RS Vwgh 2008/3/31 2006/17/0080

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RGG 1999 §2 Abs2;
RGG 1999 §3 Abs1;
RGG 1999 §3 Abs3a idF 2003/I/071;

Rechtssatz

§ 3 Abs. 3a RGG erlaubt lediglich eine auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkte Meldung (und daraus resultierend eine eingeschränkte Gebührenpflicht), in denen eine Rundfunksempfangseinrichtung in einer weiteren Wohnung betrieben bzw. zum Betrieb bereitgehalten wird. Daraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass dann, wenn der weitere Standort keine Wohnung, sondern eine sonstige Räumlichkeit wäre, keine Gebührenpflicht entstünde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006170080.X02

Im RIS seit

06.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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