TE Vwgh Beschluss 2023/12/14 Ra 2023/20/0082

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision der G A, vertreten durch Dr. Markus Taufner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, dieser vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2023, G310 2254416-1/8E, betreffend Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine nordmazedonische Staatsangehörige, stellte am 27. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2
Mit Bescheid vom 11. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werde. Unter einem erließ die Behörde gegen die Revisionswerberein ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin - nachdem es der Beschwerde zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte - insoweit Folge, als eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde, soweit sie noch unerledigt war, ab. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin - nachdem es der Beschwerde zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte - insoweit Folge, als eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde, soweit sie noch unerledigt war, ab. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und (ausschließlich) insoweit, als damit gegen sie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5
Mit Erkenntnis vom 19. September 2023, E 636/2023-13, hob der Verfassungsgerichtshof den (ausschließlich) in Revision gezogenen Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Erlassung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
6
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier der in Revision gezogene Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 31.1.2023, Ra Ra 2022/20/0122, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier der in Revision gezogene Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 31.1.2023, Ra Ra 2022/20/0122, mwN).
7
Es war daher die Revision - nach Anhörung der Revisionswerberin, die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erklärte, klaglos gestellt zu sein - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Es war daher die Revision - nach Anhörung der Revisionswerberin, die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erklärte, klaglos gestellt zu sein - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200082.L00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten