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Die Revisionswerberin, eine nordmazedonische Staatsangehörige, stellte am 27. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
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Mit Bescheid vom 11. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werde. Unter einem erließ die Behörde gegen die Revisionswerberein ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin - nachdem es der Beschwerde zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte - insoweit Folge, als eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde, soweit sie noch unerledigt war, ab. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin - nachdem es der Beschwerde zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte - insoweit Folge, als eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde, soweit sie noch unerledigt war, ab. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und (ausschließlich) insoweit, als damit gegen sie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Mit Erkenntnis vom 19. September 2023, E 636/2023-13, hob der Verfassungsgerichtshof den (ausschließlich) in Revision gezogenen Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Erlassung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier der in Revision gezogene Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 31.1.2023, Ra Ra 2022/20/0122, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier der in Revision gezogene Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 31.1.2023, Ra Ra 2022/20/0122, mwN).
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Es war daher die Revision - nach Anhörung der Revisionswerberin, die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erklärte, klaglos gestellt zu sein - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Es war daher die Revision - nach Anhörung der Revisionswerberin, die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erklärte, klaglos gestellt zu sein - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Dezember 2023