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1. Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 10. Juli 2023 erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Revisionswerberin ab 1. Februar 2023 Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs in bestimmter Höhe, befristet bis 31. Jänner 2024, zu, wobei es (unter gesondertem Spruchpunkt) einen Antrag der Revisionswerberin vom 27. Dezember 2022 auf Zuerkennung von Sozialhilfe „ab 31.12.2022“ als unzulässig zurückwies; die Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.1. Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 10. Juli 2023 erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Revisionswerberin ab 1. Februar 2023 Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs in bestimmter Höhe, befristet bis 31. Jänner 2024, zu, wobei es (unter gesondertem Spruchpunkt) einen Antrag der Revisionswerberin vom 27. Dezember 2022 auf Zuerkennung von Sozialhilfe „ab 31.12.2022“ als unzulässig zurückwies; die Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
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Das Verwaltungsgericht legte der - für den Revisionsfall allein maßgeblichen - Zurückweisungsentscheidung zugrunde, mit seiner (früheren) Entscheidung vom 21. Juni 2022 habe es der Revisionswerberin - in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 4. März 2022 - Sozialhilfe befristet bis zum 31. Jänner 2023 gewährt. (Gegen diese Entscheidung sei zu Ra 2022/10/0115 ein Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig.)
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In rechtlicher Hinsicht begründete das Verwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrages der Revisionswerberin vom 27. Dezember 2022 auf Zuerkennung von Sozialhilfe ab 31. Dezember 2022 im Wesentlichen damit, dass mit der genannten Entscheidung vom 21. Juni 2022 eine rechtskräftige Entscheidung „im Vorfragenbereich“ vorliege; das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren ändere daran nichts. Aufgrund dieser rechtskräftigen Vorfragenentscheidung komme eine Aussetzung gemäß § 38 AVG nicht in Betracht.In rechtlicher Hinsicht begründete das Verwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrages der Revisionswerberin vom 27. Dezember 2022 auf Zuerkennung von Sozialhilfe ab 31. Dezember 2022 im Wesentlichen damit, dass mit der genannten Entscheidung vom 21. Juni 2022 eine rechtskräftige Entscheidung „im Vorfragenbereich“ vorliege; das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren ändere daran nichts. Aufgrund dieser rechtskräftigen Vorfragenentscheidung komme eine Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG nicht in Betracht.
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Für den antragsgegenständlichen Zeitraum „31.12.2022 bis 01.02.2023“ liege somit aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 21. Juni 2022 „entschiedene Sache“ (res iudicata) nach § 68 AVG vor, was ein Prozesshindernis darstelle (Hinweis u.a. auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Der Antrag der Revisionswerberin vom 27. Dezember 2022 auf Zuerkennung von Sozialhilfe ab 31. Dezember 2022 sei daher als unzulässig zurückzuweisen.Für den antragsgegenständlichen Zeitraum „31.12.2022 bis 01.02.2023“ liege somit aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 21. Juni 2022 „entschiedene Sache“ (res iudicata) nach Paragraph 68, AVG vor, was ein Prozesshindernis darstelle (Hinweis u.a. auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Der Antrag der Revisionswerberin vom 27. Dezember 2022 auf Zuerkennung von Sozialhilfe ab 31. Dezember 2022 sei daher als unzulässig zurückzuweisen. 5
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision - wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, - auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die Revision - wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, - auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
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3.1. Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses, auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunkts zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. etwa VwGH 28.10.2022, Ra 2022/10/0159, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0375, mwN).3.1. Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses, auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunkts zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche , etwa VwGH 28.10.2022, Ra 2022/10/0159, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0375, mwN).
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Die Revisionswerberin erachtet sich - unter der Überschrift „3. Revisionspunkt - ausdrücklich in ihrem „Recht darauf, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Oö SOHAG die Leistung der Sozialhilfe zuerkannt wird und in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung über den Hauptantrag als verletzt“ (und führte im Anschluss daran lediglich Aufhebungsgründe nach § 42 Abs. 2 VwGG an). Damit hat sie den Rahmen, in dem die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision anhand des Vorbringens gemäß § 28 Abs. 3 VwGG geprüft werden kann, abgesteckt.Die Revisionswerberin erachtet sich - unter der Überschrift „3. Revisionspunkt - ausdrücklich in ihrem „Recht darauf, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Oö SOHAG die Leistung der Sozialhilfe zuerkannt wird und in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung über den Hauptantrag als verletzt“ (und führte im Anschluss daran lediglich Aufhebungsgründe nach Paragraph 42, Absatz 2, VwGG an). Damit hat sie den Rahmen, in dem die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision anhand des Vorbringens gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geprüft werden kann, abgesteckt.
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Die im Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin zunächst (unter Punkt 4.1 der Revision) unterbreiteten Ausführungen zu einer mangelnden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu der bekämpften Zurückweisung haben daher außer Betracht zu bleiben, sind sie doch vom wiedergegebenen Revisionspunkt nicht erfasst.
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3.2. Im Folgenden (Punkt 4.2 der Revision) behauptet die Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Annahme einer
res iudicata aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 21. Juni 2022 von hg. Rechtsprechung abgewichen; aus dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000,
98/08/0280, ergebe sich nämlich, dass „bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf des Leistungszeitraumes der Anspruch auf Grund der bestehenden Sachlage und Rechtslage jedoch neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen“ sei, „und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche“.
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Damit lässt die Revisionswerberin allerdings außer Acht, dass sich die zitierte Aussage des Gerichtshofes nicht - wie im vorliegenden Fall - auf einen identen Zeitraum bezog.
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3.3. Soweit die Zulässigkeitsausführungen der Revisionswerberin im Weiteren einen Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses bei der Prüfung der Voraussetzungen einer res iudicata geltend machen (Punkt 4.3 der Revision), wird die Relevanz eines derartigen Begründungsmangels - mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte „zu dem Ergebnis kommen müssen, dass keine Identität der Sachlage vorliegt“, - nicht konkret dargetan (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0397).3.3. Soweit die Zulässigkeitsausführungen der Revisionswerberin im Weiteren einen Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses bei der Prüfung der Voraussetzungen einer res iudicata geltend machen (Punkt 4.3 der Revision), wird die Relevanz eines derartigen Begründungsmangels - mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte „zu dem Ergebnis kommen müssen, dass keine Identität der Sachlage vorliegt“, - nicht konkret dargetan vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0397).
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3.4. Sodann bringt die Revision (unter Punkt 4.4) zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe seinen „weiten Ermessensspielraum iSd § 38 zweiter Satz AVG“ nicht im Sinn näher genannter Rechtsprechung vornehmlich unter dem Aspekt der Prozessökonomie wahrgenommen.3.4. Sodann bringt die Revision (unter Punkt 4.4) zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe seinen „weiten Ermessensspielraum iSd Paragraph 38, zweiter Satz AVG“ nicht im Sinn näher genannter Rechtsprechung vornehmlich unter dem Aspekt der Prozessökonomie wahrgenommen.
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Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die Anwendung des § 38 zweiter Satz AVG eine noch nicht „rechtskräftige Entscheidung der Vorfrage“ voraussetzt.Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die Anwendung des Paragraph 38, zweiter Satz AVG eine noch nicht „rechtskräftige Entscheidung der Vorfrage“ voraussetzt.
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Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass seine (frühere) Entscheidung vom 21. Juni 2022 (welche von der Revisionswerberin zu Ra 2022/10/0115 in Revision gezogen wurde) mit deren Erlassung rechtskräftig wurde (vgl. etwa das bereits erwähnte Erkenntnis Ra 2016/03/0050). Eine Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG kam daher von vornherein nicht in Betracht.Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass seine (frühere) Entscheidung vom 21. Juni 2022 (welche von der Revisionswerberin zu Ra 2022/10/0115 in Revision gezogen wurde) mit deren Erlassung rechtskräftig wurde vergleiche , etwa das bereits erwähnte Erkenntnis Ra 2016/03/0050). Eine Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 38, AVG kam daher von vornherein nicht in Betracht. 18
3.5. Schließlich wiederholt die Revisionswerberin - unerheblich modifiziert - „vorsorglich“ ihr im Verfahren zu Ra 2022/10/0115 erstattetes Zulässigkeitsvorbringen gegen das mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 21. Juni 2022 (Punkt 4.5 bis 4.7 der Revision); diesen Ausführungen fehlt jede fallbezogene Verknüpfung mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis (vgl. dazu etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2021/10/0049, mwN).3.5. Schließlich wiederholt die Revisionswerberin - unerheblich modifiziert - „vorsorglich“ ihr im Verfahren zu Ra 2022/10/0115 erstattetes Zulässigkeitsvorbringen gegen das mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 21. Juni 2022 (Punkt 4.5 bis 4.7 der Revision); diesen Ausführungen fehlt jede fallbezogene Verknüpfung mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vergleiche , dazu etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2021/10/0049, mwN).
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4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2023