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Mit Bescheid vom 8. Februar 2018 wies die belangte Behörde das „Ansuchen der ‚S-Apotheke‘ KG in W, vertreten durch den Konzessionär Herrn Mag. pharm. C S, um die Genehmigung der Erweiterung des Standortes“ in näher beschriebenem Umfang und Verlegung der öffentlichen Apotheke in W, außerhalb ihres bisherigen Standortes an die in Aussicht genommene - näher umschriebene - neue Betriebsstätte in W ab.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 22. Jänner 2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nunmehr lautet: „Der Antrag von Mag. pharm. C S und der S-Apotheke KG auf Genehmigung der Erweiterung des Standortes [...] und Verlegung der öffentlichen Apotheke in W, außerhalb ihres bisherigen Standortes an die in die Aussicht genommene Betriebsstätte [...] in W, wird hinsichtlich des Antragstellers Mag. pharm. C S als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Antragstellerin S-Apotheke KG als unzulässig zurückgewiesen.“ Weiters wurde ausgeprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 22. Jänner 2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nunmehr lautet: „Der Antrag von Mag. pharm. C S und der S-Apotheke KG auf Genehmigung der Erweiterung des Standortes [...] und Verlegung der öffentlichen Apotheke in W, außerhalb ihres bisherigen Standortes an die in die Aussicht genommene Betriebsstätte [...] in W, wird hinsichtlich des Antragstellers Mag. pharm. C S als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Antragstellerin S-Apotheke KG als unzulässig zurückgewiesen.“ Weiters wurde ausgeprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse - zugrunde, dass sich aus § 3 und § 12 Abs. 1 und 2 Apothekengesetz (ApG) ergebe, dass Konzessionsinhaber nur eine natürliche Person sein könne. Folglich sei nur der Konzessionsinhaber und nicht auch der Inhaber einer konzessionierten Apotheke zur Stellung eines Antrages gemäß § 14 Abs. 2 ApG auf Verlegung der Apotheke an einen anderen Standort legitimiert. Die S-Apotheke KG sei nicht Konzessionsinhaberin sondern nur Inhaberin der Apotheke, weshalb der Antrag auf Verlegung der Apotheke an einen anderen Standort hinsichtlich der Antragstellerin S-Apotheke KG als unzulässig zurückgewiesen werde.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse - zugrunde, dass sich aus Paragraph 3 und Paragraph 12, Absatz eins, und 2 Apothekengesetz (ApG) ergebe, dass Konzessionsinhaber nur eine natürliche Person sein könne. Folglich sei nur der Konzessionsinhaber und nicht auch der Inhaber einer konzessionierten Apotheke zur Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ApG auf Verlegung der Apotheke an einen anderen Standort legitimiert. Die S-Apotheke KG sei nicht Konzessionsinhaberin sondern nur Inhaberin der Apotheke, weshalb der Antrag auf Verlegung der Apotheke an einen anderen Standort hinsichtlich der Antragstellerin S-Apotheke KG als unzulässig zurückgewiesen werde.
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In weiterer Folge behandelte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 14 Abs. 2 ApG, „soweit er Mag. pharm. C S als Antragsteller zuzurechnen“ sei. In diesem Rahmen setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinander, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 ApG für ein ausnahmsweises Unterschreiten der Mindestentfernung von 500 m gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ApG vorlägen, was es verneinte. Aus diesem Grund wurde die Beschwerde hinsichtlich des Antragstellers Mag. pharm. C S als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Verlegung der Apotheke an einen anderen Standort hinsichtlich des Antragstellers Mag. pharm. C S abgewiesen werde.In weiterer Folge behandelte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ApG, „soweit er Mag. pharm. C S als Antragsteller zuzurechnen“ sei. In diesem Rahmen setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinander, ob die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 6, ApG für ein ausnahmsweises Unterschreiten der Mindestentfernung von 500 m gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG vorlägen, was es verneinte. Aus diesem Grund wurde die Beschwerde hinsichtlich des Antragstellers Mag. pharm. C S als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Verlegung der Apotheke an einen anderen Standort hinsichtlich des Antragstellers Mag. pharm. C S abgewiesen werde.
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Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht wie folgt:Den Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründete das Verwaltungsgericht wie folgt:
„Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision zulässig ist, da die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Antragslegitimation nach § 14 Abs. 2 ApG, wenn die Apotheke nicht vom Konzessionär sondern von einer Personengesellschaft betrieben wird. Weiters fehlt es auch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Anwendung des § 10 Abs. 6 ApG.“„Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision zulässig ist, da die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Antragslegitimation nach Paragraph 14, Absatz 2, ApG, wenn die Apotheke nicht vom Konzessionär sondern von einer Personengesellschaft betrieben wird. Weiters fehlt es auch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6, ApG.“
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
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Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.
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Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Kostenersatz.
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Die Revisionswerberin bringt unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte“ Folgendes vor:
„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in folgenden Rechten verletzt:
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Zur Antragslegitimation gem. § 14 Abs. 2 ApG als Personengesellschaft gem. § 12 Abs. 2 ApG;Zur Antragslegitimation gem. Paragraph 14, Absatz 2, ApG als Personengesellschaft gem. Paragraph 12, Absatz 2, ApG;
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in ihrem Recht auf Bewilligung des Ansuchens um Genehmigung der Erweiterung des Standortes und Verlegung der öffentlichen Apotheke in 1050 Wien von Siebenbrunnengasse 32 nach Zentagasse 15 (Gebäudekomplex bezeichnet in der Natur mit Zentagasse 11-13);
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in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens, was inkludiert, dass das Verwaltungsgericht Wien den Sachverhalt vollständig erhebt und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vornimmt;
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und mit dem folgenden Punkt verknüpft, in ihrem Recht auf Durchführung einer gesetzkonformen Bedarfserhebung, sodass überprüft wird, ob den umliegenden öffentlichen Apotheken nach beantragter Verlegung der Betriebsstätte der Revisionswerberin ein Versorgungspotential von zumindest 5500 Personen verbleibt.
Das Erkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit des Inhalts. Verfahrensmängel liegen vor.“
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171, mwN).
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Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren vermag die Revisionswerberin nach der hg. Rechtsprechung kein verletztes subjektives Recht aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0375, mwN).Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren vermag die Revisionswerberin nach der hg. Rechtsprechung kein verletztes subjektives Recht aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0375, mwN).
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In der vorliegenden Revision wird als „Revisionswerberin“ ausdrücklich die „S-Apotheke KG, W“ bezeichnet. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - wie in Rz 2 beschrieben - der verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen“. Vor diesem Hintergrund konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt sein, nicht aber in den als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten (vgl. dazu für viele etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0140).In der vorliegenden Revision wird als „Revisionswerberin“ ausdrücklich die „S-Apotheke KG, W“ bezeichnet. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - wie in Rz 2 beschrieben - der verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen“. Vor diesem Hintergrund konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt sein, nicht aber in den als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten vergleiche , dazu für viele etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0140).
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Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil die geltend gemachte Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach dieser Verordnung bereits enthalten ist (vgl. VwGH 6.2.2023, Ra 2021/10/0053, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil die geltend gemachte Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach dieser Verordnung bereits enthalten ist vergleiche , VwGH 6.2.2023, Ra 2021/10/0053, mwN). 16
Die Revisionsbeantwortung der Mag. pharm. M K war zurückzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, dass diese durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt würde (vgl. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG) und ihr im gegenständlichen Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Stellung der mitbeteiligten Partei nicht zukäme.Die Revisionsbeantwortung der Mag. pharm. M K war zurückzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, dass diese durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt würde vergleiche , Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) und ihr im gegenständlichen Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Stellung der mitbeteiligten Partei nicht zukäme.
Wien, am 13. Dezember 2023