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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte mit Bescheid vom 8. August 2014 dem damals fünfzehnjährigen Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Syriens, den Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens nach einer ebensolchen Schutzgewährung an seinen Vater zu.
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Nachdem der Revisionswerber mehrfach straffällig geworden und u.a. mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 3. Oktober 2019 insbesondere wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden war, erkannte ihm das BFA mit Bescheid vom 10. September 2020 den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien fest, setzte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot.Nachdem der Revisionswerber mehrfach straffällig geworden und u.a. mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 3. Oktober 2019 insbesondere wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden war, erkannte ihm das BFA mit Bescheid vom 10. September 2020 den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien fest, setzte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, dass das BVwG sich nicht mit der - [damals] dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegten - Frage auseinandergesetzt habe, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe, wenn im Zeitpunkt der Erlassung feststehe, dass eine Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig sei.
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Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
Zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Revision
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts zwar nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG aber nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts zwar nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG aber nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
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Im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bringt die Revision in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung lediglich vor, die Revision hänge von der ersten jener Fragen ab, die der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Mit dieser Frage habe geklärt werden sollen, ob auch bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen sei, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssten, wobei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahme - gegenüberzustellen seien.
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Dem ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, Rz 92, nach eingehender Auseinandersetzung mit dem über das von der Revision angesprochene Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, festgehalten hat, dass eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, anlässlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden habe.
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Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht, in Bezug auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen.Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht, in Bezug auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen.
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In Bezug auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen.In Bezug auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen. 14
Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Zur (teilweisen) Zulässigkeit und Begründetheit der Revision
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Zulässig und begründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie die Rechtsansicht des BVwG in Zweifel zieht, wonach eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber trotz der festgestellten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zu erlassen sei und damit auch weitere rechtlich davon abhängende Aussprüche (Frist für die freiwillige Ausreise; Einreiseverbot), die bei Wegfall der Rückkehrentscheidung ihre Grundlage verlieren, in Revision zieht.
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Die Revision verweist in diesem Punkt zutreffend auf das erwähnte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes.
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Mit den diesbezüglich für die nationale Rechtslage aus dem über dieses Vorabentscheidungsersuchen mittlerweile ergangenen Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, abzuleitenden Rechtsfolgen hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Mit den diesbezüglich für die nationale Rechtslage aus dem über dieses Vorabentscheidungsersuchen mittlerweile ergangenen Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, abzuleitenden Rechtsfolgen hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
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Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots (vgl. etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393, mwN).Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots vergleiche , etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393, mwN). 19
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil aufgrund der obigen Rechtsausführungen die Rückkehrentscheidung, die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben sind.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil aufgrund der obigen Rechtsausführungen die Rückkehrentscheidung, die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben sind.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
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Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Dezember 2023