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1. Die mitbeteiligte Partei führte ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Elektroinstallationen für ein bestimmt bezeichnetes Bauvorhaben.
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Am 16. März 2021 erklärte die mitbeteiligte Partei mit näherer Begründung, die Revisionswerberin auszuscheiden, weil sie sich einerseits einer schwerwiegenden Täuschung durch Übermittlung zumindest fahrlässiger Informationen schuldig gemacht habe; ferner liege aufgrund eines Vorbehalts in einem Begleitschreiben ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot vor. Die vertiefte Angebotsprüfung habe eine nicht plausible Preiszusammensetzung für den Lohnanteil ergeben und einige der angebotenen Erzeugnisse würden nicht den Leitprodukten entsprechen.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin, das Bundesverwaltungsgericht möge die sie betreffende, von ihr angefochtene Ausscheidensentscheidung vom 16. März 2021 für nichtig erklären, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Auf das Wesentlichste zusammengefasst begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung tragend damit, dass ausgehend von den bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen ein Abweichen von den als wesentlich festgelegten Gleichwertigkeitskriterien zur Lieferung des ausgeschriebenen Leitproduktes verpflichtet hätte. Demgegenüber habe die Revisionswerberin in ihrem Begleitschreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie sich zur Lieferung der ausgeschriebenen Leitprodukte für den Fall eines wesentlichen Abweichens von den Gleichwertigkeitskriterien - in Abweichung von den laut Ausschreibungsbestimmungen verlangten Fällen des Abweichens von wesentlichen Gleichwertigkeitskriterien - verpflichte. Ferner sei es durch die Nachreichung geänderter Datenblätter zu einer Änderung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist gekommen.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025, mwN). Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist (vgl. VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird vergleiche , VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025, mwN). Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist vergleiche , VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300, mwN). 10
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ erfolgt und überdies eine eigene Rubrik für die Revisionsgründe vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift „Revisionsgründe“ im Ergebnis bloß als wörtlich übereinstimmende Wiederholung auf die zuvor getätigten Ausführungen unter der Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ darstellen, was deutlich macht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesondert herausgearbeitet wurde (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0263, mwN).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ erfolgt und überdies eine eigene Rubrik für die Revisionsgründe vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift „Revisionsgründe“ im Ergebnis bloß als wörtlich übereinstimmende Wiederholung auf die zuvor getätigten Ausführungen unter der Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ darstellen, was deutlich macht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesondert herausgearbeitet wurde vergleiche , VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0263, mwN). 11
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2023