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Die Revisionswerberin, eine armenische Staatsangehörige, stellte nach ihrer Einreise nach Österreich im Dezember 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und im September 2018 einen Folgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Mai 2019 vollumfänglich abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem erteilte das BFA der Revisionswerberin (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen sie (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Die Revisionswerberin, eine armenische Staatsangehörige, stellte nach ihrer Einreise nach Österreich im Dezember 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und im September 2018 einen Folgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Mai 2019 vollumfänglich abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter einem erteilte das BFA der Revisionswerberin (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen sie (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
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Das die Beschwerde gegen diesen Bescheid abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15. April 2020 hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VwGH 1.3.2022, Ra 2021/14/0050, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit auf, als es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen betraf. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005) wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Revision als unzulässig zurück. Das die Beschwerde gegen diesen Bescheid abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15. April 2020 hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VwGH 1.3.2022, Ra 2021/14/0050, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit auf, als es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen betraf. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005) wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Revision als unzulässig zurück. 3
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juni 2022 wies das BVwG die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des BFA richtete, mit der Maßgabe ab, dass es die Frist für die freiwillige Ausreise auf vier Monate verlängerte. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juni 2022 wies das BVwG die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des BFA richtete, mit der Maßgabe ab, dass es die Frist für die freiwillige Ausreise auf vier Monate verlängerte. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis hatte die Revisionswerberin - neben der vorliegenden, außerordentlichen Revision - (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 28.6.2023,
E 2014/2022-17, dahin, dass die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis auf.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0009, Rn. 6, mwN). Dem trat die Vertreterin der Revisionswerberin auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0009, Rn. 6, mwN). Dem trat die Vertreterin der Revisionswerberin auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
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Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Dezember 2023