TE Vwgh Erkenntnis 2023/12/14 Ra 2023/20/0051

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §17 Abs1
AsylG 2005 §17 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §8 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs5
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des M R, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Dezember 2022, W248 2264591-1/3E, betreffend Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber stellte am 24. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am 25. Oktober 2021 wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Burgenland die nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehene (Erst-)Befragung des Revisionswerbers durchgeführt. Noch am 25. Oktober 2021 traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), weshalb mit diesem Tag der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 auch als eingebracht galt.Der Revisionswerber stellte am 24. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am 25. Oktober 2021 wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Burgenland die nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehene (Erst-)Befragung des Revisionswerbers durchgeführt. Noch am 25. Oktober 2021 traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), weshalb mit diesem Tag der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 auch als eingebracht galt.
2
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 11. Oktober 2022 eine Säumnisbeschwerde ein, die von der Behörde mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 unter Anschluss des Behördenaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
3
Der Revisionswerber führte in der Säumnisbeschwerde, in der auch die Nummer der ihm ausgefolgten Aufenthaltsberechtigungskarte angeführt wurde, aus, er habe „einen aktenkundigen Antrag auf Zuerkennung von Asyl bei der hiesigen Behörde gestellt“. Seit der Antragstellung seien bereits mehr als sechs Monate vergangen. Die in § 73 AVG festgelegte Entscheidungsfrist sei verstrichen, die Behörde sei säumig. Dies ergebe sich „unmittelbar aus dem bezeichneten Akt“.Der Revisionswerber führte in der Säumnisbeschwerde, in der auch die Nummer der ihm ausgefolgten Aufenthaltsberechtigungskarte angeführt wurde, aus, er habe „einen aktenkundigen Antrag auf Zuerkennung von Asyl bei der hiesigen Behörde gestellt“. Seit der Antragstellung seien bereits mehr als sechs Monate vergangen. Die in Paragraph 73, AVG festgelegte Entscheidungsfrist sei verstrichen, die Behörde sei säumig. Dies ergebe sich „unmittelbar aus dem bezeichneten Akt“.
4
Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 28. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zurück. Die Erhebung einer Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt.Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 28. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zurück. Die Erhebung einer Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig erklärt.
5
In der Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe nicht im Sinn des § 9 Abs. 5 VwGVG glaubhaft machen können, dass die Entscheidungsfrist der Behörde bereits abgelaufen sei. Aus dem Beschwerdeschriftsatz sei nämlich nicht erkennbar, ob und wann der Antrag überhaupt gestellt worden sei. Der Zweck der Voraussetzung der Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist bestehe darin, dass sich die Säumigkeit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde selbst oder aus der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheinigungsmitteln ergebe. Dem Zweck des § 9 Abs. 5 VwGVG würde es zuwiderlaufen, wenn weitere Erhebungen „in Form der Einsichtnahme in den (wenn auch vorhandenen) Verfahrensakt“ erforderlich wären. Die mangelnde Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist sei auch keinem Mängelbehebungsauftrag zugänglich, weil in der gegenständlichen Beschwerdeschrift Darlegungen zur Säumnis nicht gänzlich fehlten, sondern die vom Revisionswerber gemachten Angaben „inhaltlich unzulänglich“ seien.In der Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe nicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG glaubhaft machen können, dass die Entscheidungsfrist der Behörde bereits abgelaufen sei. Aus dem Beschwerdeschriftsatz sei nämlich nicht erkennbar, ob und wann der Antrag überhaupt gestellt worden sei. Der Zweck der Voraussetzung der Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist bestehe darin, dass sich die Säumigkeit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde selbst oder aus der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheinigungsmitteln ergebe. Dem Zweck des Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG würde es zuwiderlaufen, wenn weitere Erhebungen „in Form der Einsichtnahme in den (wenn auch vorhandenen) Verfahrensakt“ erforderlich wären. Die mangelnde Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist sei auch keinem Mängelbehebungsauftrag zugänglich, weil in der gegenständlichen Beschwerdeschrift Darlegungen zur Säumnis nicht gänzlich fehlten, sondern die vom Revisionswerber gemachten Angaben „inhaltlich unzulänglich“ seien.
6
Die dagegen erhobene Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:
8
Die Revision erweist sich schon aufgrund des zu ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens, der Ablauf der Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe sich bereits ohne Weiteres aus dem Akteninhalt ergeben, als zulässig und begründet.
9
Gemäß § 9 Abs. 5 dritter Satz VwGVG ist bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgelaufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, dritter Satz VwGVG ist bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen ist.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist im Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen - grundsätzlich mündlich und persönlich zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz den Inhalt der ihm vorgelegten Akten nicht außer Acht lassen darf. Wenn - unter Berücksichtigung des Akteninhaltes - Zweifel auftreten, ob sich ein bestimmtes Geschehen tatsächlich ereignet hat, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, geeignete Ermittlungen durchzuführen, um die obwaltenden Zweifel einer Klärung zuzuführen (VwGH 27. Juni 2023, Ra 2023/20/0152, mwN).
11
Solche Zweifel hätten fallgegenständlich beim Bundesverwaltungsgericht nicht hervorkommen können, hätte es den Inhalt des ihm vorgelegten Verwaltungsaktes berücksichtigt. Aus der Säumnisbeschwerde und der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass der Revisionswerber am 24. Oktober 2021 (um 13:20 Uhr) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der aufgrund der Anordnung des § 43 Abs. 1 BFA-VG als am 25. Oktober 2021 eingebracht galt. Dass sich das Bundesverwaltungsgericht weigerte, in die ihm vorgelegten Akten Einsicht zu nehmen, um dies festzustellen und auf diese Weise die bei ihm bestehenden Zweifel zu beseitigen, entsprach nicht dem Gesetz.Solche Zweifel hätten fallgegenständlich beim Bundesverwaltungsgericht nicht hervorkommen können, hätte es den Inhalt des ihm vorgelegten Verwaltungsaktes berücksichtigt. Aus der Säumnisbeschwerde und der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass der Revisionswerber am 24. Oktober 2021 (um 13:20 Uhr) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der aufgrund der Anordnung des Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als am 25. Oktober 2021 eingebracht galt. Dass sich das Bundesverwaltungsgericht weigerte, in die ihm vorgelegten Akten Einsicht zu nehmen, um dies festzustellen und auf diese Weise die bei ihm bestehenden Zweifel zu beseitigen, entsprach nicht dem Gesetz.
12
Somit, belastete das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.Somit, belastete das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.
13
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 VwGG abgesehen werden.
14
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200051.L00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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