TE Vwgh Beschluss 2023/12/14 Ra 2021/05/0165

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52
AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs6
BauO OÖ 1994 §35 Abs1
BauRallg
BTypV OÖ 1994
BTypV OÖ 1997
BTypV OÖ 2016
BTypV OÖ 2016 §1
BTypV OÖ 2016 §2
GewO 1994 §74
ROG OÖ 1994 §21 Abs3
ROG OÖ 1994 §22 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision von 1. C P und 2. H P, beide in M, beide vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Juli 2021, LVwG-152896/12/WP, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde M; mitbeteiligte Partei: Gemeinde M in M; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M. vom 26. August 2020 erfolgte Erteilung einer Baubewilligung an die Marktgemeinde M. (Bauwerberin) für die Errichtung einer Schallschutzmaßnahme für den Gastgarten eines bestehenden Gasthauses auf einem näher genannten Grundstück der KG M. als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M. vom 26. August 2020 erfolgte Erteilung einer Baubewilligung an die Marktgemeinde M. (Bauwerberin) für die Errichtung einer Schallschutzmaßnahme für den Gastgarten eines bestehenden Gasthauses auf einem näher genannten Grundstück der KG M. als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
2
In seiner Begründung hielt das LVwG fest, die Bauwerberin sei Alleineigentümerin des Baugrundstücks, welches nach dem Flächenwidmungsplan als „Dorfgebiet“ gewidmet sei. Der Bebauungsplan Nr. 12 „Ortszentrum“ sehe für das Baugrundstück eine Baufluchtlinie vor. Der Abstand dieser Baufluchtlinie zur nordöstlichen Grundstücksgrenze betrage nach diesem Bebauungsplan 0,5 m. Die revisionswerbenden Parteien seien jeweils Miteigentümer eines näher bezeichneten nordöstlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks. Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien liege ein weiteres Grundstück der Bauwerberin. Die Bauwerberin beabsichtige die Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung durch - im Wesentlichen - die Errichtung eines Schutzdaches samt Säulenkonstruktion und rückwärtiger Vollholzwand in einer näher bezeichneten Feuerwiderstandsklasse. Zusätzlich werde in baulicher Einheit mit dem Schutzdach die bestehende Gartenlaube überdacht. Das Bauvorhaben weise einen Abstand von „Verletzung der Abstandsbestimmungen führte das LVwG aus, der einzuhaltende Abstand sei nach dem Bebauungsplan zu beurteilen. Eine Unterschreitung dieses Abstands liege nicht vor, weshalb auch auf die von den revisionswerbenden Parteien thematisierten Ausnahmen des § 41 Oö. Bautechnikgesetz 2013 nicht eingegangen werden müsse. Zu den von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen hinsichtlich Lärm und Geruch sei auf § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) zu verweisen. Daraus ergebe sich, dass bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, Einwendungen der Nachbarn im Hinblick auf Immissionen auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie beschränkt seien. Das Mitspracherecht des Nachbarn bestehe lediglich dahingehend, ob der Betrieb im Hinblick auf seine abstrakte Betriebstype der Widmung „Dorfgebiet“ entspreche. Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 4.9.2001, 2000/05/0074) zur „in den entscheidungsrelevanten Bereichen unveränderten“ Rechtslage in der Oö. BauO 1994 und dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) führte das LVwG sodann aus, die revisionswerbenden Parteien übersähen mit ihren Einwendungen hinsichtlich der zulässigen Betriebstype, dass nicht nur die Erweiterung eines bestehenden Gastgewerbebetriebes durch einen Gastgarten, sondern auch die Neuerrichtung eines Gastgewerbebetriebes im Dorfgebiet, wie auch im Wohngebiet, zulässig sei. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch der Einwendung, wonach der Gastgewerbebetrieb im projektierten Umfang nicht dem „Typus eines typischen Landgasthauses“ entspreche, nicht nähergetreten werden. Angesichts der Projektunterlagen sei von einem typischen Landgasthaus mit üblichen Betriebszeiten und einer üblichen Zahl von Verabreichungsplätzen auszugehen, das der vorliegenden Widmung „Dorfgebiet“ nicht widerspreche. Schließlich seien angesichts der vorgelegten Verordnungsakten beim LVwG auch keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Bebauungsplanes entstanden.In seiner Begründung hielt das LVwG fest, die Bauwerberin sei Alleineigentümerin des Baugrundstücks, welches nach dem Flächenwidmungsplan als „Dorfgebiet“ gewidmet sei. Der Bebauungsplan Nr. 12 „Ortszentrum“ sehe für das Baugrundstück eine Baufluchtlinie vor. Der Abstand dieser Baufluchtlinie zur nordöstlichen Grundstücksgrenze betrage nach diesem Bebauungsplan 0,5 m. Die revisionswerbenden Parteien seien jeweils Miteigentümer eines näher bezeichneten nordöstlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks. Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien liege ein weiteres Grundstück der Bauwerberin. Die Bauwerberin beabsichtige die Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung durch - im Wesentlichen - die Errichtung eines Schutzdaches samt Säulenkonstruktion und rückwärtiger Vollholzwand in einer näher bezeichneten Feuerwiderstandsklasse. Zusätzlich werde in baulicher Einheit mit dem Schutzdach die bestehende Gartenlaube überdacht. Das Bauvorhaben weise einen Abstand von „Verletzung der Abstandsbestimmungen führte das LVwG aus, der einzuhaltende Abstand sei nach dem Bebauungsplan zu beurteilen. Eine Unterschreitung dieses Abstands liege nicht vor, weshalb auch auf die von den revisionswerbenden Parteien thematisierten Ausnahmen des Paragraph 41, Oö. Bautechnikgesetz 2013 nicht eingegangen werden müsse. Zu den von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen hinsichtlich Lärm und Geruch sei auf Paragraph 31, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) zu verweisen. Daraus ergebe sich, dass bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, Einwendungen der Nachbarn im Hinblick auf Immissionen auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie beschränkt seien. Das Mitspracherecht des Nachbarn bestehe lediglich dahingehend, ob der Betrieb im Hinblick auf seine abstrakte Betriebstype der Widmung „Dorfgebiet“ entspreche. Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 4.9.2001, 2000/05/0074) zur „in den entscheidungsrelevanten Bereichen unveränderten“ Rechtslage in der Oö. BauO 1994 und dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) führte das LVwG sodann aus, die revisionswerbenden Parteien übersähen mit ihren Einwendungen hinsichtlich der zulässigen Betriebstype, dass nicht nur die Erweiterung eines bestehenden Gastgewerbebetriebes durch einen Gastgarten, sondern auch die Neuerrichtung eines Gastgewerbebetriebes im Dorfgebiet, wie auch im Wohngebiet, zulässig sei. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch der Einwendung, wonach der Gastgewerbebetrieb im projektierten Umfang nicht dem „Typus eines typischen Landgasthauses“ entspreche, nicht nähergetreten werden. Angesichts der Projektunterlagen sei von einem typischen Landgasthaus mit üblichen Betriebszeiten und einer üblichen Zahl von Verabreichungsplätzen auszugehen, das der vorliegenden Widmung „Dorfgebiet“ nicht widerspreche. Schließlich seien angesichts der vorgelegten Verordnungsakten beim LVwG auch keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Bebauungsplanes entstanden.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zum einen eine mangelhafte baurechtliche Beurteilung der betriebstypologischen Zulässigkeit, die unterbliebene Einbeziehung der vom Gastgarten ausgehenden Immissionen in das Baubewilligungsverfahren und dazu fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorbringt. Zum anderen rügt die Revision die Nichtberücksichtigung der Einwendungen zu den Lärmimmissionen und der Brandgefährdung sowie des Widerspruchs zwischen den Projektunterlagen im Bauverfahren und einem näher genannten lärmtechnischen Gutachten. Weiters habe das LVwG die Einwendung der revisionswerbenden Parteien zur Projektänderung hinsichtlich der Erhöhung der Sitzplätze im Gastgarten von 69 auf 75 nicht berücksichtigt und ein beantragtes betriebstypologisches Gutachten nicht eingeholt.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision erweist sich aus den folgenden Gründen als nicht zulässig:
8
Soweit die Revision vermeint, es fehle Rechtsprechung „des OGH“ (wohl gemeint: des Verwaltungsgerichtshofes) zur Frage, „ob im Bauverfahren die genannten (Immissions-)Einwendungen zu berücksichtigen sind, die bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht grundsätzlich nur im Gewerberechtsverfahren erhoben werden können, während die Einwendungsmöglichkeit im Baubewilligungsverfahren auf die Frage der Widmungskonformität grundsätzlich beschränkt ist“, übersieht sie die im Folgenden dargestellte, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

Ist für ein Bauvorhaben eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind im Baubewilligungsverfahren unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick etwa auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (vgl. VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0037, mwN).Ist für ein Bauvorhaben eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind im Baubewilligungsverfahren unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick etwa auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen vergleiche , VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0037, mwN).

9
Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Revision hinsichtlich der nach dieser Rechtsprechung unzulässigen Einwendungen zu den Lärmimmissionen, zum Brandschutz und zum Widerspruch der Projektunterlagen zu einem näher genannten lärmtechnischen Gutachten. Auf die aufgeworfenen Fragen kommt es im vorliegenden Revisionsverfahren nicht an.
10
Soweit die Revision die mangelnde Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie „Dorfgebiet“ und damit einhergehend die nicht erfolgte Einholung eines betriebstypologischen Sachverständigengutachtens bemängelt, ist Folgendes festzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren „Betriebstypentheorie“ mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: „Dorfgebiet“) für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren „Betriebstypentheorie“ mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: „Dorfgebiet“) für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist vergleiche , VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, mwN).

11
Die im Revisionsfall maßgebliche Oö. Betriebstypenverordnung 2016 (in der Folge: Oö. BTypVO 2016) schließt (als Nachfolgeverordnung der Oö. BTypVO 1997, und diese als Nachfolgeverordnung der am 1. September 1994 in Kraft getretenen O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 - O.ö. BTypVO) an die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Auch im Anwendungsbereich der insoweit sinngemäß unverändert gebliebenen Oö. BTypVO 2016 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die jeweilige Widmungskategorie im Sinne der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung geeignet ist, dann nicht, wenn in einer der Anlagen zu der betreffenden Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 leg. cit. erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des § 2 leg. cit. darstellt (vgl. erneut VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, mwN).Die im Revisionsfall maßgebliche Oö. Betriebstypenverordnung 2016 (in der Folge: Oö. BTypVO 2016) schließt (als Nachfolgeverordnung der Oö. BTypVO 1997, und diese als Nachfolgeverordnung der am 1. September 1994 in Kraft getretenen O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 - O.ö. BTypVO) an die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Auch im Anwendungsbereich der insoweit sinngemäß unverändert gebliebenen Oö. BTypVO 2016 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die jeweilige Widmungskategorie im Sinne der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung geeignet ist, dann nicht, wenn in einer der Anlagen zu der betreffenden Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß Paragraph eins, leg. cit. erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des Paragraph 2, leg. cit. darstellt vergleiche , erneut VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, mwN).
12
Zum einen übersieht die Revision mit ihrem Vorbringen, dass gemäß Z 2 der Anlage 3 zur Oö. BTypVO 2016 im Dorfgebiet gemäß § 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994 Betriebe des Gastgewerbes mit bis zu 150 Sitz- oder Verabreichungsplätzen jedenfalls zulässig sind (ausgenommen sind etwa Discotheken nach Z 1 der Anlage 3), wobei Sitz- oder Verabreichungsplätze in nur gelegentlich gastgewerblich genutzten Räumlichkeiten (Gasthaussäle und dgl.) sowie in Gastgärten dabei nicht eingerechnet werden. Damit entfällt angesichts der vom LVwG festgestellten und von der Revision unbestritten gebliebenen Anzahl der Verabreichungsplätze des in Rede stehenden Gastgewerbebetriebes die Erforderlichkeit eines betriebstypologischen Gutachtens, womit auf die Frage nicht mehr eingegangen werden braucht, aus welchen Gründen ein solches für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erforderlich sein sollte.Zum einen übersieht die Revision mit ihrem Vorbringen, dass gemäß Ziffer 2, der Anlage 3 zur Oö. BTypVO 2016 im Dorfgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Oö. ROG 1994 Betriebe des Gastgewerbes mit bis zu 150 Sitz- oder Verabreichungsplätzen jedenfalls zulässig sind (ausgenommen sind etwa Discotheken nach Ziffer eins, der Anlage 3), wobei Sitz- oder Verabreichungsplätze in nur gelegentlich gastgewerblich genutzten Räumlichkeiten (Gasthaussäle und dgl.) sowie in Gastgärten dabei nicht eingerechnet werden. Damit entfällt angesichts der vom LVwG festgestellten und von der Revision unbestritten gebliebenen Anzahl der Verabreichungsplätze des in Rede stehenden Gastgewerbebetriebes die Erforderlichkeit eines betriebstypologischen Gutachtens, womit auf die Frage nicht mehr eingegangen werden braucht, aus welchen Gründen ein solches für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erforderlich sein sollte.
13
Zum anderen vermag die Revision mit ihrem Verweis auf näher genannte, zu einer früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor diesem Hintergrund aber nicht darzulegen, dass das LVwG mit seiner Einordnung des vorliegenden Bauvorhabens als in der Widmungskategorie „Dorfgebiet“ zulässig, irrte.
14
Soweit die Revision ihre behauptete Zulässigkeit in diesem Zusammenhang erkennbar auf einen Begründungsmangel stützt, macht sie damit ihrem Vorbringen nach einen Verfahrensmangel geltend. Dazu ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Eine derartige Relevanzdarstellung lässt die Revision jedoch vermissen. Soweit die Revision ihre behauptete Zulässigkeit in diesem Zusammenhang erkennbar auf einen Begründungsmangel stützt, macht sie damit ihrem Vorbringen nach einen Verfahrensmangel geltend. Dazu ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss vergleiche , VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Eine derartige Relevanzdarstellung lässt die Revision jedoch vermissen.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2023

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050165.L00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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