TE Vwgh Beschluss 2023/12/14 Ra 2021/17/0081

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §2 Abs1
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
GSpG 1989 §52 Abs2 vierter Satz
VStG §24
VStG §9
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der M S, in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Dezember 2020, LVwG-413849/7/Gf/RoK, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Oktober 2020 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmer verbotene Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) zur Teilnahme vom Inland aus in einem näher bezeichneten Lokal in einem näher bezeichneten Zeitraum mit vier näher bezeichneten Glücksspielapparaten unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Sie habe § 9 VStG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 1 (drittes Tatbild) GSpG verletzt. Der Revisionswerberin wurde gemäß § 52 Abs. 2 GSpG je Glücksspielgerät eine Geldstrafe von 10.000 Euro sowie je eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt und ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Oktober 2020 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmer verbotene Ausspielungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) zur Teilnahme vom Inland aus in einem näher bezeichneten Lokal in einem näher bezeichneten Zeitraum mit vier näher bezeichneten Glücksspielapparaten unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Sie habe Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (drittes Tatbild) GSpG verletzt. Der Revisionswerberin wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG je Glücksspielgerät eine Geldstrafe von 10.000 Euro sowie je eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt und ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der von der Revisionswerberin gegen das behördliche Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde insoweit statt, als es die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herabsetzte. Im Übrigen wurde die im Spruch des Straferkenntnisses zitierte Strafnorm („§ 52 Abs. 2 GSpG“) durch „§ 52 Abs. 2 vierter Strafrahmen“ ersetzt. Das LVwG setzte den von der Revisionswerberin zu leistenden Beitrag zum Verwaltungsstrafverfahren herab und sprach aus, dass gegen seine Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der von der Revisionswerberin gegen das behördliche Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde insoweit statt, als es die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herabsetzte. Im Übrigen wurde die im Spruch des Straferkenntnisses zitierte Strafnorm („§ 52 Absatz 2, GSpG“) durch „§ 52 Absatz 2, vierter Strafrahmen“ ersetzt. Das LVwG setzte den von der Revisionswerberin zu leistenden Beitrag zum Verwaltungsstrafverfahren herab und sprach aus, dass gegen seine Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2021, E 364/2021-5, ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 22. März 2021, E 364/2021-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4
In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Revisionswerberin bringt in ihrer Revision unter der Überschrift „4) Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Ziff. 4 VwGG)“ vor, sie erachte sich im „Recht auf Aufhebung des zu Unrecht verkündeten Straferkenntnisses nach dem GSpG“ sowie im „Recht auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-231/20 über die Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen“ verletzt.Die Revisionswerberin bringt in ihrer Revision unter der Überschrift „4) Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziff. 4 VwGG)“ vor, sie erachte sich im „Recht auf Aufhebung des zu Unrecht verkündeten Straferkenntnisses nach dem GSpG“ sowie im „Recht auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-231/20 über die Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen“ verletzt.
9
Zu dem als verletzt erachteten „Recht auf Aufhebung des zu Unrecht verkündeten Straferkenntnisses nach dem GSpG“ enthält die Revision im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen. Es wird somit in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
10
Zu der weiters geltend gemachten Verletzung im Recht auf Aussetzung des Verfahrens ist zu bemerken, dass in der Begründung der Zulässigkeit der Revision zwar verschiedene Judikate des Verwaltungsgerichtshofes angeführt werden, jedoch nicht darlegt wird, von welcher konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das LVwG im angefochtenen Erkenntnis abweiche, wo eine Rechtsprechung fehle oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werde. Inhaltlich wendet sich der Revisionswerber gegen die seitens des LVwG nicht vorgenommene Aussetzung des Verfahrens „im Hinblick auf § 17 VwGVG iVm § 38 AVG“.Zu der weiters geltend gemachten Verletzung im Recht auf Aussetzung des Verfahrens ist zu bemerken, dass in der Begründung der Zulässigkeit der Revision zwar verschiedene Judikate des Verwaltungsgerichtshofes angeführt werden, jedoch nicht darlegt wird, von welcher konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das LVwG im angefochtenen Erkenntnis abweiche, wo eine Rechtsprechung fehle oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werde. Inhaltlich wendet sich der Revisionswerber gegen die seitens des LVwG nicht vorgenommene Aussetzung des Verfahrens „im Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG“.
11
Gemäß § 38 VwGVG sind in Verwaltungsstrafsachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 24 VStG gilt, mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Dies umfasst auch die Bestimmung des § 38 AVG. Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind in Verwaltungsstrafsachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 24, VStG gilt, mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Dies umfasst auch die Bestimmung des Paragraph 38, AVG.
12
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057, 0058, mwN).Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird vergleiche , VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057, 0058, mwN).
13
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059, 0060, mwN).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche , VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059, 0060, mwN).
14
Wenn sich die Revisionswerberin jedoch „im Recht auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der europäischen Union“ verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, mwN, in Bezug auf ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren; ausführlich VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, mwN).Wenn sich die Revisionswerberin jedoch „im Recht auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der europäischen Union“ verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt vergleiche , VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, mwN, in Bezug auf ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren; ausführlich VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, mwN).
15
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170081.L00

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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