1
Am 29. April 2019 stellte der Revisionswerber bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zurücknahme der Errichtungsbewilligung der Mitbeteiligten vom 18. November 2011 hinsichtlich des MR-Instituts in W gemäß § 15 Abs. 1 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG) und ihrer (Teil-)Betriebsbewilligung vom 11. Februar 2019 (gemeint: 4. Februar 2019) hinsichtlich des MR-Instituts in W gemäß § 15 Abs. 2 StKAG.Am 29. April 2019 stellte der Revisionswerber bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zurücknahme der Errichtungsbewilligung der Mitbeteiligten vom 18. November 2011 hinsichtlich des MR-Instituts in W gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG) und ihrer (Teil-)Betriebsbewilligung vom 11. Februar 2019 (gemeint: 4. Februar 2019) hinsichtlich des MR-Instituts in W gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StKAG.
2
Zu seiner Parteistellung brachte der Revisionswerber vor, er habe ein rechtliches Interesse an der Einhaltung der objektiven Rechtsordnung im Hinblick auf seinen Verlegungsantrag vom 2. August 2018. Da für die Region W der Bedarf für lediglich ein MR-Gerät festgelegt sei, sei er durch die Entscheidung im Betriebsbewilligungsverfahren und in Bezug auf die zuvor erteilte Errichtungsbewilligung der Mitbeteiligten unmittelbar in seinem subjektiven Recht auf Verlegung seiner aufrechten Errichtungsbewilligung berührt.
3
Inhaltlich führte der Revisionswerber zusammengefasst aus, die Errichtungsbewilligung für das MRT-Institut der Mitbeteiligten in W sei spätestens am 19. November 2016 erloschen. Die Betriebsbewilligung sei erst mit mündlich verkündetem Bescheid vom 4. Februar 2019 erteilt worden.
4
Mit Bescheid vom 13. August 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung der Mitbeteiligten zurück. Begründend führte sie aus, dass die durch § 15 StKAG eingeräumte Befugnis ausschließlich von Amts wegen wahrzunehmen sei und eine von Amts wegen wahrzunehmende Maßnahme darstelle, weshalb dem Revisionswerber kein Antragsrecht zukomme.Mit Bescheid vom 13. August 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung der Mitbeteiligten zurück. Begründend führte sie aus, dass die durch Paragraph 15, StKAG eingeräumte Befugnis ausschließlich von Amts wegen wahrzunehmen sei und eine von Amts wegen wahrzunehmende Maßnahme darstelle, weshalb dem Revisionswerber kein Antragsrecht zukomme.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gleichzeitig erklärte es gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
6
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die belangte Behörde habe der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 28. April 1992 die Betriebsbewilligung für ein CT-Ambulatorium in W, K-Straße, erteilt. Mit Bescheid vom 27. August 1996 habe die Mitbeteiligte die Errichtungsbewilligung für ein MRT-Institut am selben Standort erhalten. Diese Errichtungsbewilligung sei mit Bescheid vom 19. Juli 2001 bis 27. August 2006 verlängert worden. Mit Bescheid vom 26. August 2006 sei die Verlegung des MRT an den Standort F-Straße in W bewilligt worden. Mit Bescheid vom 18. November 2011 habe die belangte Behörde der Mitbeteiligten eine Errichtungsbewilligung für die Verlegung des CT- und MR-Instituts in die H-Straße in W erteilt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 sei die Betriebsbewilligung für die Verlegung des CT-Instituts am Standort H-Straße erteilt worden. Am 8. Jänner 2019 habe die Mitbeteiligte einen Antrag auf Betriebsbewilligung für ein MRT-Gerät gestellt. Mit am 4. Februar 2019 mündlich verkündetem Bescheid sei der Mitbeteiligten für den Betrieb eines MRT-Geräts am Standort H-Straße in W mit Inbetriebnahme am 5. Februar 2019 die zweite Teilbetriebsbewilligung erteilt worden.
7
Der Revisionswerber sei Facharzt für Radiologie und ärztlicher Leiter des Diagnostikzentrums G, M-Straße, in G. Er verfüge über eine aufrechte Errichtungsbewilligung für ein Institut für bildgebende Diagnostik zur Aufstellung eines MRT-Geräts für den Standort G, M-Straße. Drei weitere Errichtungsbewilligungen für CT- und MR-Institute lauteten auf seinen Namen. Er habe am 2. August 2018 bei der belangten Behörde aufgrund einer ihm bereits rechtskräftig erteilten Errichtungsbewilligung die Verlegung eines MRT-Instituts von G nach W beantragt. Das Verfahren über diesen Antrag sei noch nicht abgeschlossen worden.
8
Am 24. Jänner 2019 habe der Revisionswerber ein Auskunftsbegehren an die belangte Behörde gestellt, iW mit der Frage, aufgrund welcher Rechtslage von einer aufrechten Errichtungsbewilligung der Mitbeteiligten für ein MR-Gerät in W ausgegangen werde. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 habe er einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt und einleitend ausgeführt, ihm sei bekannt, dass ein Antrag der Mitbeteiligten auf Betriebsbewilligung für ein MR-Institut anhängig sei. Am 21. März 2019 habe die belangte Behörde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass „sämtliche Leistungen“ der als Einheit anzusehenden Errichtungsbewilligung der Mitbeteiligten nach wie vor aufrecht seien, weil die Teilbetriebsbewilligung für das CT vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Datum der Errichtungsbewilligung erteilt worden sei, und dass die Betriebsbewilligung für das MRT mittlerweile seit 11. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen sei, sodass ein verkürztes Bedarfsprüfungsverfahren über den Verlegungsantrag des Revisionswerbers für ein MRT unzulässig sei.
9
In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, im gegenständlichen Verfahren gehe es nur um die Rechtsfrage, ob der Revisionswerber berechtigt sei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung eines anderen „Instituts“ im Sinne des § 15 StKAG zu stellen, und ihm somit Parteistellung zukomme. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 StKAG richte sich an die Behörde, die eine Bewilligung erteilt habe. Die Behörde habe im Verfahren nach § 15 StKAG von Amts wegen vorzugehen, weshalb dem Revisionswerber als Mitbewerber kein Antragsrecht zukomme. Er könne nur die amtswegige Zurücknahme der Bewilligungen anregen. Die Frage, ob einem potentiellen Mitbewerber im krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme, sei vor dem Hintergrund der (näher zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann relevant, wenn die (angestrebten) Berechtigungen einander im Hinblick auf den Bedarf zwingend ausschlössen. Diese Voraussetzung liege im gegenständlichen Fall vor, weil mit der ÖSG-Verordnung 2018 für die Region W der Bedarf für (nur) ein MRT-Gerät festgelegt werde. Der Revisionswerber hätte somit die Möglichkeit gehabt, seine Parteistellung im Verfahren über die Betriebsbewilligung der Mitbeteiligten geltend zu machen. Dass ein derartiges Verfahren bei der belangten Behörde anhängig gewesen sei, sei dem Revisionswerber bekannt gewesen. Der belangten Behörde sei somit zuzustimmen, dass dem Revisionswerber keine Parteistellung in einem Verfahren nach § 15 StKAG zukomme, weshalb der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden sei.In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, im gegenständlichen Verfahren gehe es nur um die Rechtsfrage, ob der Revisionswerber berechtigt sei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung eines anderen „Instituts“ im Sinne des Paragraph 15, StKAG zu stellen, und ihm somit Parteistellung zukomme. Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, StKAG richte sich an die Behörde, die eine Bewilligung erteilt habe. Die Behörde habe im Verfahren nach Paragraph 15, StKAG von Amts wegen vorzugehen, weshalb dem Revisionswerber als Mitbewerber kein Antragsrecht zukomme. Er könne nur die amtswegige Zurücknahme der Bewilligungen anregen. Die Frage, ob einem potentiellen Mitbewerber im krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme, sei vor dem Hintergrund der (näher zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann relevant, wenn die (angestrebten) Berechtigungen einander im Hinblick auf den Bedarf zwingend ausschlössen. Diese Voraussetzung liege im gegenständlichen Fall vor, weil mit der ÖSG-Verordnung 2018 für die Region W der Bedarf für (nur) ein MRT-Gerät festgelegt werde. Der Revisionswerber hätte somit die Möglichkeit gehabt, seine Parteistellung im Verfahren über die Betriebsbewilligung der Mitbeteiligten geltend zu machen. Dass ein derartiges Verfahren bei der belangten Behörde anhängig gewesen sei, sei dem Revisionswerber bekannt gewesen. Der belangten Behörde sei somit zuzustimmen, dass dem Revisionswerber keine Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 15, StKAG zukomme, weshalb der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden sei.
10
Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, zu der die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und die Mitbeteiligte Revisionsbeantwortungen erstatteten und Kostenersatz beantragten.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
12
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. I Nr. 23/2020, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, lauten auszugsweise: „Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
§ 3a. (1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot ... genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.Paragraph 3 a, (1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 42 d, nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot ... genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, ist zulässig.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
1.
nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
a)
zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
b)
zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
...
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
...
(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
...
§ 3b. (1) Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondereParagraph 3 b, (1) Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere
1.
die Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;
2.
die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen erfüllt sind;
3.
gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 6) keine Bedenken bestehen;gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 6,) keine Bedenken bestehen;
4.
ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (§§ 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; undein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (Paragraphen 7, Absatz eins und 7 a Absatz eins,) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und
5.
der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 5c erforderlich ist.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 5 c, erforderlich ist.
...
Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 12. (1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung des Landeskrankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.Paragraph 12, (1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung des Landeskrankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
a)
eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt;
b)
der Betrieb der Krankenanstalt entgegen der Vorschriften des § 35 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.der Betrieb der Krankenanstalt entgegen der Vorschriften des Paragraph 35, unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung kann die Einräumung von Behebungsfristen vorsehen.
...“
13
Das Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG), LGBl. Nr. 111/2012 in der vorliegend maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 35/2020 lautet (auszugsweise):Das Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG), Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, in der vorliegend maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, lautet (auszugsweise):
„§ 7
Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien
(1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 109 nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung. (1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 109, nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn
1.
nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, ...
a)
zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
b)
unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
...
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
...
(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. ...(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. ...
...
§ 8Paragraph 8
Verfahren zur Errichtung von selbstständigen Ambulatorien
(1) Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung sind maßgerechte Baupläne einer/eines befugten Sachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesen Unterlagen muss insbesondere der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume einschließlich einer Aufstellung über die vorgesehenen medizinischen Geräte und bei den für die Behandlung der Patientinnen/Patienten sowie für die Unterbringung und Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes zu ersehen sein. Anträge auf Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot ... genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ist zulässig.(1) Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung sind maßgerechte Baupläne einer/eines befugten Sachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesen Unterlagen muss insbesondere der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume einschließlich einer Aufstellung über die vorgesehenen medizinischen Geräte und bei den für die Behandlung der Patientinnen/Patienten sowie für die Unterbringung und Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes zu ersehen sein. Anträge auf Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot ... genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, ist zulässig.
...
(4) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ... und in Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Steiermark ... hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht gegen Bescheide der Bewilligungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(4) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ... und in Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Steiermark ... hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht gegen Bescheide der Bewilligungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
...
§ 9Paragraph 9
Betriebsbewilligung für selbstständige Ambulatorien
(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung, sofern § 109 nichts anderes bestimmt. Diese ist zu erteilen, wenn insbesondere (1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung, sofern Paragraph 109, nichts anderes bestimmt. Diese ist zu erteilen, wenn insbesondere
1.
die Errichtungsbewilligung nach § 7 vorliegt und die Krankenanstalt nach deren Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet und eingerichtet worden ist; die Errichtungsbewilligung nach Paragraph 7, vorliegt und die Krankenanstalt nach deren Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet und eingerichtet worden ist;
2.
die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
3.
bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die baurechtliche Benützungsbewilligung vorliegt;
4.
gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 18) keine Bedenken bestehen;gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 18,) keine Bedenken bestehen;
5.
eine geeignete Ärztin/ein geeigneter Arzt zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes oder eine geeignete Zahnärztin/ein geeigneter Zahnarzt des zahnärztlichen Dienstes (§§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird undeine geeignete Ärztin/ein geeigneter Arzt zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes oder eine geeignete Zahnärztin/ein geeigneter Zahnarzt des zahnärztlichen Dienstes (Paragraphen 22, Absatz eins und 24 Absatz eins,) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird und
6.
der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 17 erforderlich ist.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 17, erforderlich ist.
...
§ 12Paragraph 12
Verlegung oder Veränderung einer Krankenanstalt; Vorschreibung weiterer Auflagen
(1) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. In einem solchen Fall sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Verlegung des Betriebsortes innerhalb desselben Einzugsgebietes unter Beibehaltung des bewilligten Umfanges und der Funktionen der Anstalt ist von einer neuerlichen Bedarfsprüfung abzusehen.(1) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. In einem solchen Fall sind die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Verlegung des Betriebsortes innerhalb desselben Einzugsgebietes unter Beibehaltung des bewilligten Umfanges und der Funktionen der Anstalt ist von einer neuerlichen Bedarfsprüfung abzusehen.
(2) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan nicht widerspricht und bei Fondskrankenanstalten zudem die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.(2) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan nicht widerspricht und bei Fondskrankenanstalten zudem die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
...
§ 15Paragraph 15
Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung der Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung der Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
1.
eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Betriebsbewilligung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt;
2.
der Betrieb der Krankenanstalt nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Betriebsbewilligung aufgenommen oder entgegen den Vorschriften des § 53 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.der Betrieb der Krankenanstalt nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Betriebsbewilligung aufgenommen oder entgegen den Vorschriften des Paragraph 53, unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwer wiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Die Landesregierung kann eine unerstreckbare Frist von höchstens einem Jahr zur Behebung des Mangels einräumen.
§ 16Paragraph 16
Erlöschen der Errichtungsbewilligung
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wenn(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (Paragraph 4, bzw. Paragraph 7,) erlischt, wenn
1.
nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (§ 6 bzw. § 9) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. § 12 den Lauf der Frist nicht beeinflussen;nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (Paragraph 6, bzw. Paragraph 9,) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. Paragraph 12, den Lauf der Frist nicht beeinflussen;
2.
der Anstaltsbetrieb mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages aus wichtigen Gründen einmal für maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.“(2) Die im Absatz eins, gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages aus wichtigen Gründen einmal für maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.“
14
Nach § 4 iVm. Anlage 2 der im Revisionsfall maßgeblichen und aufgrund (unter anderem) des § 23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, und des § 23 Abs. 5 des Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetzes 2017, LGBl. Nr. 2/2018, erlassenen Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht im RIS (Kundmachungen) am 9. Juli 2018 unter 1/2018, ist für die Region W der Bedarf für genau ein MRT-Gerät vorgesehen.Nach Paragraph 4, in Verbindung mit Anlage 2 der im Revisionsfall maßgeblichen und aufgrund (unter anderem) des Paragraph 23, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, und des Paragraph 23, Absatz 5, des Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018,, erlassenen Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht im RIS (Kundmachungen) am 9. Juli 2018 unter 1 aus 2018,, ist für die Region W der Bedarf für genau ein MRT-Gerät vorgesehen. 15
Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob eine Zurücknahme von Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligungen nach § 15 StKAG nur von Amts wegen zu erfolgen habe oder ob diesbezüglich auch ein Antragsrecht eines Mitbewerbers bestehe.Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob eine Zurücknahme von Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligungen nach Paragraph 15, StKAG nur von Amts wegen zu erfolgen habe oder ob diesbezüglich auch ein Antragsrecht eines Mitbewerbers bestehe. 16
Die Revision ist im Ergebnis jedoch nicht begründet.
17
§ 15 StKAG sieht - in Ausführung des § 12 Abs. 1 KAKuG - vor, dass die Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt abzuändern oder zurückzunehmen ist, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung der Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener oder noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. § 15 Abs. 2 StKAG sieht - in Ausführung des § 12 Abs. 2 KAKuG - vor, dass - soweit im Revisionsfall von Interesse - die Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt abzuändern oder zurückzunehmen ist, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestehender und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Betriebsbewilligung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt (Z 1).Paragraph 15, StKAG sieht - in Ausführung des Paragraph 12, Absatz eins, KAKuG - vor, dass die Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt abzuändern oder zurückzunehmen ist, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung der Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener oder noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. Paragraph 15, Absatz 2, StKAG sieht - in Ausführung des Paragraph 12, Absatz 2, KAKuG - vor, dass - soweit im Revisionsfall von Interesse - die Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt abzuändern oder zurückzunehmen ist, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestehender und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Betriebsbewilligung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt (Ziffer eins,).
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Im Revisionsfall geht es ausschließlich um die Frage, ob der Revisionswerber - als Konkurrent der Mitbeteiligten um die Errichtung des einzigen für die Region W vorgesehenen MR-Geräts - das Recht hat, durch einen Antrag ein Verfahren nach § 15 StKAG in Bezug auf einen Mitbewerber zu initiieren, ob ihm diesbezüglich also Parteistellung zukommt, oder ob er die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung bei der belangten Behörde nur anregen kann.Im Revisionsfall geht es ausschließlich um die Frage, ob der Revisionswerber - als Konkurrent der Mitbeteiligten um die Errichtung des einzigen für die Region W vorgesehenen MR-Geräts - das Recht hat, durch einen Antrag ein Verfahren nach Paragraph 15, StKAG in Bezug auf einen Mitbewerber zu initiieren, ob ihm diesbezüglich also Parteistellung zukommt, oder ob er die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung bei der belangten Behörde nur anregen kann. 19
Die nach der im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmung des § 15 StKAG (bzw. § 12 KAKuG) vorgesehenen Eingriffe in rechtskräftige Bescheide gründen sich auf die dem Materiengesetzgeber durch § 68 Abs. 6 AVG eingeräumte Ermächtigung (vgl. VfSlg. 17.232/2004 - „Kitzbühel I“, mwN). Schon der Umstand, dass § 15 StKAG systematisch dem Eingriffsregime des § 68 Abs. 6 AVG zuzuordnen ist, spricht gegen das vom Revisionswerber für sich beanspruchte Antragsrecht (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 19.5.1994, 94/17/0199; 8.11.2000, 2000/04/0119; 7.10.2005, 2005/17/0174).Die nach der im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 15, StKAG (bzw. Paragraph 12, KAKuG) vorgesehenen Eingriffe in rechtskräftige Bescheide gründen sich auf die dem Materiengesetzgeber durch Paragraph 68, Absatz 6, AVG eingeräumte Ermächtigung vergleiche , VfSlg. 17.232 aus 2004, - „Kitzbühel I“, mwN). Schon der Umstand, dass Paragraph 15, StKAG systematisch dem Eingriffsregime des Paragraph 68, Absatz 6, AVG zuzuordnen ist, spricht gegen das vom Revisionswerber für sich beanspruchte Antragsrecht vergleiche , in diesem Zusammenhang VwGH 19.5.1994, 94/17/0199; 8.11.2000, 2000/04/0119; 7.10.2005, 2005/17/0174). 20
§ 15 StKAG (bzw. § 12 KAKuG) lässt auch sonst nicht erkennen, dass die Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte (vgl. auch Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht, Wien 2001, 195). Der Revisionswerber hat daher jedenfalls kein Recht auf Zurücknahme der in Rede stehenden Bewilligungen.Paragraph 15, StKAG (bzw. Paragraph 12, KAKuG) lässt auch sonst nicht erkennen, dass die Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte vergleiche , auch Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht, Wien 2001, 195). Der Revisionswerber hat daher jedenfalls kein Recht auf Zurücknahme der in Rede stehenden Bewilligungen.
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Da das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers somit - in Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde - im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers somit - in Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde - im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat, war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Ob der Revisionswerber seine behaupteten rechtlichen Interessen in seinem eigenen Verfahren zur Verlegung seiner Krankenanstalt oder in einem Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung an einen Dritten (hier: der mitbeteiligten Partei) geltend machen kann, war im vorliegenden Revisionsverfahren, dessen Gegenstand ausschließlich die Anträge des Revisionswerbers auf Zurücknahme der der mitbeteiligten Partei erteilten Bewilligungen ist, nicht zu beurteilen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Dezember 2023