TE Vwgh Erkenntnis 2023/12/12 Ra 2022/18/0160

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Veröffentlicht am 12.12.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §58
AVG §60
BFA-VG 2014 §20 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der M A, vertreten durch MMag. Maximilian Höltl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2022, W257 2237684-1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung zugehörig, stellte am 10. August 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie zusammengefasst damit begründete, Syrien wegen des Islamischen Staates (IS) und des Krieges verlassen zu haben.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
3
In ihrer gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin unter anderem vor, sie fürchte aufgrund ihrer illegalen Ausreise, ihres hier gestellten Antrags auf internationalen Schutz, ihrer Herkunft aus der ehemaligen „Hochburg des IS“, dem nun von kurdischen Machthabern beherrschten Al-Raqqa, sowie ihrer Familienangehörigeneigenschaft zu als oppositionell wahrgenommenen Personen um ihr Leben. Insbesondere sei ihrem Cousin, der Soldat bei der syrischen Armee gewesen und desertiert sei, in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es sei anzunehmen, dass ihn das syrische Regime als regimefeindliche „high-profile“ Person einstufe und die Revisionswerberin aufgrund ihres Familiennamens mit diesem in Verbindung gebracht werden würde. Sie verwies darauf, dass sie in Syrien nur noch über Familienangehörige, die sich im Gouvernement Al-Raqqa aufhielten, verfüge und ihre Eltern zwischenzeitlich verstorben seien. Zudem verwies sie darauf, dass sie im Fall einer Wiedereinreise nach Syrien, welche nur über den von syrischen Kräften kontrollierten Flughafen Damaskus erfolgen könne, als junge, unverheiratete und de facto alleinstehende Frau angesehen werden würde und ihr eine Weiterreise zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre.In ihrer gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin unter anderem vor, sie fürchte aufgrund ihrer illegalen Ausreise, ihres hier gestellten Antrags auf internationalen Schutz, ihrer Herkunft aus der ehemaligen „Hochburg des IS“, dem nun von kurdischen Machthabern beherrschten Al-Raqqa, sowie ihrer Familienangehörigeneigenschaft zu als oppositionell wahrgenommenen Personen um ihr Leben. Insbesondere sei ihrem Cousin, der Soldat bei der syrischen Armee gewesen und desertiert sei, in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es sei anzunehmen, dass ihn das syrische Regime als regimefeindliche „high-profile“ Person einstufe und die Revisionswerberin aufgrund ihres Familiennamens mit diesem in Verbindung gebracht werden würde. Sie verwies darauf, dass sie in Syrien nur noch über Familienangehörige, die sich im Gouvernement Al-Raqqa aufhielten, verfüge und ihre Eltern zwischenzeitlich verstorben seien. Zudem verwies sie darauf, dass sie im Fall einer Wiedereinreise nach Syrien, welche nur über den von syrischen Kräften kontrollierten Flughafen Damaskus erfolgen könne, als junge, unverheiratete und de facto alleinstehende Frau angesehen werden würde und ihr eine Weiterreise zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre.
4
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2022 brachte die Revisionswerberin vor, inzwischen mit ihrem Cousin verheiratet zu sein und ein Kind von diesem zu erwarten.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Begründend führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - aus, es sei der Revisionswerberin nicht gelungen, eine Verfolgung durch den IS, die kurdischen Machthaber oder das syrische Regime glaubhaft zu machen. Das Herkunftsgebiet der Revisionswerberin stehe zumindest seit dem Jahr 2018 nicht mehr unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern befinde sich seit Dezember 2021 unter Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF). Der Revisionswerberin drohe keine asylrelevante Verfolgung oder Bestrafung allein wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung im Ausland oder einer ihr allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund der Wehrdienstverweigerung eines ihrer Angehörigen durch die syrische Regierung. Zum einen bestehe nur die entfernte Möglichkeit, dass die Revisionswerberin im Rahmen der Einreisemodalitäten am Flughafen von Damaskus, von dem aus sie in ihre Heimatregion per Flugzeug weiterreisen könne, „aus welchem Grund auch immer“ festgenommen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zugeführt werden würde. Zum anderen lasse sich insbesondere aus der Verwandtschaft zu ihrem wehrpflichtigen und -fähigen Cousin, der in Österreich asylberechtigt und mittlerweile ihr Ehemann sei, keine konkret gegen die Revisionswerberin gerichtete Verfolgung ableiten. Dass nach den Länderfeststellungen auch Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen hätten, lasse sich damit begründen, dass die Wehrdienstverweigerer dadurch gefunden werden sollen. Da sich die asylberechtigten, männlichen Familienangehörigen der Revisionswerberin in Österreich befänden und es ihren anderen Familienangehörigen möglich sei, unbehelligt in Syrien zu verbleiben, bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihr „plötzlich eine oppositionelle Gesinnung“ unterstellt werden würde. Hinzu trete, dass der Asylstatus ihres inzwischen mit ihr verheirateten Cousins den syrischen Behörden nicht bekannt sei. Schließlich sei aus der Präsenz ihres Bruders, ihrer Schwester, zahlreicher Halbgeschwister und zweier Onkel in ihrem Herkunftsgebiet davon auszugehen, dass die Revisionswerberin nicht als alleinstehende Frau - wie in der Beschwerde behauptet - in ihr Herkunftsland zurückkehren müsse, sondern von diesen wieder in „Obhut“ genommen werden könne.
7
In den Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen (Seiten 24 und 31 f, Hervorhebungen hinzugefügt):

„Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (...).

(...)

Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland (...). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (...). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (...).

(...)

Die größte Bedrohung für Frauen ging vom syrischen Regime aus (...). Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian 126 Arab Republic) sowie zuletzt auch Berichte von Amnesty International (...) und Human Rights Watch (...) dokumentieren weitverbreitete Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen vonseiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, militärischen Kontrollstellen und in Haftanstalten (...).“

8
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend gemacht wird, dem BVwG seien zur Frage, ob der Revisionswerberin aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu Personen, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der syrischen Regierung als oppositionell betrachtet werden, und ihrer Herkunft aus Al-Raqqa, einer ehemaligen Hochburg des IS, im Fall einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung zum syrischen Regime unterstellt werde, relevante Ermittlungs- und Begründungsmängel unterlaufen.
9
Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

10
Die Revision ist zulässig und begründet.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2022/18/0193, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 29.8.2023, Ra 2022/18/0193, mwN).
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 7.7.2023, Ra 2022/18/0218, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , VwGH 7.7.2023, Ra 2022/18/0218, mwN).
13
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BVwG seine Begründungspflicht verletzt.
14
Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Revisionswerberin im Verfahren Risikofaktoren geltend gemacht hat, die auch Deckung in den einschlägigen Länderinformationen finden. So hat die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde unter Verweis auf die maßgebliche Berichtslage vorgebracht, dass sie insbesondere als Familienangehörige ihres Cousins, der den gleichen Familiennamen wie sie trage und hier asylberechtigt sei, bei einer Rückkehr auch deshalb ins Visier des syrischen Regimes geraten würde. Auch sei ihr mittlerweile verstorbener Vater im Jahr 2017 nach einer Kontrolle für zwei Monate inhaftiert gewesen und stehe auf einer der „Listen des Regimes“. Die Revisionswerberin verwies darauf, dass sie mit Verfolgungshandlungen insbesondere im Zuge der Einreise, welche lediglich über den von syrischen Kräften kontrollierten Flughafen Damaskus erfolgen könne, zu rechnen hätte und eine Weiterreise zu ihren im kurdisch kontrollierten Teil Syriens verbliebenen Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei.
15
Nach dem vom BVwG auch herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. April 2022 komme es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende (aaO, Seite 170). Syrische Sicherheitsdienste seien zudem in der Lage, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten. Syrische Sicherheitsdienste setzten Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (aaO, Seite 181).
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Gemäß den - von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde auch zitierten - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik fliehen (5. Version, November 2017, Seite 39 f), werde die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische Haltung einer Person häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Für Familienangehörige bestehe die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächliche oder vermeintliche Regierungskritiker ausfindig zu machen, willkürlich verhaftet, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt und hingerichtet werden würden.
17
Das BVwG stützt die Annahme, dass den syrischen Behörden der Asylstatus des Ehemannes nicht bekannt sei und Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern „hauptsächlich dann unter Druck gesetzt“ werden würden, wenn der Wehrdienstverweigerer dadurch „vielleicht gefunden werden kann“ auf die Länderinformation „FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017“. Nachdem sich der Ehemann in Österreich aufhalte, sei es unwahrscheinlich, dass auf die Revisionswerberin Druck ausgeübt oder ihr „plötzlich eine oppositionelle Gesinnung“ unterstellt werden würde.Das BVwG stützt die Annahme, dass den syrischen Behörden der Asylstatus des Ehemannes nicht bekannt sei und Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern „hauptsächlich dann unter Druck gesetzt“ werden würden, wenn der Wehrdienstverweigerer dadurch „vielleicht gefunden werden kann“ auf die Länderinformation „FIS 23.8.2016; vergleiche , BFA 8.2017“. Nachdem sich der Ehemann in Österreich aufhalte, sei es unwahrscheinlich, dass auf die Revisionswerberin Druck ausgeübt oder ihr „plötzlich eine oppositionelle Gesinnung“ unterstellt werden würde.
18
Diese Begründung trägt die Abweisung des Asylantrags der Revisionswerberin nicht. Zum einen beruht die Annahme des BVwG, wonach im Wesentlichen nur Druck auf Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern ausgeübt werde, sofern sie dadurch gefunden werden können, auf zum Entscheidungszeitpunkt veraltete Länderinformationen, die vom Länderinformationsblatt zu Syrien vom 27. April 2022, Version 6, welches fallbezogen den aktuellsten Stand der Lage dokumentiert, nicht getragen werden. Zum anderen zeigen die oben unter Rn. 6 wiedergegebenen Auszüge der vom BVwG selbst getroffenen Länderfeststellungen, dass sich insbesondere für Frauen aus ihrer Familienangehörigeneigenschaft im Einzelfall sehr wohl ein besonderes Verfolgungsrisiko ergeben kann - auch, wenn die als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland leben. Darüber hinaus setzt sich das BVwG mit dem Vorbringen, der Ehemann der Revisionswerberin sei Soldat der syrischen Armee gewesen und desertiert, nicht auseinander. Ob den syrischen Behörden der Asylstatus des Ehemannes in diesem Zusammenhang bekannt ist, kann im Revisionsfall dahingestellt bleiben. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruches ist vielmehr, ob die Revisionswerberin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen Interesses des syrischen Regimes an Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, sowie der für die Angehörigen damit oft verbundenen Kollektivhaft, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit ihren Verwandten in Verbindung gebracht werden würde und ihr deshalb eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden drohe. Zudem brachte die Revisionswerberin bereits in ihrer Beschwerde vor, aus der ehemaligen IS-Hochburg Al-Raqqa zu stammen und vom syrischen Regime mit Generalverdacht behandelt zu werden. Ausführungen, die sich mit diesen Risikofaktoren auseinandersetzen, fehlen im Erkenntnis.
19
Soweit das BVwG einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot im Beschwerdevorbringen annimmt, ist eine solche Annahme hier nicht vertretbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für die Annahme eines Neuerungsverbotes im Sinne des § 20 Abs. 1 BFA-VG der Auseinandersetzung mit der Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (vgl. etwa VwGH 13.3.2023, Ra 2021/18/0012). Eine schlüssige Herleitung einer Missbrauchsabsicht, obwohl die Revisionswerberin ihren aus der syrischen Armee desertierten Cousin erst während des Asylverfahrens geheiratet hat, nimmt das BVwG nicht vor.Soweit das BVwG einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot im Beschwerdevorbringen annimmt, ist eine solche Annahme hier nicht vertretbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für die Annahme eines Neuerungsverbotes im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG der Auseinandersetzung mit der Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vergleiche , etwa VwGH 13.3.2023, Ra 2021/18/0012). Eine schlüssige Herleitung einer Missbrauchsabsicht, obwohl die Revisionswerberin ihren aus der syrischen Armee desertierten Cousin erst während des Asylverfahrens geheiratet hat, nimmt das BVwG nicht vor.
20
Im Übrigen hat sich das BVwG auch mit der Behauptung der Revisionswerberin, schon beim Grenzübertritt von syrischen Behörden aufgegriffen und verfolgt zu werden, nur unzureichend auseinandergesetzt. Zwar führte das BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung aus, es bestehe nur die „entfernte Möglichkeit“, dass die Revisionswerberin „im Rahmen der Einreisemodalitäten“ am Flughafen von Damaskus „aus welchem Grund auch immer festgenommen“ werden würde. Entsprechende Feststellungen, insbesondere zur Ein- und Ausreise oder der Situation von Rückkehrenden, die diese Schlussfolgerung tragen, traf das BVwG nicht. Es legte auch nicht dar, weshalb die Revisionswerberin unter Berücksichtigung der von ihr im Verfahren aufgezeigten Risikofaktoren keiner maßgeblichen Gefahr ausgesetzt wäre, vom syrischen Regime aufgegriffen und verfolgt zu werden. Der Verweis, dass sich die Revisionswerberin unter den Schutz und die „Obhut“ ihrer in Syrien verbliebenen Familienangehörigen stellen könne, erweist sich vor dem Hintergrund, dass diese im von kurdischen Machthabern kontrollierten, nördlichen Gouvernement Al-Raqqa leben und sie erst dorthin gelangen müsste, als unzureichend (vgl. zum Erfordernis, die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108).Im Übrigen hat sich das BVwG auch mit der Behauptung der Revisionswerberin, schon beim Grenzübertritt von syrischen Behörden aufgegriffen und verfolgt zu werden, nur unzureichend auseinandergesetzt. Zwar führte das BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung aus, es bestehe nur die „entfernte Möglichkeit“, dass die Revisionswerberin „im Rahmen der Einreisemodalitäten“ am Flughafen von Damaskus „aus welchem Grund auch immer festgenommen“ werden würde. Entsprechende Feststellungen, insbesondere zur Ein- und Ausreise oder der Situation von Rückkehrenden, die diese Schlussfolgerung tragen, traf das BVwG nicht. Es legte auch nicht dar, weshalb die Revisionswerberin unter Berücksichtigung der von ihr im Verfahren aufgezeigten Risikofaktoren keiner maßgeblichen Gefahr ausgesetzt wäre, vom syrischen Regime aufgegriffen und verfolgt zu werden. Der Verweis, dass sich die Revisionswerberin unter den Schutz und die „Obhut“ ihrer in Syrien verbliebenen Familienangehörigen stellen könne, erweist sich vor dem Hintergrund, dass diese im von kurdischen Machthabern kontrollierten, nördlichen Gouvernement Al-Raqqa leben und sie erst dorthin gelangen müsste, als unzureichend vergleiche , zum Erfordernis, die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108).
21
Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf weiteres Revisionsvorbringen näher eingegangen werden müsste.Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf weiteres Revisionsvorbringen näher eingegangen werden müsste.
22
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180160.L00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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