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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. September 2022 Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG 1991 ein.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. September 2022 Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG 1991 ein. 2
Gegen diesen Erkenntnis erhob der unvertretene Revisionswerber eine nicht datierte Revision, die am 10. Oktober 2023 per Email beim Verwaltungsgericht einlangte.
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Nach Vorlage des Aktes durch das Verwaltungsgericht erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber am 17. Oktober 2023 einen Mängelbehebungsauftrag. Demnach war die Revision u.a. binnen einer Frist von zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.
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Der Aufforderung, die Mängel der Revision zu beheben, kam der Revisionswerber binnen offener Frist nur teilweise nach; die Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt unterblieb jedoch.
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Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
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Nach § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.Nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23,, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
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Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 19. Dezember 2023