TE Vwgh Beschluss 2023/12/19 Ra 2023/08/0080

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Veröffentlicht am 19.12.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs2a
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des U Z in W, gegen das am 22. Mai 2023 mündlich verkündete und am 27. Juli 2023 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-041/037/14732/2022, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber insbesondere (neben einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, vgl. dazu den Beschluss VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0088) einer Übertretung des § 111 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 910,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber insbesondere (neben einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, vergleiche , dazu den Beschluss VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0088) einer Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 910,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht Wien im Anschluss an eine in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführte mündliche Verhandlung am 22. Mai 2023 mündlich verkündet. Dem Revisionswerber wurde eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG nachweislich zugestellt.Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht Wien im Anschluss an eine in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführte mündliche Verhandlung am 22. Mai 2023 mündlich verkündet. Dem Revisionswerber wurde eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG nachweislich zugestellt.
3
Gegen dieses Erkenntnis wendete sich der Revisionswerber mit dem als „Beschwerde“ bezeichneten, als außerordentliche Revision zu verstehenden, selbst verfassten Schreiben vom 16. Juni 2023, das er zunächst direkt beim Verwaltungsgerichtshof einbrachte, von dem es dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet wurde.
4
Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht Wien eine (mit 27. Juli 2023 datierte) gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG und stellte auch diese dem Revisionswerber nachweislich zu. Eine weitere Reaktion des Revisionswerbers erfolgte nicht. Das Verwaltungsgericht Wien legte sodann die Revision mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht Wien eine (mit 27. Juli 2023 datierte) gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG und stellte auch diese dem Revisionswerber nachweislich zu. Eine weitere Reaktion des Revisionswerbers erfolgte nicht. Das Verwaltungsgericht Wien legte sodann die Revision mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Revision ist nicht unzulässig:

5
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde, eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde, eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
6
Wie der Verwaltungsgerichtshof durch Einblick in die Verfahrensakten feststellen konnte, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 22. Mai 2023 mündlich verkündeten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gestellt.
7
Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
8
Angesichts dessen konnten die der Eingabe anhaftenden Mängel auf sich beruhen und es konnte eine Zurückstellung insbesondere zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt unterbleiben (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0168, mwN, und insgesamt VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0088, zur Bestrafung des Revisionswerbers nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz).Angesichts dessen konnten die der Eingabe anhaftenden Mängel auf sich beruhen und es konnte eine Zurückstellung insbesondere zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt unterbleiben vergleiche , etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0168, mwN, und insgesamt VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0088, zur Bestrafung des Revisionswerbers nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz).

Wien, am 19. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080080.L00

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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