1
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Juni 2020 wurde der Mitbeteiligte von dem ihm zur Last gelegten Vorwurf, er habe am 8. Mai 2020 an näher angegebenen Tatorten ein Huhn 1. durch das Versetzen eines Schlages mit einer Holzlatte gegen den Hinterkopf und Entsorgen in einem Container der Tierkörperverwertungsgesellschaft, obwohl es noch gelebt habe, roh misshandelt und unnötige Qualen zugefügt, sodass das Tier habe getötet werden müssen; 2. ein Wirbeltier durch das unter 1. angeführte Versetzen eines Schlages mit einer Holzlatte gegen den Hinterkopf mutwillig zu töten versucht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Den Freispruch begründete das Landesgericht für Strafsachen Graz im Wesentlichen damit, dass nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens der für die Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens der (teils versuchten) Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB der in subjektiver Hinsicht erforderliche Vorsatz sowie die im Hinblick auf § 222 Abs. 3 StGB erforderliche Mutwilligkeit nicht vorliege. Der Mitbeteiligte habe das gegenständliche Huhn lediglich von dessen Schmerzen umgehend erlösen wollen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Juni 2020 wurde der Mitbeteiligte von dem ihm zur Last gelegten Vorwurf, er habe am 8. Mai 2020 an näher angegebenen Tatorten ein Huhn 1. durch das Versetzen eines Schlages mit einer Holzlatte gegen den Hinterkopf und Entsorgen in einem Container der Tierkörperverwertungsgesellschaft, obwohl es noch gelebt habe, roh misshandelt und unnötige Qualen zugefügt, sodass das Tier habe getötet werden müssen; 2. ein Wirbeltier durch das unter 1. angeführte Versetzen eines Schlages mit einer Holzlatte gegen den Hinterkopf mutwillig zu töten versucht, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Den Freispruch begründete das Landesgericht für Strafsachen Graz im Wesentlichen damit, dass nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens der für die Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens der (teils versuchten) Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB der in subjektiver Hinsicht erforderliche Vorsatz sowie die im Hinblick auf Paragraph 222, Absatz 3, StGB erforderliche Mutwilligkeit nicht vorliege. Der Mitbeteiligte habe das gegenständliche Huhn lediglich von dessen Schmerzen umgehend erlösen wollen.
2
Mit E-Mail vom 26. März 2021 ersuchte die Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten wegen des Verdachts der Übertretung von § 32 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG).Mit E-Mail vom 26. März 2021 ersuchte die Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten wegen des Verdachts der Übertretung von Paragraph 32, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TSchG).
3
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27. April 2021 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 8. Mai 2020 an einer näher genannten Adresse ein Huhn ungerechtfertigt in schwere Angst versetzt und dadurch unnötige Qualen zugefügt, weil er das Huhn in der „TKV-Tonne“ entsorgt habe, obwohl es noch gelebt habe. Das Tier sei am nächsten Tag noch lebend gefunden und daraufhin notgeschlachtet worden. Er habe hierdurch § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 TSchG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitstrafe 9 Stunden) verhängt wurde.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27. April 2021 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 8. Mai 2020 an einer näher genannten Adresse ein Huhn ungerechtfertigt in schwere Angst versetzt und dadurch unnötige Qualen zugefügt, weil er das Huhn in der „TKV-Tonne“ entsorgt habe, obwohl es noch gelebt habe. Das Tier sei am nächsten Tag noch lebend gefunden und daraufhin notgeschlachtet worden. Er habe hierdurch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitstrafe 9 Stunden) verhängt wurde.
4
Gegen diese Strafverfügung erhob der Mitbeteiligte einen Einspruch.
5
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12. August 2021 wurde von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG abgesehen und die Einstellung verfügt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12. August 2021 wurde von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG abgesehen und die Einstellung verfügt.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde der Tierschutzombudsperson als unbegründet ab und erklärte die Revision für zulässig.
7
Das Verwaltungsgericht führte - nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensgangs und des Beschwerdevorbringens - im Wesentlichen aus, dass nur im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage bestehe, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliege, der im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs. 7 TSchG die Ahndung als Verwaltungsübertretung ausschließe. Da im vorliegenden Fall ein Freispruch eines Strafgerichts vorliege, habe zunächst eine selbständige Prüfung hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen. Der Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gründe sich auf den Vorwurf, ein Huhn durch das Versetzen eines Schlages mit einer Holzlatte gegen den Hinterkopf und Entsorgen in einen Container der Tierkörperverwertungsgesellschaft, obwohl es noch gelebt habe, roh misshandelt und unnötige Qualen zugefügt zu haben, sodass das Tier habe getötet werden müssen sowie das Huhn (Wirbeltier) dadurch mutwillig zu töten versucht zu haben. Dieses vorgeworfene Verhalten bilde auch ein wesentliches Sachverhaltselement im Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG. Die Tatbestandselemente würden sich nur insoweit unterscheiden, als im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten auch vorgeworfen worden sei, das Huhn in schwere Angst versetzt zu haben. Darüber hinaus genüge für die Verwirklichung der Tierquälerei nach § 5 Abs. 1 TSchG die Schuldform der Fahrlässigkeit. Beide Vorwürfe würden jedoch auf dasselbe tatsächliche Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zurückgehen und würden beide Strafnormen auf den Schutz der Tiere vor Quälerei abzielen, folglich dieselbe Schutzrichtung aufweisen. Da somit über ein und dasselbe Verhalten mit dem gerichtlichen Freispruch bereits rechtskräftig und inhaltlich abgesprochen worden sei, entfalte dieser Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren. Eine erneute Verfolgung stünde in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot bzw. zu Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPEMRK).Das Verwaltungsgericht führte - nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensgangs und des Beschwerdevorbringens - im Wesentlichen aus, dass nur im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage bestehe, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliege, der im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 38, Absatz 7, TSchG die Ahndung als Verwaltungsübertretung ausschließe. Da im vorliegenden Fall ein Freispruch eines Strafgerichts vorliege, habe zunächst eine selbständige Prüfung hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen. Der Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gründe sich auf den Vorwurf, ein Huhn durch das Versetzen eines Schlages mit einer Holzlatte gegen den Hinterkopf und Entsorgen in einen Container der Tierkörperverwertungsgesellschaft, obwohl es noch gelebt habe, roh misshandelt und unnötige Qualen zugefügt zu haben, sodass das Tier habe getötet werden müssen sowie das Huhn (Wirbeltier) dadurch mutwillig zu töten versucht zu haben. Dieses vorgeworfene Verhalten bilde auch ein wesentliches Sachverhaltselement im Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG. Die Tatbestandselemente würden sich nur insoweit unterscheiden, als im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten auch vorgeworfen worden sei, das Huhn in schwere Angst versetzt zu haben. Darüber hinaus genüge für die Verwirklichung der Tierquälerei nach Paragraph 5, Absatz eins, TSchG die Schuldform der Fahrlässigkeit. Beide Vorwürfe würden jedoch auf dasselbe tatsächliche Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zurückgehen und würden beide Strafnormen auf den Schutz der Tiere vor Quälerei abzielen, folglich dieselbe Schutzrichtung aufweisen. Da somit über ein und dasselbe Verhalten mit dem gerichtlichen Freispruch bereits rechtskräftig und inhaltlich abgesprochen worden sei, entfalte dieser Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren. Eine erneute Verfolgung stünde in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot bzw. zu Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPEMRK).
8
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob für den Fall eines strafgerichtlichen Freispruchs von der Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung (§ 222 StGB) die fahrlässige Begehung - trotz der Subsidiaritätsklausel im § 38 Abs. 7 TSchG - verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sei, ohne gegen das Doppelbestrafungsverbot zu verstoßen.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob für den Fall eines strafgerichtlichen Freispruchs von der Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung (Paragraph 222, StGB) die fahrlässige Begehung - trotz der Subsidiaritätsklausel im Paragraph 38, Absatz 7, TSchG - verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sei, ohne gegen das Doppelbestrafungsverbot zu verstoßen.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der Tierschutzumbudsperson, welche das Verwaltungsgericht unter Vorlage der Verfahrensakten vorlegte. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Aufwandersatz.
10
Die Revision erweist sich als unzulässig:
11
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG).
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 5.10.2023, Ro 2023/02/0012, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 5.10.2023, Ro 2023/02/0012, mwN).
15
Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt schon von vorneherein für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. dazu etwa VwGH 25.1.2021, Ra 2020/10/0177; VwGH 9.5.2023, Ra 2023/06/0077; jeweils mwN).Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt schon von vorneherein für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , dazu etwa VwGH 25.1.2021, Ra 2020/10/0177; VwGH 9.5.2023, Ra 2023/06/0077; jeweils mwN).
16
Die Revisionswerberin wiederholt zur Zulässigkeit im Wesentlichen die Begründung des Verwaltungsgerichts. Trotz näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 4 7. ZPEMRK würden bei Verwaltungsbehörden als auch Landesverwaltungsgerichten in Bezug auf das Doppelbestrafungsverbot bei Tierschutzverfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und bestehe diesbezüglich daher eine Rechtsunsicherheit.Die Revisionswerberin wiederholt zur Zulässigkeit im Wesentlichen die Begründung des Verwaltungsgerichts. Trotz näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 4, 7. ZPEMRK würden bei Verwaltungsbehörden als auch Landesverwaltungsgerichten in Bezug auf das Doppelbestrafungsverbot bei Tierschutzverfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und bestehe diesbezüglich daher eine Rechtsunsicherheit.
17
Gemäß § 38 Abs. 7 TSchG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. § 38 Abs. 7 TSchG stellt auf die „Tat“ ab, welche sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (vgl. VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125, mwN; zu entsprechenden Regelungen in § 22 Abs. 1 VStG und § 40 EpiG siehe VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017, mwN). Entscheidend ist, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend. Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist dabei von der Verwaltungsstrafbehörde - im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht - als Vorfrage zu beurteilen (vgl. wiederum VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017, mwN).Gemäß Paragraph 38, Absatz 7, TSchG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Absatz eins, bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Paragraph 38, Absatz 7, TSchG stellt auf die „Tat“ ab, welche sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben vergleiche , VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125, mwN; zu entsprechenden Regelungen in Paragraph 22, Absatz eins, VStG und Paragraph 40, EpiG siehe VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017, mwN). Entscheidend ist, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend. Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist dabei von der Verwaltungsstrafbehörde - im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht - als Vorfrage zu beurteilen vergleiche , wiederum VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017, mwN). 18
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Unterschiede zwischen den objektiven Tatbestandselementen des § 222 Abs. 1 und Abs. 3 StGB („rohe Misshandlung“, „Zufügung unnötiger Qualen“ bzw. „Mutwilligkeit“) und denen des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 TSchG („Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst“) hingewiesen, und darauf, dass für die Erfüllung der subjektiven Tatseite bei den Verwaltungsstraftatbeständen Fahrlässigkeit genügt.Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Unterschiede zwischen den objektiven Tatbestandselementen des Paragraph 222, Absatz eins und Absatz 3, StGB („rohe Misshandlung“, „Zufügung unnötiger Qualen“ bzw. „Mutwilligkeit“) und denen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, TSchG („Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst“) hingewiesen, und darauf, dass für die Erfüllung der subjektiven Tatseite bei den Verwaltungsstraftatbeständen Fahrlässigkeit genügt.
19
Daraus lässt sich aber mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR noch nicht abschließend ableiten, dass im vorliegenden Fall keine Tatidentität vorliegen könne.
20
Nach Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.Nach Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
21
Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. VwGH 23.3.2022, Ra 2020/02/0286, mwN).Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind vergleiche , VwGH 23.3.2022, Ra 2020/02/0286, mwN).
22
Zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe strafbare Handlung im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, hat der EGMR in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10. Februar 2009, Nr. 14939/03 (Zolotukhin), sowie dieser folgend in seinen weiteren Entscheidungen vom 16. Juni 2009, Nr. 13079/03 (Ruotsalainen), vom 25. Juni 2009, Nr. 55759/07 (Maresti), und vom 14. Jänner 2010, Nr. 2376/03 (Tsonev), die Ansicht vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe sowie dass eine neuerliche Strafverfolgung dann unzulässig sei, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe. In der angeführten Entscheidung im Fall Tsonev hat er - mit gewisser Einbeziehung der Tatbestände der angewendeten Strafbestimmungen - darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war (vgl. dazu VwGH 24.2.2011, 2007/09/0361).Zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe strafbare Handlung im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, hat der EGMR in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10. Februar 2009, Nr. 14939/03 (Zolotukhin), sowie dieser folgend in seinen weiteren Entscheidungen vom 16. Juni 2009, Nr. 13079/03 (Ruotsalainen), vom 25. Juni 2009, Nr. 55759/07 (Maresti), und vom 14. Jänner 2010, Nr. 2376/03 (Tsonev), die Ansicht vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe sowie dass eine neuerliche Strafverfolgung dann unzulässig sei, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe. In der angeführten Entscheidung im Fall Tsonev hat er - mit gewisser Einbeziehung der Tatbestände der angewendeten Strafbestimmungen - darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war vergleiche , dazu VwGH 24.2.2011, 2007/09/0361). 23
Diese Judikatur des EGMR wurde vom Verwaltungsgerichtshof übernommen. Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020; zuletzt VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017).Diese Judikatur des EGMR wurde vom Verwaltungsgerichtshof übernommen. Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht vergleiche , VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020; zuletzt VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017). 24
Im gegenständlichen Fall hatte das Verwaltungsgericht die Tatidentität der von dem Strafgericht einerseits und der von der Verwaltungsbehörde andererseits (zunächst) verfolgten Handlungen des Mitbeteiligten zu beurteilen. Die Antwort auf die Frage, ob sich das anhängige Verwaltungsstrafverfahren auf dieselbe Tat bezieht, von der der Mitbeteiligte rechtskräftig freigesprochen wurde, sohin ob ein im Wesentlichen identer Sachverhalt im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung vorliegt, hängt jedoch von den festgestellten Umständen ab, insbesondere welcher Sachverhalt (welche „Tat“) dem Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren angelastet wurde (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280).Im gegenständlichen Fall hatte das Verwaltungsgericht die Tatidentität der von dem Strafgericht einerseits und der von der Verwaltungsbehörde andererseits (zunächst) verfolgten Handlungen des Mitbeteiligten zu beurteilen. Die Antwort auf die Frage, ob sich das anhängige Verwaltungsstrafverfahren auf dieselbe Tat bezieht, von der der Mitbeteiligte rechtskräftig freigesprochen wurde, sohin ob ein im Wesentlichen identer Sachverhalt im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung vorliegt, hängt jedoch von den festgestellten Umständen ab, insbesondere welcher Sachverhalt (welche „Tat“) dem Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren angelastet wurde vergleiche , in diesem Zusammenhang VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). 25
Dem Verwaltungsgericht ist nicht entgegenzutreten, wenn es in Übereinstimmung mit den bereits in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien davon ausging, dass das Strafgericht und die Verwaltungsbehörde im konkreten Fall „dasselbe tatsächliche Verhalten“ beurteilt haben, wurde dem Mitbeteiligten doch in beiden Verfahren vorgeworfen, einem Huhn mit einer Holzlatte gegen den Hinterkopf einen Schlag versetzt zu haben und dieses in einen Container der Tierkörperverwertungsgesellschaft entsorgt zu haben, obwohl es noch gelebt habe. Dass in der Strafverfügung nicht sämtliche im Strafantrag, der dem strafgerichtlichen Verfahren zugrunde lag, enthaltenen Sachverhaltselemente angesprochen wurden, sondern die Behörde - im Sinn der zugrundeliegenden Tatbestände - den Aspekt hervorhob, dass das Huhn in schwere Angst versetzt worden sei, ändert nichts daran, dass sich die Prüfung im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt bezog.
26
Da somit weder in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes noch im Zulässigkeitsvorbringen der ordentlichen Revision Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, erweist sich die ordentliche Revision als nicht zulässig. Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da somit weder in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes noch im Zulässigkeitsvorbringen der ordentlichen Revision Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, erweist sich die ordentliche Revision als nicht zulässig. Diese war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
27
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Dezember 2023