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Mit dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wurde die dem Revisionswerber zuerkannte Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 28. Februar 2019 widerrufen und der Revisionswerber zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Das Erkenntnis stützt sich darauf, dass der Revisionswerber im genannten Zeitraum aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und in diesem Zeitraum somit nicht arbeitslos im Sinne des § 7 AlVG gewesen sei. Er habe dem Arbeitsmarktservice (AMS) seine geringfügigen Dienstverhältnisse unter Verletzung seiner Meldepflicht nach § 50 AlVG nicht gemeldet und damit den Rückforderungstatbestand des „Verschweigens maßgebender Tatsachen“ im Sinne des zweiten Tatbestands des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wurde die dem Revisionswerber zuerkannte Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 28. Februar 2019 widerrufen und der Revisionswerber zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Das Erkenntnis stützt sich darauf, dass der Revisionswerber im genannten Zeitraum aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und in diesem Zeitraum somit nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 7, AlVG gewesen sei. Er habe dem Arbeitsmarktservice (AMS) seine geringfügigen Dienstverhältnisse unter Verletzung seiner Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG nicht gemeldet und damit den Rückforderungstatbestand des „Verschweigens maßgebender Tatsachen“ im Sinne des zweiten Tatbestands des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Zulässigkeit seiner Revision begründet der Revisionswerber der Sache nach mit Mängeln in der Beweiswürdigung, mit der das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellung der unterlassenen Meldung der geringfügigen Beschäftigungen durch den Revisionswerber begründet hat.
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Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 31.8.2023, Ra 2023/08/0011, mwN).Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 31.8.2023, Ra 2023/08/0011, mwN). 8
Das Zulässigkeitsvorbringen ist nicht geeignet, eine derart grob fehlerhafte bzw. unvertretbare Beweiswürdigung aufzuzeigen. Aus welchem Grund etwa das Vorbringen im Zusammenhang damit, dass der Revisionswerber wegen seiner 90%-igen Sehbeeinträchtigung in einer vom AMS geschaffenen „Reha-Betreuung“ gestanden sei, die Beweiswürdigung zur festgestellten Nichtmeldung der geringfügigen Beschäftigungen in Frage stellen soll, erschließt sich aus dem Zulässigkeitsvorbringen nicht. Dem Vorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht einen Beweisantrag (auf Erteilung eines Auftrags an das AMS zur Vorlage bestimmter Informationen) „offen“ gelassen habe, kann nicht beigetreten werden, zumal die Revision selbst angibt, dass dieser Auftrag dem AMS erteilt worden sei. Auf die davon zu trennende Frage, wie die Reaktion des AMS auf diesen Auftrag beweiswürdigend zu werten ist, geht die Revision nicht weiter ein. Ähnliches gilt für das mit dem Wort „Aktenvernichtung“ überschriebene Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der vom Revisionswerber behaupteten Vorlage einer Liste von „Eigeninitiativ-Bewerbungen“ beim AMS, aus der - seinen Behauptungen zufolge - hervorgegangen sei, dass er im Februar 2019 „Probetage“ bei einem näher genannten Arbeitgeber durchgeführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang auf die Zeugenaussagen der zuständigen AMS-Sachbearbeiterin gestützt, welche zwar die Übergabe von „Bewerbungslisten“ bejaht, die schriftliche oder die mündliche Bekanntgabe geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse („Probetage“) durch den Revisionswerber aber verneint hat. Wenn der Revisionswerber unter Hinweis auf seine (unstrittige) Sehbeeinträchtigung die beweiswürdigende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts bemängelt, wonach seine Behauptungen unter anderem deswegen nicht glaubhaft seien, weil er seine behauptete Gesprächspartnerin nicht habe beschreiben können, wird damit kein tragender Aspekt der Beweiswürdigung angesprochen.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher - nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher - nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2023