1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. September 2022 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. April 2023 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. April 2023 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Daraufhin stellte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag, ihm zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juni 2023, Ra 2023/14/0177-4, der dem Revisionswerber am 21. Juni 2023 zugestellt wurde, wegen Aussichtslosigkeit der (weiteren) Rechtsverfolgung (mittels Revision) abgewiesen.
5
Der Revisionswerber brachte weiters beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2023 ein. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2529/2023-5, die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6
Der Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2023 ist beim Verwaltungsgerichtshof nicht verzeichnet (anders als das Bundesverwaltungsgericht im hier angefochtenen Beschluss meint, wird ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof nicht schon durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung anhängig, sondern es beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG die Revisionsfrist [neu] zu laufen).Der Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2023 ist beim Verwaltungsgerichtshof nicht verzeichnet (anders als das Bundesverwaltungsgericht im hier angefochtenen Beschluss meint, wird ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof nicht schon durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung anhängig, sondern es beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG die Revisionsfrist [neu] zu laufen).
7
Der Revisionswerber, der bereits zuvor im Oktober 2022 mehrfach bei der Ausübung von Schwarzarbeit (angestellt im Unternehmen seines Bruders) betreten worden war, blieb im Bundesgebiet. Am 11. Oktober 2023 wurde er im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angetroffen, aufgrund eines zuvor am 29. September 2023 gegen ihn vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt.
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Am 12. Oktober 2023 stellte der Revisionswerber während seiner Anhaltung den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde nach Vornahme der Erstbefragung zwei weitere Male vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen. Im Zuge der am 28. November 2023 durchgeführten Vernehmung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen mündlich verkündeten Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Revisionswerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde.Am 12. Oktober 2023 stellte der Revisionswerber während seiner Anhaltung den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde nach Vornahme der Erstbefragung zwei weitere Male vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen. Im Zuge der am 28. November 2023 durchgeführten Vernehmung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen mündlich verkündeten Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Revisionswerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde.
9
Aufgrund der Anordnung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005, wonach die gemäß § 62 Abs. 2 AVG erfolgte Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG gilt, die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zu übermitteln sind und diese als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Revisionswerber brachte auch selbst eine Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid - richtig im Hinblick auf die bereits von Gesetzes wegen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 erfolgte Beschwerdeerhebung: eine Beschwerdeergänzung (vgl. zu diesem vom Gesetzgeber vorgesehenen Konzept der Beschwerdeerhebung ausführlich VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010) - ein.Aufgrund der Anordnung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, wonach die gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG erfolgte Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG gilt, die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zu übermitteln sind und diese als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Revisionswerber brachte auch selbst eine Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid - richtig im Hinblick auf die bereits von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 erfolgte Beschwerdeerhebung: eine Beschwerdeergänzung vergleiche , zu diesem vom Gesetzgeber vorgesehenen Konzept der Beschwerdeerhebung ausführlich VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010) - ein. 10
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss vom 6. Dezember 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei (es wies sohin die von Gesetzes wegen als erhoben geltende Beschwerde ab; vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/19/0010). Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss vom 6. Dezember 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei (es wies sohin die von Gesetzes wegen als erhoben geltende Beschwerde ab; vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2018/19/0010). Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass es für die Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 Voraussetzung ist, dass - im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Z 2 - schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. nochmals VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass es für die Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 Voraussetzung ist, dass - im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Ziffer 2, - schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche , nochmals VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, mwN). 15
Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision - unter verschiedenen Aspekten (auch Verfahrensmängel) - gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, das - auf Grundlage der oben zitierten Judikatur - davon ausging, der Revisionswerber habe den zweiten Antrag auf internationalen Schutz allein deswegen gestellt, um seine Abschiebung zu vereiteln.
16
Es bedarf - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - aus revisionsrechtlicher Sicht keiner Korrektur des vom Bundesverwaltungsgericht fallbezogen gefundenen Ergebnisses. Es ist schon nicht zu sehen, dass die dem Verwaltungsgericht vorgeworfenen Verfahrensfehler vorliegen. Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0057, mwN). Was die vom Revisionswerber vermisste Vernehmung seines Bruders als Zeugen betrifft, hat er schon in der von ihm eingebrachten Beschwerde(-ergänzung) vom 4. Dezember 2023 im Dunkeln gelassen, welche konkreten Angaben dieser zu welchen von ihm gemachten Wahrnehmungen hätte machen können. Auch die Ausführungen zu von seinem „E-Devlet-Account“ abrufbaren Dokumenten bleiben diffus und unsubstantiiert. Welche konkreten Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht nach Vornahme der begehrten Beweisaufnahmen hätte treffen können, ist der Revision nicht zu entnehmen. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung, in die es auch Umstände einbezogen hat, die in der Revision gänzlich ausgeblendet werden, sind zudem - anders als der Revisionswerber meint - nicht als unvertretbar anzusehen.Es bedarf - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - aus revisionsrechtlicher Sicht keiner Korrektur des vom Bundesverwaltungsgericht fallbezogen gefundenen Ergebnisses. Es ist schon nicht zu sehen, dass die dem Verwaltungsgericht vorgeworfenen Verfahrensfehler vorliegen. Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht vergleiche , VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0057, mwN). Was die vom Revisionswerber vermisste Vernehmung seines Bruders als Zeugen betrifft, hat er schon in der von ihm eingebrachten Beschwerde(-ergänzung) vom 4. Dezember 2023 im Dunkeln gelassen, welche konkreten Angaben dieser zu welchen von ihm gemachten Wahrnehmungen hätte machen können. Auch die Ausführungen zu von seinem „E-Devlet-Account“ abrufbaren Dokumenten bleiben diffus und unsubstantiiert. Welche konkreten Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht nach Vornahme der begehrten Beweisaufnahmen hätte treffen können, ist der Revision nicht zu entnehmen. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung, in die es auch Umstände einbezogen hat, die in der Revision gänzlich ausgeblendet werden, sind zudem - anders als der Revisionswerber meint - nicht als unvertretbar anzusehen. 17
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2023