TE Vwgh Beschluss 2023/12/13 Ra 2023/03/0135

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Veröffentlicht am 13.12.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §45
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/03/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des K E in V, betreffend den hg. Beschluss vom 7. August 2023, Ra 2023/03/0135-9 und Ra 2023/03/0136-5, den Beschluss Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des K E in römisch fünf, betreffend den hg. Beschluss vom 7. August 2023, Ra 2023/03/0135-9 und Ra 2023/03/0136-5, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit hg. Beschluss vom 7. August 2023, Ra 2023/03/0135-9 und Ra 2023/03/0136-5, wurden die Revisionsverfahren mangels fristgerechter Mängelbehebung eingestellt.
2
Dagegen richtet sich die mit „8.9.“ datierte Eingabe des Einschreiters, mit welcher die Wiederaufnahme der Verfahren beantragt und dafür „hinsichtlich des do. schreibtischtäterlichen Verhaltens auf die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Sach- und Rechtslage verwiesen, insbesondere die übergangenen Vorbringen und Anträge des Bf.“ wird.
3
Die Eingabe enthält kein gesetzmäßiges Vorbringen zu einem Wiederaufnahmegrund. Sie war schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
4
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 13. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030135.L01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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