1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 15. Juli 2022, mit welchem ihm gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme eines näher bezeichneten baupolizeilichen Auftrages angeordnet sowie die Vorauszahlung der Kosten in näher bezeichneter Höhe für deren Durchführung vorgeschrieben worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher genannten, hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen (1.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 15. Juli 2022, mit welchem ihm gemäß Paragraph 4, VVG die Ersatzvornahme eines näher bezeichneten baupolizeilichen Auftrages angeordnet sowie die Vorauszahlung der Kosten in näher bezeichneter Höhe für deren Durchführung vorgeschrieben worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher genannten, hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen (1.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (2.).
2
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2023, E 2091/2023-8, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2023, E 2091/2023-8, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3
Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf „1. ein faires Verfahren und sachgerechte Entscheidungsfindung verletzt, weil dieses die angeordnete Ersatzvornahme bestätigt, obwohl zu keinem Zeitpunkt eine vollumfängliche Bestandsaufnahme stattgefunden hat und dem Revisionswerber sein rechtliches Gehör entzogen wurde.“ Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Begründung des näher bezeichneten Bescheides der Marktgemeine P., auf dem das angefochtene Erkenntnis fuße, „im eindeutigen Widerspruch zum bisherigen Akteninhalt des Bauaktes der gegenständlichen Liegenschaft“, nämlich insbesondere zu näher bezeichneten Aktenbestandteilen, stehe. Der Revisionswerber sei 2. in seinem subjektiven Recht „auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß 5 StGG; Art 1 1.ZPEMRK“ und auf „Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art 8 ERMK“ verletzt.Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf „1. ein faires Verfahren und sachgerechte Entscheidungsfindung verletzt, weil dieses die angeordnete Ersatzvornahme bestätigt, obwohl zu keinem Zeitpunkt eine vollumfängliche Bestandsaufnahme stattgefunden hat und dem Revisionswerber sein rechtliches Gehör entzogen wurde.“ Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Begründung des näher bezeichneten Bescheides der Marktgemeine P., auf dem das angefochtene Erkenntnis fuße, „im eindeutigen Widerspruch zum bisherigen Akteninhalt des Bauaktes der gegenständlichen Liegenschaft“, nämlich insbesondere zu näher bezeichneten Aktenbestandteilen, stehe. Der Revisionswerber sei 2. in seinem subjektiven Recht „auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß 5 StGG; Artikel eins, 1.ZPEMRK“ und auf „Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Artikel 8, ERMK“ verletzt.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 20.8.2020, Ra 2020/05/0142, oder auch 30.3.2020, Ra 2018/05/0200, jeweils mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 20.8.2020, Ra 2020/05/0142, oder auch 30.3.2020, Ra 2018/05/0200, jeweils mwN).
6
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. z.B. nochmals die erwähnten Beschlüsse vom 20.8.2020 und vom 30.3.2020).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , z.B. nochmals die erwähnten Beschlüsse vom 20.8.2020 und vom 30.3.2020).
7
Aus dem in der vorliegenden Revision unter „3. Revisionspunkte“ unter Punkt 1. erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Bei den geltend gemachten Verfahrensfehlern handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 31.1.2023, Ra 2023/06/0008, mwN).Aus dem in der vorliegenden Revision unter „3. Revisionspunkte“ unter Punkt 1. erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Bei den geltend gemachten Verfahrensfehlern handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 31.1.2023, Ra 2023/06/0008, mwN).
8
Bei den im Abschnitt „3. Revisionspunkte“ weiters genannten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/05/0126, und 20.9.2021, Ra 2021/14/0268, jeweils mwN).Bei den im Abschnitt „3. Revisionspunkte“ weiters genannten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPEMRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/05/0126, und 20.9.2021, Ra 2021/14/0268, jeweils mwN).
9
Die Behandlung der gegen das angefochtene Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit dem oben erwähnten Beschluss vom 19. September 2023 abgelehnt.
10
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2023