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Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Botsuana und stellte am 30. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren mit Bescheid vom 13. Juli 2022 ab und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 26. Juli 2022 statt und behob den angefochtenen Bescheid.
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Im fortgesetzten Verfahren wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 28. November 2022 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Botsuana zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerber als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerber als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Mit Beschluss vom 24. August 2023 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis ab. Der Beschluss wurde dem Revisionswerber am 4. September 2023 zugestellt.
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Am 16. Oktober 2023 brachten die Vertreter des Revisionswerbers die gegenständliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet, wo sie am 2. November 2023 einlangte. Das BVwG legte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.
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Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2023 wurde dem Revisionswerber mit näherer Begründung zur Kenntnis gebracht, dass die gegenständliche Revision vorläufig als verspätet angesehen werde. Der Revisionswerber gab zu diesem Vorhalt innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
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Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses am 4. September 2023 mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, endete die sechswöchige Revisionsfrist am 16. Oktober 2023.
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Gemäß §§ 24 Abs. 1, 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
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Die Einbringung der vorliegenden Revision am 16. Oktober 2023 beim Verwaltungsgerichtshof erweist sich daher nicht als fristwahrend. Die Revisionsfrist wird in einem solchen Fall nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2021/19/0032, mwN). Im vorliegenden Fall konnte die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die Einbringungsstelle des BVwG weitergeleitet werden.Die Einbringung der vorliegenden Revision am 16. Oktober 2023 beim Verwaltungsgerichtshof erweist sich daher nicht als fristwahrend. Die Revisionsfrist wird in einem solchen Fall nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , VwGH 25.3.2021, Ra 2021/19/0032, mwN). Im vorliegenden Fall konnte die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die Einbringungsstelle des BVwG weitergeleitet werden. 13
Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2023