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Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2023, Ra 2023/05/0067-9, wurde die vom nunmehrigen Antragsteller erhobene Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. März 2023, LVwG-AV-2057/002-2022, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit als verspätet zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche Eingabe vom 29. November 2023.
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In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen (vgl. etwa VwGH 3.12.2021, So 2021/05/0002; 15.2.2022, So 2021/05/0002).In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen vergleiche , etwa VwGH 3.12.2021, So 2021/05/0002; 15.2.2022, So 2021/05/0002).
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Die gegenständliche Eingabe ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.Die gegenständliche Eingabe ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
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Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes erhoben werden, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 19. Dezember 2023