1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber insbesondere (neben einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, vgl. dazu den Beschluss VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0088) einer Übertretung des § 111 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 910,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber insbesondere (neben einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, vergleiche , dazu den Beschluss VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0088) einer Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 910,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. 2
Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht Wien im Anschluss an eine in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführte mündliche Verhandlung am 22. Mai 2023 mündlich verkündet. Dem Revisionswerber wurde eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG nachweislich zugestellt.Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht Wien im Anschluss an eine in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführte mündliche Verhandlung am 22. Mai 2023 mündlich verkündet. Dem Revisionswerber wurde eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG nachweislich zugestellt.
3
Gegen dieses Erkenntnis wendete sich der Revisionswerber mit dem als „Beschwerde“ bezeichneten, als außerordentliche Revision zu verstehenden, selbst verfassten Schreiben vom 16. Juni 2023, das er zunächst direkt beim Verwaltungsgerichtshof einbrachte, von dem es dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet wurde.
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Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht Wien eine (mit 27. Juli 2023 datierte) gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG und stellte auch diese dem Revisionswerber nachweislich zu. Eine weitere Reaktion des Revisionswerbers erfolgte nicht. Das Verwaltungsgericht Wien legte sodann die Revision mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht Wien eine (mit 27. Juli 2023 datierte) gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG und stellte auch diese dem Revisionswerber nachweislich zu. Eine weitere Reaktion des Revisionswerbers erfolgte nicht. Das Verwaltungsgericht Wien legte sodann die Revision mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Revision ist nicht unzulässig:
5
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde, eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde, eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
6
Wie der Verwaltungsgerichtshof durch Einblick in die Verfahrensakten feststellen konnte, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 22. Mai 2023 mündlich verkündeten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gestellt.
7
Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Angesichts dessen konnten die der Eingabe anhaftenden Mängel auf sich beruhen und es konnte eine Zurückstellung insbesondere zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt unterbleiben (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0168, mwN, und insgesamt VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0088, zur Bestrafung des Revisionswerbers nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz).Angesichts dessen konnten die der Eingabe anhaftenden Mängel auf sich beruhen und es konnte eine Zurückstellung insbesondere zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt unterbleiben vergleiche , etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0168, mwN, und insgesamt VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0088, zur Bestrafung des Revisionswerbers nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz). Wien, am 19. Dezember 2023