TE Vwgh Erkenntnis 2023/12/18 Ra 2022/17/0207

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Veröffentlicht am 18.12.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S in W, vertreten durch Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022, W142 1417463-4/11E, betreffend Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S in W, vertreten durch Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022, W142 1417463-4/11E, betreffend Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er im Bundesgebiet am 11. Jänner 2011 von Polizeibeamten angetroffen worden war - einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. April 2011 abgewiesen wurde.
2
Der Revisionswerber stellte im Jahr 2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und im Jahr 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, die erfolglos blieben.Der Revisionswerber stellte im Jahr 2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und im Jahr 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, die erfolglos blieben.
3
Am 9. Jänner 2020 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Am 9. Jänner 2020 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
4
Infolge der Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), (u.a.) ein gültiges Reisedokument vorzulegen, stellte der Revisionswerber mit Schreiben vom 14. Juli 2020 einen auf die Z 2 (Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) und auf die Z 3 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage der erforderlichen Urkunden) des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 gestützten Antrag auf Heilung des „Mangels vom Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses“.Infolge der Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), (u.a.) ein gültiges Reisedokument vorzulegen, stellte der Revisionswerber mit Schreiben vom 14. Juli 2020 einen auf die Ziffer 2, (Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) und auf die Ziffer 3, (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage der erforderlichen Urkunden) des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gestützten Antrag auf Heilung des „Mangels vom Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses“.
5
Mit Bescheid des BFA vom 17. Juli 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 9. Jänner 2020 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde der Antrag vom 16. Juli 2020 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 abgewiesen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 17. Juli 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 9. Jänner 2020 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde der Antrag vom 16. Juli 2020 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 AsylG-DV gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
6
Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Das BVwG stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wesentlichen fest, der Revisionswerber lebe seit ca. elf Jahren und neun Monaten in Österreich, wobei er hier nicht durchgehend melderechtlich erfasst gewesen sei. Im September 2015 habe der Revisionswerber eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und im Mai 2017 auf dem Niveau B1 bestanden. Die tatsächlichen Sprachkenntnisse des Revisionswerbers reichten jedoch nicht aus, um einer in deutscher Sprache geführten Befragung verständig zu folgen bzw. darauf verständlich und zusammenhängend zu antworten. Der Revisionswerber sei seit November 2012 - mit einigen Unterbrechungen - auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller tätig. Er verdiene als Zeitungszusteller etwa von € 600,- bis 700,- monatlich; er verfüge zudem über einen undatierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Weiters sei der ledige und kinderlose Revisionswerber in Österreich seit Jänner 2013 kranken- und unfallversichert. Er habe in Österreich Freundschaften geknüpft und Kontakt zu in Österreich lebenden Verwandten. Er sei Mitglied in einem Verein und habe zudem freiwillige Tätigkeiten im Sikh-Tempel und bei der Caritas ausgeübt. Der Revisionswerber sei gesund und arbeitsfähig. Der Revisionswerber habe keine Veranlassungen zur Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise, insbesondere eines Reisepasses, getroffen.
8
In seiner nach § 9 Abs. 2 BFA-VG durchgeführten Interessenabwägung berücksichtigte das BVwG zwar den mehr als zehnjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich, jedoch sei sein Aufenthalt lediglich während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, welches bereits im April 2011 rechtskräftig beendet worden sei, vorübergehend rechtmäßig gewesen. Der Revisionswerber halte sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und missachte seither beharrlich seine Ausreiseverpflichtung. Er versuche seinen Aufenthalt durch die Stellung von unbegründeten Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Art. 8 EMRK zu verlängern, sei seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht durchgehend nachgekommen, habe damit seine Mitwirkungspflichten verletzt, wirke an der Ausstellung eines Reisepasses nicht ausreichend mit und habe sich niemals ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, wobei er gegenüber den Behörden auch zwei unterschiedliche Geburtsjahre angegeben habe. Der Revisionswerber habe zwar Sprachprüfungen bestanden, seine tatsächlichen Sprachkenntnisse reichten jedoch nicht aus, um einer in deutscher Sprache geführten Befragung verständig zu folgen bzw. darauf verständlich und zusammenhängend zu antworten. Eine hinreichende sprachliche Integration liege daher nicht vor. Dem Revisionswerber sei zwar auch zugute zu halten, dass er lediglich im Jänner 2011 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe, er seit November 2012 (mit einigen Unterbrechungen) auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller tätig sei, wofür er derzeit monatlich etwa € 600,- bis 700,- verdiene und seit Jänner 2013 kranken- und unfallversichert sei; in dieser Tätigkeit als Zeitungszusteller sei jedoch keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen. Der Revisionswerber habe im Jahr 2020 auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Stelle als Angestellter/Verkäufer im Einzelhandel für 20 Wochenstunden vorgelegt, diesbezüglich sei aber darauf hinzuweisen, dass dieser undatiert sei und keine Eintragungen betreffend die Bezahlung enthalte, weshalb diesem keine maßgebliche Bedeutung zukomme.In seiner nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchgeführten Interessenabwägung berücksichtigte das BVwG zwar den mehr als zehnjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich, jedoch sei sein Aufenthalt lediglich während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, welches bereits im April 2011 rechtskräftig beendet worden sei, vorübergehend rechtmäßig gewesen. Der Revisionswerber halte sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und missachte seither beharrlich seine Ausreiseverpflichtung. Er versuche seinen Aufenthalt durch die Stellung von unbegründeten Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Artikel 8, EMRK zu verlängern, sei seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht durchgehend nachgekommen, habe damit seine Mitwirkungspflichten verletzt, wirke an der Ausstellung eines Reisepasses nicht ausreichend mit und habe sich niemals ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, wobei er gegenüber den Behörden auch zwei unterschiedliche Geburtsjahre angegeben habe. Der Revisionswerber habe zwar Sprachprüfungen bestanden, seine tatsächlichen Sprachkenntnisse reichten jedoch nicht aus, um einer in deutscher Sprache geführten Befragung verständig zu folgen bzw. darauf verständlich und zusammenhängend zu antworten. Eine hinreichende sprachliche Integration liege daher nicht vor. Dem Revisionswerber sei zwar auch zugute zu halten, dass er lediglich im Jänner 2011 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe, er seit November 2012 (mit einigen Unterbrechungen) auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller tätig sei, wofür er derzeit monatlich etwa € 600,- bis 700,- verdiene und seit Jänner 2013 kranken- und unfallversichert sei; in dieser Tätigkeit als Zeitungszusteller sei jedoch keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen. Der Revisionswerber habe im Jahr 2020 auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Stelle als Angestellter/Verkäufer im Einzelhandel für 20 Wochenstunden vorgelegt, diesbezüglich sei aber darauf hinzuweisen, dass dieser undatiert sei und keine Eintragungen betreffend die Bezahlung enthalte, weshalb diesem keine maßgebliche Bedeutung zukomme.
9
Das Interesse des Revisionswerbers sei zudem maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren bzw. seit 2011 unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte hätte bewusst sein müssen. Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens über den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sei zwar als relativ lang zu werten, allerdings begründe dieser Antrag kein Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestierten, würden im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer wiegen, als die Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich.Das Interesse des Revisionswerbers sei zudem maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren bzw. seit 2011 unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte hätte bewusst sein müssen. Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens über den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei zwar als relativ lang zu werten, allerdings begründe dieser Antrag kein Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestierten, würden im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer wiegen, als die Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich.
10
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
11
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen gegen die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung und macht geltend, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Fall einer mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei, abgewichen.
12
Die Revision erweist sich im Hinblick darauf unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch berechtigt.Die Revision erweist sich im Hinblick darauf unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch berechtigt.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN).
14
Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN).Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche , VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN).
15
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0100, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0100, mwN).
16
Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, mwN).Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, mwN).
17
Eine solche Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung liegt im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen jedoch vor. Das BVwG hat eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0007, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche , VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0007, mwN).
19
Dass sich im gegenständlichen Fall der unbescholtene Revisionswerber überhaupt nicht integriert hätte, kann - trotz seiner nach dem in der mündlichen Verhandlung durch das BVwG gewonnenen Eindruck schwachen Deutschkenntnisse - nicht gesagt werden. Das BVwG ging zwar zutreffend davon aus, dass nicht von einer maßgeblichen beruflichen Integration des Revisionswerbers auszugehen sei, berücksichtigte jedoch nicht in ausreichendem Maße, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller selbsterhaltungsfähig ist und - bis auf einen sehr kurzen Zeitraum - keine Sozialleistungen in Österreich beansprucht hat sowie kranken- und pensionsversichert ist (vgl. in diesem Sinn schon VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0139). Zudem stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.Dass sich im gegenständlichen Fall der unbescholtene Revisionswerber überhaupt nicht integriert hätte, kann - trotz seiner nach dem in der mündlichen Verhandlung durch das BVwG gewonnenen Eindruck schwachen Deutschkenntnisse - nicht gesagt werden. Das BVwG ging zwar zutreffend davon aus, dass nicht von einer maßgeblichen beruflichen Integration des Revisionswerbers auszugehen sei, berücksichtigte jedoch nicht in ausreichendem Maße, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller selbsterhaltungsfähig ist und - bis auf einen sehr kurzen Zeitraum - keine Sozialleistungen in Österreich beansprucht hat sowie kranken- und pensionsversichert ist vergleiche , in diesem Sinn schon VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0139). Zudem stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.
20
Zwar ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden (vgl. etwa VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN). Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116, mwN).Zwar ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden vergleiche , etwa VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN). Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche , VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116, mwN).
21
Den Feststellungen des BVwG kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ein derartiges maßgebliches Fehlverhalten gesetzt hat, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre (wie beispielsweise auch Entzug vor Ausreise durch Untertauchen; vgl. zum Ganzen VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Den Feststellungen des BVwG kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ein derartiges maßgebliches Fehlverhalten gesetzt hat, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre (wie beispielsweise auch Entzug vor Ausreise durch Untertauchen; vergleiche , zum Ganzen VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
22
Dem vom BVwG hervorgehobenen Aspekt, dass der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nach Beendigung seines Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, kommt nämlich für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die oben dargestellte Rechtsprechungslinie typischerweise Personen betrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Soweit das BVwG ins Treffen führt, der Revisionswerber sei seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht durchgehend nachgekommen, ist entgegenzuhalten, dass gemäß der Aktenlage „melderechtliche Lücken“ lediglich im Jahr 2012 und 2013 aufscheinen und zudem nicht ersichtlich ist, dass der Revisionswerber untergetaucht bzw. für Behörden nicht greifbar gewesen wäre. Inwiefern unrichtige Identitätsangaben des Revisionswerbers im Asylverfahren für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, legt das BVwG nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.Dem vom BVwG hervorgehobenen Aspekt, dass der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nach Beendigung seines Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, kommt nämlich für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die oben dargestellte Rechtsprechungslinie typischerweise Personen betrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen vergleiche , VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Soweit das BVwG ins Treffen führt, der Revisionswerber sei seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht durchgehend nachgekommen, ist entgegenzuhalten, dass gemäß der Aktenlage „melderechtliche Lücken“ lediglich im Jahr 2012 und 2013 aufscheinen und zudem nicht ersichtlich ist, dass der Revisionswerber untergetaucht bzw. für Behörden nicht greifbar gewesen wäre. Inwiefern unrichtige Identitätsangaben des Revisionswerbers im Asylverfahren für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, legt das BVwG nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
23
Im vorliegenden Fall wurde somit die vom BVwG festgestellte und nicht als unbeachtlich anzusehende soziale Integration des jedenfalls seit 2011 in Österreich aufhältigen und unbescholtenen Revisionswerbers im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt.Im vorliegenden Fall wurde somit die vom BVwG festgestellte und nicht als unbeachtlich anzusehende soziale Integration des jedenfalls seit 2011 in Österreich aufhältigen und unbescholtenen Revisionswerbers im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt.
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Aus all diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus all diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022170207.L01

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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