Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2022, W276 2247485-1/29E, betreffend Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung nach dem Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (mitbeteiligte Partei: B AG in W, weitere Partei: BM für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
„[...]
I.3 Bilanzierung von übernommenen Bauspareinlagen - Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Derivaten (IFRS 9 und IFRS 3)römisch eins.3 Bilanzierung von übernommenen Bauspareinlagen - Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Derivaten (IFRS 9 und IFRS 3)
Zum 01.12.2016 wurden von der [s AG] Bauspareinlagen mit eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen in den Konzernabschluss der [mitbeteiligten Partei] übernommen. Es wurde keine Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen gemäß den Bestimmungen von IFRS 3.16c) i. V. m. IFRS 3.15, IFRS 9.4.3.3, IFRS 9.B4.3.8b) und IFRS 9.B5.1.1 durchgeführt und die eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen wurden auch nicht von den Basisverträgen abgespalten.Zum 01.12.2016 wurden von der [s AG] Bauspareinlagen mit eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen in den Konzernabschluss der [mitbeteiligten Partei] übernommen. Es wurde keine Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen gemäß den Bestimmungen von IFRS 3.16c) i. römisch fünf. m. IFRS 3.15, IFRS 9.4.3.3, IFRS 9.B4.3.8b) und IFRS 9.B5.1.1 durchgeführt und die eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen wurden auch nicht von den Basisverträgen abgespalten.
Im Kontext von Unternehmenszusammenschlüssen fordert IFRS 3.16c) i. V. m. IFRS 3.15 die Beurteilung, ob ein eingebettetes Derivat gemäß IFRS 9 vom Basisvertrag zum Erwerbszeitpunkt zu trennen ist.Im Kontext von Unternehmenszusammenschlüssen fordert IFRS 3.16c) i. römisch fünf. m. IFRS 3.15 die Beurteilung, ob ein eingebettetes Derivat gemäß IFRS 9 vom Basisvertrag zum Erwerbszeitpunkt zu trennen ist.
Nachdem die [mitbeteiligte Partei] die hybriden Bauspareinlagen nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet bzw. klassifiziert hat (IFRS 9.4.3.3c)), und da eigenständige Instrumente mit gleichen Bedingungen wie die eingebetteten Derivate die Definition von Derivaten erfüllen würden (IFRS 9.4.3.3b)), ist hinsichtlich der Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen entscheidend, ob deren wirtschaftlichen Merkmale und Risiken zum Erwerbszeitpunkteng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken der Basisverträge verbunden waren (IFRS 9.4.3.3a)).
Gemäß IFRS 9.B4.3.8b) sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Floors oder Caps auf Zinssätze eines Schuldinstruments eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs des Vertrags die Zinsobergrenze gleich oder höher als der herrschende Marktzinssatz ist oder die Zinsuntergrenze gleich oder unter dem herrschenden Marktzinssatz liegt und der Cap oder Floor im Verhältnis zum Basisvertrag keine Hebelwirkung aufweist. Die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken von Zinsobergrenzen unter und von Zinsuntergrenzen über dem herrschenden Marktzinssatz sind nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden.
Dementsprechend kommt der Bestimmung des zum Erwerbszeitpunkt herrschenden Marktzinssatzes unter Beachtung des Konzepts des IFRS 13 und der Bestimmungen des IFRS 9.B5.1.1 eine zentrale Bedeutung zu. Im Einklang mit den Ausführungen des IFRIC Updates zu IAS 39 aus 2016 hat eine Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Floors auf Basis der Ermittlung von Marktzinssätzen für ähnliche Verträge („ähnlich im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Art des Zinssatzes und andere Faktoren“) und ohne Zinsbegrenzungsvereinbarungen unter Einbezug aller vertraglich vereinbarten Komponenten zu erfolgen.
Aufgrund der zum Teil hohen Levels der übernommenen, eingebetteten Floors im Verhältnis zum im Dezember 2016 herrschenden Referenzzinssatz und aufgrund der zum Erwerbszeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse bzw. aufgrund der Zinsentwicklung zwischen dem Entstehungszeitpunkt der übernommenen Verträge und dem Erwerbszeitpunkt der [s AG], die sich u. a. in den teilweise hohen beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelt, waren nach Berücksichtigung aller relevanten Parameter und Komponenten zumindest die Floors aus den zum Erwerbszeitpunkt bereits länger bestehenden Verträgen durch den Vergleich mit einem fristenkonformen Swap-Satz bzw. mit dem jeweiligen Forward-Satz ‚im Geld‘ und somit trennungspflichtig.
Diese ‚Klassifizierung‘ im Sinne der Verwendung dieses Begriffs in IFRS 3 zum 01.12.2016 hat Auswirkungen auf die Bewertung in den Folgeperioden und nimmt Einfluss auf den Konzernabschluss zum 31.12.2019 sowie auf den Halbjahresfinanzbericht zum 30.06.2020, da zu diesen Stichtagen noch per 01.12.2016 übernommene Bauspareinlagen mit eingebetteten Floors in unterschiedlicher Höhe im Bestand geführt wurden. Das diesbezügliche, zum jeweiligen Stichtag eingezahlte Nominale belief sich zum 31.12.2019 auf TEUR 851.417 und zum 30.06.2020 auf TEUR 718.948.“
„Zum 01.12.2016 wurden von der [s AG] Bauspareinlagen mit eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen in den Konzernabschluss der [mitbeteiligten Partei] übernommen. Es wurde eine rechtskonforme Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen gemäß den Bestimmungen von IFRS 3.16c) i. V. m. IFRS 3.15, IFRS 9.4.3.3, IFRS 9.B4.3.8b) und IFRS 9.B5.1.1 durchgeführt und die eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen wurden nicht von den Basisverträgen abgespalten.„Zum 01.12.2016 wurden von der [s AG] Bauspareinlagen mit eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen in den Konzernabschluss der [mitbeteiligten Partei] übernommen. Es wurde eine rechtskonforme Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen gemäß den Bestimmungen von IFRS 3.16c) i. römisch fünf. m. IFRS 3.15, IFRS 9.4.3.3, IFRS 9.B4.3.8b) und IFRS 9.B5.1.1 durchgeführt und die eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen wurden nicht von den Basisverträgen abgespalten.
Die von der [mitbeteiligten Partei] vorgenommene ‚Klassifizierung‘ im Sinne der Verwendung dieses Begriffs in IFRS 3 zum 01.12.2016 hat Auswirkungen auf die Bewertung in den Folgeperioden und nimmt Einfluss auf den Konzernabschluss zum 31.12.2019 sowie auf den Halbjahresfinanzbericht zum 30.06.2020, da zu diesen Stichtagen noch per 01.12.2016 übernommene Bauspareinlagen mit eingebetteten Floors in unterschiedlicher Höhe im Bestand geführt wurden. Das diesbezügliche, zum jeweiligen Stichtag eingezahlte Nominale belief sich zum 31.12.2019 auf TEUR 851.417 und zum 30.06.2020 auf TEUR 718.948.“
Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
In seiner rechtlichen Beurteilung gab das Bundesverwaltungsgericht die gegenläufigen Rechtsansichten sowie das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten zur Frage der Trennungspflicht der in einer Bauspareinlage eingebetteten Caps und Floors durch die mitbeteiligte Partei im Zusammenhang mit der Übernahme der s AG zum 1. Dezember 2016 wieder. Demnach müsse zusammengefasst gemäß IFRS 3.16c) iVm IAS 39.11 im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses bei eingebetteten Derivaten überprüft werden, ob die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrages verbunden seien, da ansonsten eine Trennungspflicht vorliege.In seiner rechtlichen Beurteilung gab das Bundesverwaltungsgericht die gegenläufigen Rechtsansichten sowie das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten zur Frage der Trennungspflicht der in einer Bauspareinlage eingebetteten Caps und Floors durch die mitbeteiligte Partei im Zusammenhang mit der Übernahme der s AG zum 1. Dezember 2016 wieder. Demnach müsse zusammengefasst gemäß IFRS 3.16c) in Verbindung mit IAS 39.11 im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses bei eingebetteten Derivaten überprüft werden, ob die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrages verbunden seien, da ansonsten eine Trennungspflicht vorliege.
Dadurch solle verhindert werden, dass mit der Verknüpfung eines Derivats mit einem Basisvertrag eine Umgehung von Bilanzierungsvorschriften (keine ergebniswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) erreicht werde. IFRS 3.16c) verlange dabei eine Beurteilung, ob das eingebettete Derivat aufgrund der zum Erwerbszeitpunkt bestehenden einschlägigen Bedingungen zu trennen sei.
IAS 39.A33b) zeige im Hinblick auf IAS 39.11, dass eine eingebettete Ober- oder Untergrenze auf Zinssätze eines Schuldinstruments eng mit dem Basisvertrag verbunden seien, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages die Zinsobergrenze gleich oder höher als der herrschende Marktzins sei oder die Zinsuntergrenze gleich oder unter dem herrschenden Marktzins liege und die Zinsober- oder -untergrenze im Verhältnis zum Basisvertrag keine Hebelwirkung aufweise. Weder in IAS 39.A33b) noch an anderer Stelle finde sich ein explizites Beispiel, das auf den Tatbestand eines Unternehmenszusammenschlusses abstelle und somit für den Anwender näher beschreibe, welche Indikatoren zur Feststellung der engen Verbundenheit im Zusammenhang einer Unternehmensübernahme relevant seien. Eine Beurteilung habe jedenfalls auf Basis des Grundkonzepts des IAS 39.11 zu erfolgen und somit das „closely related“ Kriterium zu behandeln.
Bei dieser Prüfung sei das alleinige Abstellen auf den Marktzins jedoch im Ergebnis nicht sachgerecht, weil dies in einem klaren Spannungsfeld zu den IAS 39.BC37 bzw. der Sichtweise des IFRIC stehe, zumal die alleinige Veränderung von externen Umständen (wie etwa dem Marktzins) nicht dazu herangezogen werden könne, um zu einer Neubeurteilung gemäß IAS 39 zu gelangen. Bei der im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Frage der „engen wirtschaftliche Verbundenheit“ dürfe nicht alleine auf den Umstand abgestellt werden, dass im Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses die Zinsuntergrenze über dem herrschenden Marktzins gelegen habe. Bei dieser Prüfung sei daher nicht nur die Frage des im Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses herrschenden Marktzinses heranzuzuziehen, sondern das gesamte Geschäftsmodell zu berücksichtigen und seien überdies auch externe Umstände zur Beurteilung relevant.
Im Ergebnis sei daher auch im Zusammenhang mit der Frage einer „engen wirtschaftlichen Verbundenheit“ zwischen den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Derivats und den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrages von einem Interpretationsspielraum auszugehen, weil der Standard für diesen Fall keine eindeutigen Beispiele vorsehe, sondern vielmehr eine Interpretation des „closely related“ Grundprinzips iVm IFRS 3.15 iVm IFRS 3.16c) verlange.Im Ergebnis sei daher auch im Zusammenhang mit der Frage einer „engen wirtschaftlichen Verbundenheit“ zwischen den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Derivats und den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrages von einem Interpretationsspielraum auszugehen, weil der Standard für diesen Fall keine eindeutigen Beispiele vorsehe, sondern vielmehr eine Interpretation des „closely related“ Grundprinzips in Verbindung mit IFRS 3.15 in Verbindung mit IFRS 3.16c) verlange.
Es fänden sich sowohl Argumente, die im vorliegenden Fall der Bauspareinlage mit eingebettetem Floor und Cap für eine Trennung des Derivats vom Basisvertrag, als auch für einen kombinierten Ausweis des hybriden Finanzinstruments sprechen würden. Die FMA beurteile jedoch im vorliegenden Fall die enge wirtschaftliche Verbundenheit bloß anhand eines einzelnen Kriteriums, nämlich, ob zum Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses die Zinsuntergrenze über dem herrschenden Marktzins liege. Dabei interpretiere die FMA eine konkrete Ableitung zum Marktzins. Diese Interpretation ließe jedoch sowohl den Grundgedanken des IFRS 3.15 als auch des IAS 39.11 außer Acht, da demnach sowohl das Geschäftsmodell zu beurteilen sei als auch nicht nur externe Umstände (wie etwa wirtschaftliche Veränderungen) zur Beurteilung heranzuziehen seien. Weiters interpretiere die mitbeteiligte Partei das Grundprinzip des IAS 39.11 im Kontext des IAS 39.A33b) als Analyse, die zwar zum Zeitpunkt der Übernahme stattfinde, jedoch den Umständen bei der ursprünglichen Vertragsinitiierung Rechnung tragen müsse. In dieser Interpretation nutze die mitbeteiligte Partei den nicht näher konkretisierten Anwendungsfall des IFRS 3.16c) iVm IAS 39.11a), weil die Beispiele in IAS 39.A30 bzw. A33 keine direkte Anleitung zum Umgang im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses aufzeigen würden. Wie von Seiten des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland) dargestellt, sei für die Beurteilung gem. IAS 39.11a) nicht nur eine quantitative Beurteilung notwendig, sondern erfordere auch eine qualitative Beurteilung, die seitens der mitbeteiligten Partei in Ermangelung von weiterführenden expliziten Handlungshinweisen aus den Standards so umgesetzt worden sei.Es fänden sich sowohl Argumente, die im vorliegenden Fall der Bauspareinlage mit eingebettetem Floor und Cap für eine Trennung des Derivats vom Basisvertrag, als auch für einen kombinierten Ausweis des hybriden Finanzinstruments sprechen würden. Die FMA beurteile jedoch im vorliegenden Fall die enge wirtschaftliche Verbundenheit bloß anhand eines einzelnen Kriteriums, nämlich, ob zum Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses die Zinsuntergrenze über dem herrschenden Marktzins liege. Dabei interpretiere die FMA eine konkrete Ableitung zum Marktzins. Diese Interpretation ließe jedoch sowohl den Grundgedanken des IFRS 3.15 als auch des IAS 39.11 außer Acht, da demnach sowohl das Geschäftsmodell zu beurteilen sei als auch nicht nur externe Umstände (wie etwa wirtschaftliche Veränderungen) zur Beurteilung heranzuziehen seien. Weiters interpretiere die mitbeteiligte Partei das Grundprinzip des IAS 39.11 im Kontext des IAS 39.A33b) als Analyse, die zwar zum Zeitpunkt der Übernahme stattfinde, jedoch den Umständen bei der ursprünglichen Vertragsinitiierung Rechnung tragen müsse. In dieser Interpretation nutze die mitbeteiligte Partei den nicht näher konkretisierten Anwendungsfall des IFRS 3.16c) in Verbindung mit IAS 39.11a), weil die Beispiele in IAS 39.A30 bzw. A33 keine direkte Anleitung zum Umgang im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses aufzeigen würden. Wie von Seiten des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland) dargestellt, sei für die Beurteilung gem. IAS 39.11a) nicht nur eine quantitative Beurteilung notwendig, sondern erfordere auch eine qualitative Beurteilung, die seitens der mitbeteiligten Partei in Ermangelung von weiterführenden expliziten Handlungshinweisen aus den Standards so umgesetzt worden sei.
Die Klassifizierung durch die mitbeteiligte Partei liege im Rahmen des Grundprinzips des IAS 39 iSd IFRS 3.16c) iVm IAS 39.11 und damit im Interpretationsspielraum. Es sei davon auszugehen, dass dem Grundprinzip des „True and Fair Views“ entsprochen worden sei, da vor dem Adressat der Rechnungslegung jedenfalls kein eingebettetes Derivat versteckt worden sei, welches offensichtlich nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sei. Vielmehr würden Indikatoren vorliegen, die zumindest beide Sichtweisen rechtlich zuließen und daher gegen keine konkrete Regelung verstoßen worden sei. Da die mitbeteiligte Partei somit einen Entscheidungsraum in der Beurteilung eines eingebetteten Derivats im Zuge der Unternehmensübernahme habe, könne im vorliegenden Sachverhalt keine objektiv falsche Fehldarstellung festgestellt werden.Die Klassifizierung durch die mitbeteiligte Partei liege im Rahmen des Grundprinzips des IAS 39 iSd IFRS 3.16c) in Verbindung mit IAS 39.11 und damit im Interpretationsspielraum. Es sei davon auszugehen, dass dem Grundprinzip des „True and Fair Views“ entsprochen worden sei, da vor dem Adressat der Rechnungslegung jedenfalls kein eingebettetes Derivat versteckt worden sei, welches offensichtlich nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sei. Vielmehr würden Indikatoren vorliegen, die zumindest beide Sichtweisen rechtlich zuließen und daher gegen keine konkrete Regelung verstoßen worden sei. Da die mitbeteiligte Partei somit einen Entscheidungsraum in der Beurteilung eines eingebetteten Derivats im Zuge der Unternehmensübernahme habe, könne im vorliegenden Sachverhalt keine objektiv falsche Fehldarstellung festgestellt werden.
Die mitbeteiligte Partei habe vielmehr einen Ermessensspielraum genutzt, worin keine Fehlerhaftigkeit erkannt werden könne. Ein Verstoß gegen das Grundprinzip der Vergleichbarkeit eines IFRS Abschlusses zu anderen Abschlüssen sei während des gesamten Verfahrens nicht hervorgekommen. Der bekämpfte Bescheid zeige kein rechtswidriges Verhalten der mitbeteiligten Partei auf.
Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig erklärt, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur bilanzrechtlichen Frage fehle, ob im Kontext von Unternehmenszusammenschlüssen, ausgehend von den Vorgaben des IFRS 3.16c) und 3.15, ein eingebettetes Derivat gemäß IFRS 9 vom Basisvertrag zum Erwerbszeitpunkt zu trennen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
„Prüfungsgegenstand
§ 2.Paragraph 2,
(1) Die FMA hat zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß § 1 Z 22 BörseG 2018 von Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen. [...](1) Die FMA hat zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß Paragraph eins, Ziffer 22, BörseG 2018 von Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen. [...]
[...]
Ergebnis der Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1) Ergibt die Prüfung durch die FMA, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat die FMA den Fehler mit Bescheid festzustellen.
[...]
(3) Ergibt die Prüfung durch die FMA keine Beanstandungen, so teilt die FMA dies dem Unternehmen mit.“
„15. Zum Erwerbszeitpunkt hat der Erwerber die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden - soweit erforderlich - einzustufen oder zu bestimmen, so dass anschließend andere IFRS angewendet werden können. Diese Einstufungen oder Bestimmungen basieren auf den Vertragsbedingungen, wirtschaftlichen Bedingungen, der Geschäftspolitik oder den Rechnungslegungsmethoden und anderen zum Erwerbszeitpunkt gültigen einschlägigen Bedingungen.
16. In manchen Situationen sehen die IFRS unterschiedliche Formen der Rechnungslegung vor, je nachdem wie ein Unternehmen den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Schuld einstuft oder bestimmt. Beispiele für Einstufungen oder Bestimmungen, welche der Erwerber auf Grundlage der zum Erwerbszeitpunkt bestehenden einschlägigen Bedingungen durchzuführen hat, sind u. a.:
[...]
„11 Ein eingebettetes Derivat ist vom Basisvertrag zu trennen und nur dann nach Maßgabe des vorliegenden Standards als Derivat zu bilanzieren, wenn:
[...]
A30 In den folgenden Beispielen sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Derivats nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden (Paragraph 11(a). In diesen Beispielen und in der Annahme, dass die Bedingungen aus Paragraph 11(b) und (c) erfüllt sind, bilanziert ein Unternehmen das eingebettete Derivat getrennt von seinem Basisvertrag.
[...]
A33 In den folgenden Beispielen sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Derivats eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden. In diesen Beispielen wird das eingebettete Derivat nicht gesondert vom Basisvertrag bilanziert.
[...]
Wien, am 14. Dezember 2023
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020023.J00Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024