TE Vwgh Beschluss 2023/12/14 Ra 2021/17/0229

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/17/0230
Ra 2021/17/0231
Ra 2021/17/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des 1. J A S H A, der 2. W A, des 3. A A B, und des 4. S A B, alle in W, alle vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28/1/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2021, 1. L514 2179221-3/4E, 2. L514 2179227-3/4E, 3. L514 2179216-3/4E und 4. L514 2179225-3/4E, betreffend Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des 1. J A S H A, der 2. W A, des 3. A A B, und des 4. S A B, alle in W, alle vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28/1/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2021, 1. L514 2179221-3/4E, 2. L514 2179227-3/4E, 3. L514 2179216-3/4E und 4. L514 2179225-3/4E, betreffend Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige des Irak. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des Dritt- und Viertrevisionswerbers.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 20. November 2015 sowie 2. Dezember 2015 mit den Bescheiden je vom 13. Oktober 2017 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.
3
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnissen vom 11. März 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnissen vom 11. März 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
4
Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobenen Revisionen mit den Beschlüssen vom 10. Juli 2019, Ra 2019/14/0225 bis 0227, und 18. Juli 2019, Ra 2019/19/0191, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurück. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobenen Revisionen mit den Beschlüssen vom 10. Juli 2019, Ra 2019/14/0225 bis 0227, und 18. Juli 2019, Ra 2019/19/0191, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurück.
5
Mit Schreiben vom 20. August 2019 beantragten die revisionswerbenden Parteien beim Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer Anordnung nach Unionsrecht.
6
Mit Beschlüssen jeweils vom 27. August 2020 wies das Verwaltungsgericht die Anträge auf Wiederaufnahme zurück und gab den Anträgen auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nicht statt.
7
Mit Beschluss vom 5. Februar 2021, Ra 2020/14/0461 bis 0464, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diese Beschlüsse erhobenen Revisionen zurück.
8
Am 12. April 2021 stellten die revisionswerbenden Parteien jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Am 12. April 2021 stellten die revisionswerbenden Parteien jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
9
Mit Schreiben vom 21. April 2021 forderte das BFA die revisionswerbenden Parteien mittels Verbesserungsauftrag auf, binnen vier Wochen näher genannte noch ausstehende Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
10
Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ersuchten die revisionswerbenden Parteien um Fristerstreckung um weitere zwei Wochen, wobei das BFA diesem Antrag entsprach und den revisionswerbenden Parteien weiters auftrug, am 10. Juni 2021 um 10 Uhr persönlich beim BFA zu erscheinen und dem Verbesserungsauftrag nachzukommen.
11
Die revisionswerbenden Parteien kamen weder dem Verbesserungsauftrag nach noch erschienen sie am 10. Juni 2021 persönlich beim BFA.
12
Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurück.
13
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden als unbegründet ab (Spruchpunkt A)) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden als unbegründet ab (Spruchpunkt A)) und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)).
14
Gegen dieses Erkenntnis erhoben revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 29. November 2021 E 4118-4121/2021-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerden ab und trat die Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhoben revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 29. November 2021 E 4118-4121/2021-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerden ab und trat die Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
15
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
16
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ finden sich ausschließlich Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revision. Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung werden aber nicht ausgeführt. Das gilt auch für das übrige Revisionsvorbringen.

19
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2020/17/0098, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2020/17/0098, mwN).

Diesen Anforderungen entsprechen im Übrigen auch die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „4. außerordentliche Revisionsgründe“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch Revisionsgründe darstellen, nicht (vgl. auch VwGH 14.9.2023, Ra 2023/01/0168).Diesen Anforderungen entsprechen im Übrigen auch die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „4. außerordentliche Revisionsgründe“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch Revisionsgründe darstellen, nicht vergleiche , auch VwGH 14.9.2023, Ra 2023/01/0168).

Es wird außerdem an keiner Stelle eine konkrete Rechtsfrage angeführt, Verweise auf bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlen gänzlich und es wird insbesondere kein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet. Dieses Vorbringen entspricht damit nicht den oben genannten Anforderungen an die gesetzmäßige Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2021/01/0038).Es wird außerdem an keiner Stelle eine konkrete Rechtsfrage angeführt, Verweise auf bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlen gänzlich und es wird insbesondere kein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet. Dieses Vorbringen entspricht damit nicht den oben genannten Anforderungen an die gesetzmäßige Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vergleiche , VwGH 1.6.2023, Ra 2021/01/0038).

Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. etwa wiederum VwGH 9.3.2023, Ra 2020/17/0098; 14.9.2023, Ra 2023/01/0168, jeweils mwN).Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten vergleiche , etwa wiederum VwGH 9.3.2023, Ra 2020/17/0098; 14.9.2023, Ra 2023/01/0168, jeweils mwN).

20
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist außerdem die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung ist auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226, mwN).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist außerdem die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung ist auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226, mwN).
21
Sofern die revisionswerbenden Parteien sich auf ein auch in deutscher Übersetzung vorgelegtes „Versäumungsurteil, mit dem [Anm.: über den Erstrevisionswerber] die Todesstrafe angeordnet worden sei,“ beziehen, übersehen sie, dass das Verwaltungsgericht keine Rückkehrentscheidungen erlassen hat, worauf dieses im angefochtenen Erkenntnis auch zutreffend hinweist (S. 4).
22
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170229.L00

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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