TE Vwgh Beschluss 2023/12/18 Ra 2023/19/0315

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Veröffentlicht am 18.12.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, in der Revisionssache des K K, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2023, W296 2265009-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Botsuana und stellte am 30. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren mit Bescheid vom 13. Juli 2022 ab und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
3
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 26. Juli 2022 statt und behob den angefochtenen Bescheid.
4
Im fortgesetzten Verfahren wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 28. November 2022 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Botsuana zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5
Mit dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerber als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerber als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Mit Beschluss vom 24. August 2023 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis ab. Der Beschluss wurde dem Revisionswerber am 4. September 2023 zugestellt.
7
Am 16. Oktober 2023 brachten die Vertreter des Revisionswerbers die gegenständliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet, wo sie am 2. November 2023 einlangte. Das BVwG legte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.
8
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2023 wurde dem Revisionswerber mit näherer Begründung zur Kenntnis gebracht, dass die gegenständliche Revision vorläufig als verspätet angesehen werde. Der Revisionswerber gab zu diesem Vorhalt innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.
9
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
10
Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses am 4. September 2023 mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, endete die sechswöchige Revisionsfrist am 16. Oktober 2023.
11
Gemäß §§ 24 Abs. 1, 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
12
Die Einbringung der vorliegenden Revision am 16. Oktober 2023 beim Verwaltungsgerichtshof erweist sich daher nicht als fristwahrend. Die Revisionsfrist wird in einem solchen Fall nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2021/19/0032, mwN). Im vorliegenden Fall konnte die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die Einbringungsstelle des BVwG weitergeleitet werden.Die Einbringung der vorliegenden Revision am 16. Oktober 2023 beim Verwaltungsgerichtshof erweist sich daher nicht als fristwahrend. Die Revisionsfrist wird in einem solchen Fall nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , VwGH 25.3.2021, Ra 2021/19/0032, mwN). Im vorliegenden Fall konnte die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die Einbringungsstelle des BVwG weitergeleitet werden.
13
Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190315.L00

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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