Revisionswerber haben ein Erkenntnis in einer Revision angefochten - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen.
Wien, am 12. Dezember 2023