TE Vwgh Beschluss 2023/12/13 Ro 2021/21/0011

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Veröffentlicht am 13.12.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1 idF 2015/I/041
BFA-VG 2014 §34 Abs3 Z3
BFA-VG 2014 §40
BFA-VG 2014 §40 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §82 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des S R J, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2021, W281 2169470-5/11E, betreffend Festnahme nach dem BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. März 2015 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines 1989 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen, zur Gänze abgewiesen, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) erlassen wurde.
2
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog der Revisionswerber am 19. März 2015 wieder zurück, nachdem ihm aufgrund der Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht in Österreich Gebrauch gemacht hatte, am 11. März 2015 eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden war.
3
Ungeachtet dessen sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 30. August 2017 aus, dass dem Revisionswerber von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, und erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Unter einem stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG gegen den Revisionswerber wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Schließlich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Ungeachtet dessen sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 30. August 2017 aus, dass dem Revisionswerber von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Unter einem stellte es gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei, und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG gegen den Revisionswerber wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Schließlich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
4
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.
5
Am 9. März 2018 erließ das BFA mit der Begründung, dass die mit Bescheid vom 3. März 2015 verfügte Rückkehrentscheidung rechtskräftig geworden sei, gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen den Revisionswerber einen Festnahmeauftrag; die Abschiebung sei für den 15. März 2018 geplant. Ferner wurde ein Durchsuchungsauftrag gegen den Revisionswerber gemäß § 35 BFA-VG erlassen.Am 9. März 2018 erließ das BFA mit der Begründung, dass die mit Bescheid vom 3. März 2015 verfügte Rückkehrentscheidung rechtskräftig geworden sei, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den Revisionswerber einen Festnahmeauftrag; die Abschiebung sei für den 15. März 2018 geplant. Ferner wurde ein Durchsuchungsauftrag gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 35, BFA-VG erlassen.
6
Am 13. März 2018 um 4:15 Uhr suchten Sicherheitsorgane der zuständigen Landespolizeidirektion die im Festnahmeauftrag angegebene Anschrift auf, trafen dort den Revisionswerber jedoch nicht an. Trotz „intensiven Klopfens“ an der versperrten Wohnungstür konnten die Sicherheitsorgane keine Anzeichen für die Anwesenheit einer Person in der Wohnung wahrnehmen. Der daraufhin telefonisch kontaktierte Vater des Revisionswerbers teilte dessen arbeitsbedingte Abwesenheit für den Rest der Woche mit. Daher unterblieb eine Festnahme des Revisionswerbers.
7
In der am 14. März 2018 erhobenen, an das BVwG gerichteten Beschwerde beantragte der Revisionswerber (soweit noch relevant), den Festnahmeauftrag „samt“ Anordnung seiner Verhaftung am 13. März 2018 in Verbindung mit dem Aufwecken seines Vaters um 4:45 Uhr als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Kostenzuspruch für rechtswidrig zu erklären, wobei das BFA „dezidiert“ zu ermahnen sei, die gesetzlichen Bestimmungen „vorbehaltlos“ einzuhalten. In seiner Begründung führte der Revisionswerber insbesondere aus, dass der im Asylverfahren ergangene Bescheid des BFA vom 3. März 2015 durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte am 11. März 2015 „ersatzlos aufgehoben“ und seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. August 2017 mit Beschluss des BVwG vom 4. Oktober 2017 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, weshalb eine Abschiebung unzulässig sei.
8
Am 16. März 2018 gab das BFA gegenüber dem BVwG bekannt, dass der Beschluss des BVwG vom 4. Oktober 2017 aufgrund einer Falschprotokollierung zunächst nicht im Akt betreffend den Revisionswerber ersichtlich gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Festnahmeauftrag erlassen worden. Da dieser Fehler beim BFA nun erkannt worden sei, werde kein weiterer Festnahmeversuch mehr durchgeführt werden.
9
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 erklärte der Revisionswerber, sich trotzdem nicht als klaglos gestellt zu erachten.
10
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Mai 2021 wies das BVwG - soweit noch relevant - die Beschwerde „gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG“ als unzulässig zurück und den Antrag auf Kostenzuspruch gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Mai 2021 wies das BVwG - soweit noch relevant - die Beschwerde „gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG“ als unzulässig zurück und den Antrag auf Kostenzuspruch gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
11
In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass es sich beim Festnahmeauftrag „als solchem“ sowie beim Aufsuchen des Wohnortes und Läuten an der Wohnungstür - weder einzeln noch in Kombination - um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe, weil bei diesen Akten der Zwangscharakter gefehlt habe. Dabei handle es sich allenfalls um „Modalitäten“, die einer Festnahme vorgelagert seien. Soweit in der Beschwerde die irrtümliche Einordnung des Beschlusses vom 4. Oktober 2017 im falschen Akt gerügt worden sei, könne dies mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Oberbehörde des BFA, nicht aber mit einer Maßnahmenbeschwerde beim BVwG geltend gemacht werden. Eine „Ermahnung“ des BFA durch das BVwG sei gesetzlich nicht vorgesehen. Für die Entscheidung über eine Verhaltensbeschwerde nach Art. 132 Abs. 2 Z 1 B-VG sei das BVwG nicht zuständig. Im Übrigen sei - so hielt das BVwG noch fest - mit einem nochmaligen Festnahmeversuch in der vorliegenden Konstellation nicht zu rechnen.In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass es sich beim Festnahmeauftrag „als solchem“ sowie beim Aufsuchen des Wohnortes und Läuten an der Wohnungstür - weder einzeln noch in Kombination - um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe, weil bei diesen Akten der Zwangscharakter gefehlt habe. Dabei handle es sich allenfalls um „Modalitäten“, die einer Festnahme vorgelagert seien. Soweit in der Beschwerde die irrtümliche Einordnung des Beschlusses vom 4. Oktober 2017 im falschen Akt gerügt worden sei, könne dies mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Oberbehörde des BFA, nicht aber mit einer Maßnahmenbeschwerde beim BVwG geltend gemacht werden. Eine „Ermahnung“ des BFA durch das BVwG sei gesetzlich nicht vorgesehen. Für die Entscheidung über eine Verhaltensbeschwerde nach Artikel 132, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG sei das BVwG nicht zuständig. Im Übrigen sei - so hielt das BVwG noch fest - mit einem nochmaligen Festnahmeversuch in der vorliegenden Konstellation nicht zu rechnen.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, fristgerecht ausgeführte ordentliche Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, die sich jedoch unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, fristgerecht ausgeführte ordentliche Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, die sich jedoch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
13
Nach dieser Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen (vgl. des Näheren etwa VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, Rn. 10, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen vergleiche , des Näheren etwa VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, Rn. 10, mwN).
15
Das BVwG hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur die Maßnahme als solche, sondern auch die Modalitäten bei der Durchführung einer Maßnahme mit Beschwerde angefochten werden könnten; es fehle aber Rechtsprechung zur Frage, ob Modalitäten, die der Durchführung einer Maßnahme als „Vorbereitungshandlungen“ dienten, gesondert mit Beschwerde beim BVwG angefochten werden könnten, wenn die Maßnahme selbst nicht erfolgt sei und die Modalitäten auch nicht im Beisein des Betroffenen gesetzt worden seien. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf einen Festnahmeauftrag, der nicht zu einer Festnahme geführt habe.
16
Diese Fragen hält die Revision jedoch für nicht relevant, weil - entgegen der Meinung des BVwG - das gegenständliche Vorgehen der Sicherheitsorgane als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei. Dazu beruft sich der Revisionswerber unter anderem auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 18.302/2007), wonach lautes Anklopfen mit dem Ruf „Polizei“ um 1:20 Uhr als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet worden sei. Für dessen Qualifikation sei es nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts auch nicht erforderlich, dass die Maßnahmen vom Betroffenen überhaupt unmittelbar wahrgenommen werden. Überdies habe ein Organ des BFA gegenüber dem Rechtsvertreter und dem Vater des Revisionswerbers telefonisch erklärt, dass mit „voller Vehemenz“ und allen nur erdenklichen Mitteln nach dem Revisionswerber gefahndet werde, um die bereits geplante Abschiebung durchführen zu können, sodass die gesamte Vorgangsweise als rechtswidrige Maßnahme anzusehen sei.Diese Fragen hält die Revision jedoch für nicht relevant, weil - entgegen der Meinung des BVwG - das gegenständliche Vorgehen der Sicherheitsorgane als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei. Dazu beruft sich der Revisionswerber unter anderem auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 18.302 aus 2007,), wonach lautes Anklopfen mit dem Ruf „Polizei“ um 1:20 Uhr als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet worden sei. Für dessen Qualifikation sei es nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts auch nicht erforderlich, dass die Maßnahmen vom Betroffenen überhaupt unmittelbar wahrgenommen werden. Überdies habe ein Organ des BFA gegenüber dem Rechtsvertreter und dem Vater des Revisionswerbers telefonisch erklärt, dass mit „voller Vehemenz“ und allen nur erdenklichen Mitteln nach dem Revisionswerber gefahndet werde, um die bereits geplante Abschiebung durchführen zu können, sodass die gesamte Vorgangsweise als rechtswidrige Maßnahme anzusehen sei.
17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. des Näheren etwa VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rn. 24, mwN; vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 14.4.2011, 2007/21/0322).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann vergleiche , des Näheren etwa VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rn. 24, mwN; vergleiche , in diesem Sinn bereits VwGH 14.4.2011, 2007/21/0322).
18
Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. erneut VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rn. 25, mwN). Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen läge eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006, Rn. 10, mwN). Dies ist hier nicht der Fall, sodass sich die Revision insoweit als unzulässig erweist.Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vergleiche , erneut VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rn. 25, mwN). Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen läge eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006, Rn. 10, mwN). Dies ist hier nicht der Fall, sodass sich die Revision insoweit als unzulässig erweist.
19
Die vom BVwG vorgenommene Beurteilung, es habe sich bei dem gescheiterten Festnahmeversuch am 13. März 2018 vor der Wohnung des abwesenden Revisionswerbers nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt, ist nämlich jedenfalls vertretbar.
20
Soweit sich die Revision auf das Erkenntnis VfSlg. 18.302/2007 beruft, lässt sie außer Acht, dass es in diesem Fall um bloße Erhebungen über die Lebensverhältnisse einer rechtmäßig aufhältigen Fremden um 1:20 Uhr ging, die auch zum Betreten der Wohnung geführt hatten. Auch der Sachverhalt, auf den sich das (ebenfalls in der Revision ins Treffen geführte) Erkenntnis VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, bezog, ist mit dem vorliegenden Fall von vornherein nicht vergleichbar.Soweit sich die Revision auf das Erkenntnis VfSlg. 18.302 aus 2007, beruft, lässt sie außer Acht, dass es in diesem Fall um bloße Erhebungen über die Lebensverhältnisse einer rechtmäßig aufhältigen Fremden um 1:20 Uhr ging, die auch zum Betreten der Wohnung geführt hatten. Auch der Sachverhalt, auf den sich das (ebenfalls in der Revision ins Treffen geführte) Erkenntnis VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, bezog, ist mit dem vorliegenden Fall von vornherein nicht vergleichbar.
21
Ob das Verhalten von Organen des BFA oder eine ihm zurechenbare Vorgangsweise der Organe der Landespolizeidirektion mit einer Beschwerde gemäß § 88 Abs. 2 SPG oder gemäß § 89 Abs. 4 SPG bekämpfbar wäre, bedarf keiner Prüfung, weil der Revisionswerber zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, eine derartige Beschwerde, für deren Entscheidung im Übrigen nicht das ausdrücklich angerufene BVwG, sondern die Landesverwaltungsgerichte zuständig wären, erheben zu wollen.Ob das Verhalten von Organen des BFA oder eine ihm zurechenbare Vorgangsweise der Organe der Landespolizeidirektion mit einer Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG oder gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG bekämpfbar wäre, bedarf keiner Prüfung, weil der Revisionswerber zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, eine derartige Beschwerde, für deren Entscheidung im Übrigen nicht das ausdrücklich angerufene BVwG, sondern die Landesverwaltungsgerichte zuständig wären, erheben zu wollen.
22
Die Revision wendet sich auch gegen die Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Festnahmeauftrag richtete. Dazu ist vorauszuschicken, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht kommt, zumal - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerregelung des § 22a Abs. 1 BFA-VG ausführte - auch § 82 Abs. 1 FPG einen selbständigen Anfechtungsgegenstand „Festnahmeauftrag“ nicht kenne, was offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 22a Abs. 1 BFA-VG entsprochen habe (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025, Punkt. 3., mwN). Eine mangels Festnahme ausnahmsweise allenfalls zulässige gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages setzt allerdings ein rechtliches Interesse des Betroffenen voraus, das im vorliegenden Fall beim Revisionswerber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht mehr bestand, nachdem das BFA am 16. März 2018 erklärt hatte, von einem weiteren Festnahmeversuch Abstand zu nehmen. Der diesbezüglichen Feststellung des BVwG tritt die Revision, in der keine konkreten Ausführungen über eine nach dieser Erklärung vom 16. März 2018 weiterhin drohende Festnahme gemacht werden, inhaltlich nicht ausreichend entgegen.Die Revision wendet sich auch gegen die Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Festnahmeauftrag richtete. Dazu ist vorauszuschicken, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht kommt, zumal - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerregelung des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ausführte - auch Paragraph 82, Absatz eins, FPG einen selbständigen Anfechtungsgegenstand „Festnahmeauftrag“ nicht kenne, was offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG entsprochen habe vergleiche , VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025, Punkt. 3., mwN). Eine mangels Festnahme ausnahmsweise allenfalls zulässige gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages setzt allerdings ein rechtliches Interesse des Betroffenen voraus, das im vorliegenden Fall beim Revisionswerber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht mehr bestand, nachdem das BFA am 16. März 2018 erklärt hatte, von einem weiteren Festnahmeversuch Abstand zu nehmen. Der diesbezüglichen Feststellung des BVwG tritt die Revision, in der keine konkreten Ausführungen über eine nach dieser Erklärung vom 16. März 2018 weiterhin drohende Festnahme gemacht werden, inhaltlich nicht ausreichend entgegen.
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Die Revision war daher insgesamt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher insgesamt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
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Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 13. Dezember 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021210011.J00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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