TE Vwgh Beschluss 2023/12/13 Ra 2023/15/0107

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Veröffentlicht am 13.12.2023
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §41
EStG 1988 §82
EStG 1988 §83
EStG 1988 §83 Abs2 Z4
  1. EStG 1988 § 41 heute
  2. EStG 1988 § 41 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 41 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  8. EStG 1988 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  9. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  11. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  12. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  14. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  15. EStG 1988 § 41 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 41 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  18. EStG 1988 § 41 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  19. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  20. EStG 1988 § 41 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  21. EStG 1988 § 41 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  22. EStG 1988 § 41 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  23. EStG 1988 § 41 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. EStG 1988 § 41 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  25. EStG 1988 § 41 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  26. EStG 1988 § 41 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  27. EStG 1988 § 41 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  28. EStG 1988 § 41 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  29. EStG 1988 § 41 gültig von 16.07.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  30. EStG 1988 § 41 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  31. EStG 1988 § 41 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  32. EStG 1988 § 41 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  33. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  34. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  35. EStG 1988 § 41 gültig von 20.08.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  36. EStG 1988 § 41 gültig von 05.06.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 41 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 41 gültig von 27.06.2001 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  39. EStG 1988 § 41 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. EStG 1988 § 41 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. EStG 1988 § 41 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 41 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 41 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  44. EStG 1988 § 41 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  45. EStG 1988 § 41 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  46. EStG 1988 § 41 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 83 heute
  2. EStG 1988 § 83 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 83 gültig von 01.01.2011 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. EStG 1988 § 83 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. EStG 1988 § 83 gültig von 16.02.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. EStG 1988 § 83 gültig von 01.12.1993 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. EStG 1988 § 83 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. EStG 1988 § 83 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 83 heute
  2. EStG 1988 § 83 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 83 gültig von 01.01.2011 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. EStG 1988 § 83 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. EStG 1988 § 83 gültig von 16.02.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. EStG 1988 § 83 gültig von 01.12.1993 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. EStG 1988 § 83 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. EStG 1988 § 83 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des K S in S, vertreten durch die Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner OG, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. August 2023, Zl. RV/6100528/2020, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - Dienstnehmer eines Bundesministeriums im Ruhestand und bezieht als solcher Pensionsbezüge. Das Bundesministerium stellte ihm im Streitzeitraum zudem eine Naturalwohnung zur privaten Nutzung zur Verfügung.
2
In den Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2015, die aufgrund von Erklärungen des Revisionswerbers zur Arbeitnehmerveranlagung ergingen, wurden steuerpflichtige Bezüge aufgrund der Nutzung der Naturalwohnung nicht berücksichtigt.
3
Beim ehemaligen Dienstgeber des Revisionswerbers fand eine Lohnsteuerprüfung statt, die auch die streitgegenständlichen Zeiträume umfasste und deren Gegenstand unter anderem die lohnsteuerliche Prüfung der Überlassung von Naturalwohnungen an ehemalige Dienstnehmende und sohin auch an den Revisionswerber betraf.
4
Nachdem das für den Revisionswerber zuständige Finanzamt über die ihn betreffenden Ergebnisse der Lohnsteuerprüfung mittels Übermittlung von dem Prüfergebnis entsprechenden Lohnzetteln in Kenntnis gesetzt worden war, nahm es die Einkommensteuerverfahren 2013 bis 2015 wieder auf und erließ neue Einkommensteuerbescheide.
5
Mit Schriftsätzen vom 11. Juni 2019 (betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015) und 26. November 2019 (betreffend Einkommensteuer 2013) erhob der Revisionswerber Beschwerden gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide.
6
Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerden an das BFG beantragte.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG den Beschwerden keine Folge.
8
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 sei zwar grundsätzlich der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner, er werde aber nur dann unmittelbar in Anspruch genommen, wenn eine der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 EStG 1988, folglich ein Pflichtveranlagungstatbestand, vorliege. Der Steuerpflichtige sei nach der gesetzlichen Anordnung des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 u.a. dann zu veranlagen, wenn er im Kalenderjahr zumindest gleichzeitig zwei Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien, bezogen habe. Im gegenständlichen Fall lägen jedoch nicht „zwei Einkünfte“ vor, weil dem Revisionswerber die Naturalwohnung von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden sei. Somit liege der Fall des zwingenden gemeinsamen „Versteuerungstatbestands“ des „gleichzeitigen Zufließens zweier oder mehrerer lohnsteuerpflichtiger Bezüge“ iSd § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht vor. Das Ausstellen eines weiteren Lohnzettels rechtfertige nicht eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers, somit auch nicht des Revisionswerbers.Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, nach Paragraph 83, Absatz eins, EStG 1988 sei zwar grundsätzlich der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner, er werde aber nur dann unmittelbar in Anspruch genommen, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, EStG 1988, folglich ein Pflichtveranlagungstatbestand, vorliege. Der Steuerpflichtige sei nach der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 u.a. dann zu veranlagen, wenn er im Kalenderjahr zumindest gleichzeitig zwei Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien, bezogen habe. Im gegenständlichen Fall lägen jedoch nicht „zwei Einkünfte“ vor, weil dem Revisionswerber die Naturalwohnung von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden sei. Somit liege der Fall des zwingenden gemeinsamen „Versteuerungstatbestands“ des „gleichzeitigen Zufließens zweier oder mehrerer lohnsteuerpflichtiger Bezüge“ iSd Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 nicht vor. Das Ausstellen eines weiteren Lohnzettels rechtfertige nicht eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers, somit auch nicht des Revisionswerbers.
9
Das Höchstgericht habe „die Frage ob Ruhegenuss- und Sachbezüge aus einem Dienstverhältnis zum Bund gemeinsam gemäß § 47 Abs. 4 ESt iVm der Verordnung BGBl. II 2001/55 zu versteuern sind“, noch nicht beantwortet. Es fehle auch Rechtsprechung zur Frage, „ob der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 StG auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber entgegen der Pflicht zur gemeinsamen Versteuerung (unter Ausstellung eines Lohnzettels), eine solche nicht vornimmt und folglich der Arbeitnehmer gem. § 83 Abs. 2 Z 1 EStG unmittelbar in Anspruch genommen wird“.Das Höchstgericht habe „die Frage ob Ruhegenuss- und Sachbezüge aus einem Dienstverhältnis zum Bund gemeinsam gemäß Paragraph 47, Absatz 4, ESt in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 2001/55 zu versteuern sind“, noch nicht beantwortet. Es fehle auch Rechtsprechung zur Frage, „ob der Pflichtveranlagungstatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StG auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber entgegen der Pflicht zur gemeinsamen Versteuerung (unter Ausstellung eines Lohnzettels), eine solche nicht vornimmt und folglich der Arbeitnehmer gem. Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, EStG unmittelbar in Anspruch genommen wird“.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
In der Revision wird geltend macht, dass im Revisionsfall ein anwendbarer Veranlagungstatbestand fehle. Aufgrund allenfalls nachträglich festgestellter Sachbezüge des Revisionswerbers hätte daher allein von der für die gemeinsame Versteuerung zuständigen bezugsauszahlenden Stelle eine Lohnzettelberichtigung erfolgen müssen und die daraus resultierende Lohnsteuernachforderung wäre im Haftungsweg beim Bundesministerium und nicht durch die Wiederaufnahme der Einkommenssteuerveranlagung beim Revisionswerber hereinzubringen gewesen.
14
Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass er im Revisionsfall betreffend die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre selbst durch Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eine Veranlagung seiner Einkünfte gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 beantragt und bewirkt hat. In der Revision wird nicht behauptet, dass dieser Antrag in Ansehung der durch Einbeziehung der steuerpflichtigen Bezüge aus der Überlassung der Naturalwohnung zustande gekommenen Nachforderung an Einkommensteuer zurückgezogen worden wäre, was auch noch im Rahmen des (wiederaufgenommenen) Einkommensteuerverfahrens vor dem BFG möglich gewesen wäre (vgl. Atzmüller in Doralt et al, EStG20, § 41 Tz 35). Dass ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung korrigiert werden kann, entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0134, mwN; vgl. auch § 83 Abs. 2 Z 4 EStG 1988).Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass er im Revisionsfall betreffend die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre selbst durch Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eine Veranlagung seiner Einkünfte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EStG 1988 beantragt und bewirkt hat. In der Revision wird nicht behauptet, dass dieser Antrag in Ansehung der durch Einbeziehung der steuerpflichtigen Bezüge aus der Überlassung der Naturalwohnung zustande gekommenen Nachforderung an Einkommensteuer zurückgezogen worden wäre, was auch noch im Rahmen des (wiederaufgenommenen) Einkommensteuerverfahrens vor dem BFG möglich gewesen wäre vergleiche , Atzmüller in Doralt et al, EStG20, Paragraph 41, Tz 35). Dass ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung korrigiert werden kann, entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0134, mwN; vergleiche , auch Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1988).
15
Auf die Frage nach dem Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes kommt es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0050).Auf die Frage nach dem Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes kommt es bei dieser Sachlage nicht an vergleiche , VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0050).
16
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150107.L00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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