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Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Serbiens reiste im Juni 2020 in das Bundesgebiet ein. Sie hatte schon zuvor mehrere Jahre in Österreich gelebt und kann ein Deutschzertifikat des Sprachniveaus A1 vorweisen.
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Mit Bescheid vom 28. Mai 2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien fest und räumte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise ein.Mit Bescheid vom 28. Mai 2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien fest und räumte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise ein.
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Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Revisionswerberin „persönlich unglaubwürdig“ sei und an einer Krebserkrankung leide. Sie führe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK, das der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehe. Sie sei „im Bundesgebiet nicht nachhaltig verfestigt oder integriert“.Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Revisionswerberin „persönlich unglaubwürdig“ sei und an einer Krebserkrankung leide. Sie führe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, das der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehe. Sie sei „im Bundesgebiet nicht nachhaltig verfestigt oder integriert“.
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Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der sie unter anderem auf ihren „sehr schlecht[en]“ Gesundheitszustand und darauf verwies, dass sie ihr Familienleben und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Ihre vier Kinder, welche „die österreichische Staatsbürgerschaft haben“, würden mit Familien alle in W in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr leben. Auch ihre beiden Brüder würden in W leben. Sie helfe ihren Kindern bei der Betreuung ihrer Enkelkinder. Ein Sohn habe „eine Haftungserklärung“ für die Revisionswerberin bei einem Notar beglaubigen lassen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Sachverhalt geklärt erscheine und ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zudem nicht gestellt worden sei.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zulässig und begründet.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das Verwaltungsgericht stützte - nach § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2021/17/0004, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das Verwaltungsgericht stützte - nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche , etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2021/17/0004, mwN). 10
Das Verwaltungsgericht traf im angefochtenen Erkenntnis - größtenteils disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - wesentlich über jene des BFA hinausgehende Feststellungen zu den familiären Bindungen der Revisionswerberin und ihren Lebensumständen in Österreich. Dies betrifft insbesondere die entscheidungswesentlichen Umstände, welche familiären Anknüpfungspunkte und welche Unterstützung durch ihre Familie die Revisionswerberin in Österreich habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die diesbezüglich nur rudimentären Feststellungen des BFA wesentlich ergänzt und neue beweiswürdigende Erwägungen hinzugefügt. Wegen der unvollständigen Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid sowie wegen deren deswegen vorgenommener Ergänzung durfte das Verwaltungsgericht im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen, sodass die Voraussetzungen dafür, nach dem ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, nicht vorlagen.Das Verwaltungsgericht traf im angefochtenen Erkenntnis - größtenteils disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - wesentlich über jene des BFA hinausgehende Feststellungen zu den familiären Bindungen der Revisionswerberin und ihren Lebensumständen in Österreich. Dies betrifft insbesondere die entscheidungswesentlichen Umstände, welche familiären Anknüpfungspunkte und welche Unterstützung durch ihre Familie die Revisionswerberin in Österreich habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die diesbezüglich nur rudimentären Feststellungen des BFA wesentlich ergänzt und neue beweiswürdigende Erwägungen hinzugefügt. Wegen der unvollständigen Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid sowie wegen deren deswegen vorgenommener Ergänzung durfte das Verwaltungsgericht im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen, sodass die Voraussetzungen dafür, nach dem ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, nicht vorlagen.
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Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa wiederum VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , etwa wiederum VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis war daher schon wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
13
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG unterbleiben (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/01/0184).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG unterbleiben vergleiche , VwGH 27.10.2022, Ra 2022/01/0184).
14
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2023