1
Mit Gesuch vom 25. September 2017 beantragte die revisionswerbende Partei, vertreten durch die V Bank AG, die Einverleibung des Pfandrechtes an einem näher genannten, im Eigentum der V GmbH (einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft) stehenden, Grundstück (Baurechtseinlage) zur Absicherung des von der revisionswerbenden Partei - zwecks Errichtung einer näher beschriebenen Wohnanlage - am 7. September 2017 zugesagten Wohnbauförderungskredites in Höhe von 3,100.900 € (samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung in Höhe von 310.090 €). Mit Gesuch vom 25. September 2017 beantragte die revisionswerbende Partei, vertreten durch die römisch fünf Bank AG, die Einverleibung des Pfandrechtes an einem näher genannten, im Eigentum der V GmbH (einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft) stehenden, Grundstück (Baurechtseinlage) zur Absicherung des von der revisionswerbenden Partei - zwecks Errichtung einer näher beschriebenen Wohnanlage - am 7. September 2017 zugesagten Wohnbauförderungskredites in Höhe von 3,100.900 € (samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung in Höhe von 310.090 €).
2
Mit Beschluss vom 27. September 2017 bewilligte das Grundbuchsgericht die Eintragung. Aufgrund der mit dem Gesuch geltend gemachten Befreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 erfolgte keine Gebührenvorschreibung.Mit Beschluss vom 27. September 2017 bewilligte das Grundbuchsgericht die Eintragung. Aufgrund der mit dem Gesuch geltend gemachten Befreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 erfolgte keine Gebührenvorschreibung.
3
Mit Gesuch vom 5. September 2018 beantragte die V GmbH - unter Vorlage einer von der revisionswerbenden Partei gefertigten Löschungsquittung - die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes. Mit Beschluss vom 12. September 2018 bewilligte das Grundbuchsgericht die begehrte Eintragung.
4
Mit Gesuch vom 12. September 2018 beantragte die V Bank AG - unter Vorlage einer neuen Förderungszusage der revisionswerbenden Partei vom 15. Februar 2018 - die Einverleibung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von 3,100.900 €. Mit Gesuch vom 12. September 2018 beantragte die römisch fünf Bank AG - unter Vorlage einer neuen Förderungszusage der revisionswerbenden Partei vom 15. Februar 2018 - die Einverleibung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von 3,100.900 €.
5
Das Grundbuchsgericht bewilligte die Eintragung mit Beschluss vom 12. September 2018. Aufgrund der mit dem Gesuch geltend gemachten Befreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 erfolgte zunächst keine Gebührenvorschreibung.Das Grundbuchsgericht bewilligte die Eintragung mit Beschluss vom 12. September 2018. Aufgrund der mit dem Gesuch geltend gemachten Befreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 erfolgte zunächst keine Gebührenvorschreibung.
6
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28. Oktober 2019 wurden - nach einer Gebührenrevision - der V Bank AG aufgrund der (nachträglichen) Versagung der Befreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 Gebühren für die Eintragung des Pfandrechtes gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28. Oktober 2019 wurden - nach einer Gebührenrevision - der V Bank AG aufgrund der (nachträglichen) Versagung der Befreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 Gebühren für die Eintragung des Pfandrechtes gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG vorgeschrieben.
7
Nach rechtzeitig erhobener Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sprach der Präsident des LG Feldkirch mit Bescheid vom 4. Februar 2020 aus, dass in dieser Grundbuchssache - betreffend die am 12. September 2018 von der V Bank AG beantragte Eintragung des Pfandrechtes - aufgrund der Anwendbarkeit der Befreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 keine weitere Zahlungspflicht bestehe. Hingegen seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Befreiung betreffend die am 25. September 2017 von der revisionswerbenden Partei beantragte Eintragung des - zwischenzeitig bereits gelöschten - Pfandrechtes rückwirkend weggefallen.Nach rechtzeitig erhobener Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sprach der Präsident des LG Feldkirch mit Bescheid vom 4. Februar 2020 aus, dass in dieser Grundbuchssache - betreffend die am 12. September 2018 von der V Bank AG beantragte Eintragung des Pfandrechtes - aufgrund der Anwendbarkeit der Befreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 keine weitere Zahlungspflicht bestehe. Hingegen seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Befreiung betreffend die am 25. September 2017 von der revisionswerbenden Partei beantragte Eintragung des - zwischenzeitig bereits gelöschten - Pfandrechtes rückwirkend weggefallen.
8
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26. Februar 2020 wurden der V GmbH aufgrund der (nachträglichen) Versagung der Befreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 Gebühren für die mit Gesuch vom 25. September 2017 von der revisionswerbenden Partei beantragte Eintragung des Pfandrechtes gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG (sowie gemäß TP 9 lit. a iVm Anmerkung 1a zu TP 9 GGG) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26. Februar 2020 wurden der V GmbH aufgrund der (nachträglichen) Versagung der Befreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 Gebühren für die mit Gesuch vom 25. September 2017 von der revisionswerbenden Partei beantragte Eintragung des Pfandrechtes gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG (sowie gemäß TP 9 Litera a, in Verbindung mit Anmerkung 1a zu TP 9 GGG) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG vorgeschrieben.
9
Nach rechtzeitig - durch die V GmbH und die revisionswerbende Partei, vertreten durch die V Bank AG gemeinsam - erhobener Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sprach die Präsidentin des LG Feldkirch mit Bescheid vom 11. September 2020 aus, dass in dieser Grundbuchssache - betreffend die am 25. September 2017 von der revisionswerbenden Partei beantragte Eintragung des Pfandrechtes - keine Zahlungspflicht der V GmbH bestehe. Die revisionswerbende Partei sei schuldig, die Gebühren gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG (sowie gemäß TP 9 lit. a iVm Anmerkung 1a zu TP 9 GGG) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG (in gleicher Höhe wie im Mandatsbescheid) zu entrichten. Die Vorstellung der V Bank AG werde zurückgewiesen.Nach rechtzeitig - durch die V GmbH und die revisionswerbende Partei, vertreten durch die V Bank AG gemeinsam - erhobener Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sprach die Präsidentin des LG Feldkirch mit Bescheid vom 11. September 2020 aus, dass in dieser Grundbuchssache - betreffend die am 25. September 2017 von der revisionswerbenden Partei beantragte Eintragung des Pfandrechtes - keine Zahlungspflicht der V GmbH bestehe. Die revisionswerbende Partei sei schuldig, die Gebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG (sowie gemäß TP 9 Litera a, in Verbindung mit Anmerkung 1a zu TP 9 GGG) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG (in gleicher Höhe wie im Mandatsbescheid) zu entrichten. Die Vorstellung der V Bank AG werde zurückgewiesen.
10
Gegen diesen Bescheid erhoben die V GmbH, die V Bank AG und die revisionswerbende Partei gemeinsam Beschwerde.
11
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
12
Das Bundesverwaltungsgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Feststellung des nicht weiter strittigen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (Entstehung der Gebührenschuld) bereits eine Förderungszusicherung (für ein nach dem WFG 1984 gefördertes Bauvorhaben) erteilt worden sei, somit ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Förderung bestehe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall aufgrund der Förderungszusage der revisionswerbenden Partei vom 7. September 2017 erfüllt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Feststellung des nicht weiter strittigen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (Entstehung der Gebührenschuld) bereits eine Förderungszusicherung (für ein nach dem WFG 1984 gefördertes Bauvorhaben) erteilt worden sei, somit ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Förderung bestehe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall aufgrund der Förderungszusage der revisionswerbenden Partei vom 7. September 2017 erfüllt gewesen.
13
Nach § 53 Abs. 4 zweiter Satz WFG 1984 trete trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 im maßgeblichen Zeitpunkt die Gebührenpflicht nachträglich ein, wenn innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren eine der ursprünglich vorgelegenen Voraussetzungen im Nachhinein wegfalle.Nach Paragraph 53, Absatz 4, zweiter Satz WFG 1984 trete trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 im maßgeblichen Zeitpunkt die Gebührenpflicht nachträglich ein, wenn innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren eine der ursprünglich vorgelegenen Voraussetzungen im Nachhinein wegfalle.
14
In weiterer Folge sei das zunächst eingetragene Pfandrecht gelöscht und ein neues Pfandrecht zugunsten der V Bank AG eingetragen worden. Der Grund für die Änderung des Pfandgläubigers sei die von der revisionswerbenden Partei am 15. Februar 2018 erteilte neue Förderungszusage, welche ausdrücklich die ursprüngliche Förderungszusage vom 7. September 2017 ersetzt habe. Nunmehr sei die Förderung des Bauvorhabens der V GmbH nicht mehr wie ursprünglich zugesagt durch Einräumung eines Kredites (unmittelbar durch die revisionswerbende Partei), sondern durch die Übernahme der Zinsen für einen - von der V Bank AG gewährten - Kredit erfolgt.
15
Die ursprüngliche Förderungszusage sei nicht lediglich in ihrem schuldrechtlichen Gehalt verändert, ergänzt oder angepasst worden, sondern durch die neue, anderslautende Zusage ersetzt worden. Damit sei die frühere Förderungszusage untergegangen und gehöre seitdem nicht mehr dem Rechtsbestand an. Somit sei innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Datum der Einverleibung der Eintragung des Pfandrechtes im Grundbuch eine der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 weggefallen, sodass die mit dem Zeitpunkt der Eintragung gemäß § 2 Z 4 GGG entstandene Gebühr zurecht geltend gemacht werde.Die ursprüngliche Förderungszusage sei nicht lediglich in ihrem schuldrechtlichen Gehalt verändert, ergänzt oder angepasst worden, sondern durch die neue, anderslautende Zusage ersetzt worden. Damit sei die frühere Förderungszusage untergegangen und gehöre seitdem nicht mehr dem Rechtsbestand an. Somit sei innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Datum der Einverleibung der Eintragung des Pfandrechtes im Grundbuch eine der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 weggefallen, sodass die mit dem Zeitpunkt der Eintragung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG entstandene Gebühr zurecht geltend gemacht werde.
16
Die Zahlungspflicht treffe gemäß § 25 Abs. 1 (lit. a und lit. b) GGG die revisionswerbende Partei, weil sie den Antrag auf Einverleibung der Eintragung des Pfandrechtes gestellt und diese Eintragung ihr als Pfandgläubigerin zum Vorteil gereicht habe. Die Zahlungspflicht treffe gemäß Paragraph 25, Absatz eins, (Litera a und Litera b,) GGG die revisionswerbende Partei, weil sie den Antrag auf Einverleibung der Eintragung des Pfandrechtes gestellt und diese Eintragung ihr als Pfandgläubigerin zum Vorteil gereicht habe.
17
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens (§ 36 VwGG) und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens (Paragraph 36, VwGG) und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:
18
Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nachträglichen Versagung der Befreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 geltend gemacht. Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nachträglichen Versagung der Befreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 geltend gemacht.
19
Die Revision ist zulässig und im Ergebnis aus folgenden Gründen berechtigt:
20
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird. Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen, allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird. Trotz Fehlens einer dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach Paragraph 56, AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen, allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist vergleiche , VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, mwN). 21
„Sache“ in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterbehörde - vorliegend somit des Mandatsbescheids - gebildet hat; die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war. Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist nicht jene, welche in erster Instanz in Verhandlung stand, sondern die, die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist (vgl. erneut VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, mwN). Dementsprechend hat die Vorstellungsbehörde etwa die Vorstellung einer Person, an die sich der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gar nicht gerichtet hat, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien zur GGN 2015, BGBl. I Nr. 156, ErlRV 901 BlgNR 25. GP 13 f).„Sache“ in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterbehörde - vorliegend somit des Mandatsbescheids - gebildet hat; die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war. Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist nicht jene, welche in erster Instanz in Verhandlung stand, sondern die, die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist vergleiche , erneut VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, mwN). Dementsprechend hat die Vorstellungsbehörde etwa die Vorstellung einer Person, an die sich der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gar nicht gerichtet hat, als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien zur GGN 2015, Bundesgesetzblatt , I Nr. 156, ErlRV 901 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 13, f). 22
Im vorliegenden Revisionsfall wurde mit dem - in den Verwaltungsakten einliegenden - Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26. Februar 2020 ausschließlich der V GmbH Gebühren vorgeschrieben. Sache des Verfahrens war daher die Vorschreibung der - näher angeführten Gebühren - an die V GmbH aufgrund der Beantragung der Einverleibung eines Pfandrechtes durch die revisionswerbende Partei.
23
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat als Vorstellungsbehörde über die - von der V GmbH und der revisionswerbenden Partei, vertreten durch die V Bank AG - dagegen erhobene Vorstellung dahingehend entschieden, dass es die Zahlungspflicht der V GmbH verneint, die betreffenden Gebühren jedoch gegenüber der revisionswerbenden Partei vorgeschrieben hat. Mit der Auferlegung diese Zahlungsverpflichtung gegenüber einer Partei, an die der - außer Kraft getretene - Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nicht gerichtet war, hat die Vorstellungsbehörde (insoweit) die Sache des Verfahrens überschritten (vgl. diesbezüglich erneut VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025, wonach trotz der Bestimmung des § 7 Abs. 2 dritter Satz GEG, die den Abspruch über eine „weitergehende“ Zahlungspflicht ermöglicht, die Vorstellungsbehörde nicht ermächtigt ist, die Sache des Verfahrens zu überschreiten). Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat als Vorstellungsbehörde über die - von der V GmbH und der revisionswerbenden Partei, vertreten durch die V Bank AG - dagegen erhobene Vorstellung dahingehend entschieden, dass es die Zahlungspflicht der V GmbH verneint, die betreffenden Gebühren jedoch gegenüber der revisionswerbenden Partei vorgeschrieben hat. Mit der Auferlegung diese Zahlungsverpflichtung gegenüber einer Partei, an die der - außer Kraft getretene - Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nicht gerichtet war, hat die Vorstellungsbehörde (insoweit) die Sache des Verfahrens überschritten vergleiche , diesbezüglich erneut VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025, wonach trotz der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, dritter Satz GEG, die den Abspruch über eine „weitergehende“ Zahlungspflicht ermöglicht, die Vorstellungsbehörde nicht ermächtigt ist, die Sache des Verfahrens zu überschreiten). 24
Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit schon aus diesem Grund der Beschwerde der revisionswerbenden Partei Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Vorstellungsbehörde insoweit (ersatzlos) aufheben müssen.
25
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
26
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
27
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 13. Dezember 2023