TE Vwgh Erkenntnis 2023/12/19 Ra 2023/01/0164

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Veröffentlicht am 19.12.2023
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/04 Wahlen
10/06 Direkte Demokratie

Norm

B-VG Art119 Abs2
B-VG Art139
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art89
GdO NÖ 1973 §39 Abs2
NRWO 1992 §58 Abs1
VBegG 2018 §12
VBegG 2018 §8 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 119 heute
  2. B-VG Art. 119 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 119 gültig von 22.11.1963 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1963
  4. B-VG Art. 119 gültig von 21.07.1962 bis 21.11.1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  5. B-VG Art. 119 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 119 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten, dieser vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das am 23. Mai 2023 mündlich verkündete und am 6. Juni 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-S-1133/004-2022, betreffend Übertretung des Volksbegehrengesetzes 2018 iVm der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (mitbeteiligte Partei: Mag. R M in G), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten, dieser vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das am 23. Mai 2023 mündlich verkündete und am 6. Juni 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-S-1133/004-2022, betreffend Übertretung des Volksbegehrengesetzes 2018 in Verbindung mit , der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (mitbeteiligte Partei: Mag. R M in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 308 Stunden) auf € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 154 Stunden) sowie der gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf € 10,00 herabgesetzt wird.„Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 308 Stunden) auf € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 154 Stunden) sowie der gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf € 10,00 herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.“Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.“

Begründung

Vorgeschichte

1
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (Amtsrevisionswerber) vom 21. März 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 24. September 2021 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:15 Uhr innerhalb der Verbotszone rund um „das Eintragungslokal [...] in S (Eintragungszeitraum: 20.09.2021 bis 27.09.2021)“ wenige Meter neben dem Eingang Flugzettel „Echte Demokratie“ und „COVID-Maßnahmen abschaffen“ verteilt und das Gespräch mit „den anwesenden Bürgern“ gesucht, obwohl gemäß § 58 Abs. 1 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten sei.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (Amtsrevisionswerber) vom 21. März 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 24. September 2021 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:15 Uhr innerhalb der Verbotszone rund um „das Eintragungslokal [...] in S (Eintragungszeitraum: 20.09.2021 bis 27.09.2021)“ wenige Meter neben dem Eingang Flugzettel „Echte Demokratie“ und „COVID-Maßnahmen abschaffen“ verteilt und das Gespräch mit „den anwesenden Bürgern“ gesucht, obwohl gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten sei.
2
Dadurch habe der Mitbeteiligte § 58 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 3 NRWO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 58 Abs. 3 NRWO eine Geldstrafe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 308 Stunden) verhängt wurde.Dadurch habe der Mitbeteiligte Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, NRWO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 58, Absatz 3, NRWO eine Geldstrafe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 308 Stunden) verhängt wurde.
3
Begründend wurde in diesem Straferkenntnis unter anderem festgestellt, dass der Aushang der Verbotszone in einem näher bezeichneten Zeitraum sowohl an der Amtstafel des Rathauses (Verlautbarung 6640) als auch an der Eingangstüre des (im Spruch näher bezeichneten) Eintragungslokals erfolgt sei.
4
Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 50 VwGVG Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein (Spruchpunkt 1.). Der Antrag des Mitbeteiligten auf Kostenersatz wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein (Spruchpunkt 1.). Der Antrag des Mitbeteiligten auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 74, AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).
5
Infolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Amtsrevisionswerbers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2023, Ra 2022/01/0220, dieses Erkenntnis in dessen Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
6
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus:

„ [...]

47 Das in § 58 NRWO geregelte Verbot von Wahlwerbung gilt nach seinem klaren Wortlaut ... örtlich im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) sowie zeitlich am Wahltag. Inhaltlich erfasst das Verbot jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art.47 Das in Paragraph 58, NRWO geregelte Verbot von Wahlwerbung gilt nach seinem klaren Wortlaut ... örtlich im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) sowie zeitlich am Wahltag. Inhaltlich erfasst das Verbot jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder "Art".

48 Diese Tatbestandselemente sind gemäß § 12 VoBeG sinngemäß auf das Eintragungsverfahren nach dem VoBeG zu übertragen. Zeitlich ist (anstelle des Wahltages) der Eintragungszeitraum (vgl.§ 6 Abs. 3 VoBeG), örtlich das von der Eintragungsbehörde zu bestimmende Eintragungslokal (vgl. § 8 Abs. 1 VoBeG) oder die ebenso von der Eintragungsbehörde zu bestimmende Verbotszone (§ 12 VoBeG iVm § 58 Abs. 1 NRWO) maßgeblich.48 Diese Tatbestandselemente sind gemäß Paragraph 12, VoBeG sinngemäß auf das Eintragungsverfahren nach dem VoBeG zu übertragen. Zeitlich ist (anstelle des Wahltages) der Eintragungszeitraum (vgl.Paragraph 6, Absatz 3, VoBeG), örtlich das von der Eintragungsbehörde zu bestimmende Eintragungslokal vergleiche , Paragraph 8, Absatz eins, VoBeG) oder die ebenso von der Eintragungsbehörde zu bestimmende Verbotszone (Paragraph 12, VoBeG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, NRWO) maßgeblich.

[...]

74 Die im vorliegenden Fall vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Verbot des § 12 VoBeG iVm § 58 Abs. 1 NRWO unterlägen nur jene Volksbegehren, hinsichtlich derer im fraglichen Zeitpunkt auch eine Eintragungsmöglichkeit bestehe, entspricht ... nicht der Rechtslage.74 Die im vorliegenden Fall vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Verbot des Paragraph 12, VoBeG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, NRWO unterlägen nur jene Volksbegehren, hinsichtlich derer im fraglichen Zeitpunkt auch eine Eintragungsmöglichkeit bestehe, entspricht ... nicht der Rechtslage.

75 Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, wonach Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen ‚Notstandshilfe‘, ‚Impfpflicht: Notfalls JA‘, ‚Impfpflicht: Striktes NEIN‘ und ‚Kauf Regional‘ im Eintragungsverfahren waren und der Mitbeteiligte Flugzettel ‚Echte Demokratie‘ und ‚COVID-Maßnahmen abschaffen‘ an anwesende ‚Bürger‘ verteilt und mit diesen auch das Gespräch gesucht hat, ist dagegen jedenfalls - schon ausgehend vom inhaltlichen Konnex der angesprochenen Themen - anzunehmen, dass Handlungen vorlagen, die geeignet waren, den freien Willen von Stimmberechtigten (§ 7 VoBeG), einem Volksbegehren im Eintragungsverfahren (§§ 6 ff VoBeG) die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen.75 Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, wonach Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen ‚Notstandshilfe‘, ‚Impfpflicht: Notfalls JA‘, ‚Impfpflicht: Striktes NEIN‘ und ‚Kauf Regional‘ im Eintragungsverfahren waren und der Mitbeteiligte Flugzettel ‚Echte Demokratie‘ und ‚COVID-Maßnahmen abschaffen‘ an anwesende ‚Bürger‘ verteilt und mit diesen auch das Gespräch gesucht hat, ist dagegen jedenfalls - schon ausgehend vom inhaltlichen Konnex der angesprochenen Themen - anzunehmen, dass Handlungen vorlagen, die geeignet waren, den freien Willen von Stimmberechtigten (Paragraph 7, VoBeG), einem Volksbegehren im Eintragungsverfahren (Paragraphen 6, ff VoBeG) die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen.

76 Soweit der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung moniert, die Verordnung der Verbotszone sei bisher nicht nachgewiesen worden, ist er auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu verweisen, nach denen die Kundmachung der Verbotszone sowohl an der Amtstafel des Rathauses als auch an der Eingangstüre des betroffenen Eintragungslokals erfolgt sei. Dem tritt die Revisionsbeantwortung nicht konkret entgegen.

[...]“

Fortgesetztes Verfahren

7
Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung - der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 50 VwGVG abermals Folge, hob das Straferkenntnis (unter Konkretisierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen) wiederum auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG neuerlich ein (Spruchpunkt 1.). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.).Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung - der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 50, VwGVG abermals Folge, hob das Straferkenntnis (unter Konkretisierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen) wiederum auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG neuerlich ein (Spruchpunkt 1.). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.).
8
Begründend setzte sich das Verwaltungsgericht mit der „Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß überhaupt eine Verbotszone am dem [Mitbeteiligten] zur Last gelegten Tatort (rechtswirksam) bestanden hat“, auseinander.
9
Es traf dazu die Feststellung, dass an der Amtstafel des Rathauses von St. Pölten und auch im Bereich der Eingangstür zum gegenständlichen Eintragungslokal ein mit 30. August 2021 datierter und als „Kundmachung zur Durchführung folgender Volksbegehren:“ [unter Anführung der in Rn. 75 des hg. Vorerkenntnisses Ra 2022/01/0220 genannten vier Volksbegehren] bezeichneter Aushang im Zeitraum vom 31. August bis 28. September 2021 angeschlagen gewesen sei, wonach anlässlich der Durchführung dieser Volksbegehren während des Eintragungszeitraumes vom 20. bis 27. September 2021 für das gegenständliche Eintragungslokal die - näher umschriebene - Verbotszone gelte. Dieses Schriftstück sei vom Abteilungsvorstand des Magistrats der Stadt St. Pölten „für den Bürgermeister“ unterfertigt worden.
10
Eine Verordnung, eine Beschlussfassung oder sonstige Willensbildung „durch die zuständige Gemeindewahlbehörde“ sei dieser „Kundmachung“ nicht vorangegangen; die „zuständige Gemeindewahlbehörde“ sei vielmehr im Zusammenhang mit der Festlegung einer Verbotszone überhaupt nicht eingebunden gewesen.
11
Davon ausgehend kam das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen zusammengefasst zum Ergebnis:

„... Mangels Vorliegens einer derartigen rechtswirksam zustande gekommenen Verordnung konnte eine solche auch nicht rechtsverbindlich kundgemacht werden, woraus sich wiederum ergibt, dass gegenständlich keine gültige Verbotszone festgesetzt war und das Verhalten des [Mitbeteiligten] auch nicht rechtswidrig im Sinne der ihm zur Last gelegten Übertretung sein konnte.“

12
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
13
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine (als „Stellungnahme“ bezeichnete) Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück- bzw. Abweisung der Amtsrevision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14
Die Revision macht zur Zulässigkeit - mit näher begründeten Ausführungen - u.a. ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Vorerkenntnis VwGH Ra 2022/01/0220 geltend, wonach die Bestimmung der Verbotszone nach dem Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) nicht durch die Gemeindewahlbehörde, sondern durch die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich, d.h. den Bürgermeister, zu erfolgen habe. Das Verwaltungsgericht sei diesbezüglich auch von der Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
15
Die Revision ist zulässig und begründet.
16
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtzustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtzustand herzustellen.
17
Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet nur der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage.
18
Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.3.2022, Ro 2019/06/0017, mwN).Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 28.3.2022, Ro 2019/06/0017, mwN).
19
Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Vorerkenntnis Ra 2022/01/0220 (vgl. dessen Rn. 48) klargestellt, dass im Eintragungsverfahren für ein Volksbegehren zur Bestimmung der Verbotszone (§ 12 VoBeG iVm § 58 Abs. 1 NRWO) die „Eintragungsbehörde“ nach dem VoBeG zuständig ist. Das ist gemäß § 8 Abs. 1 VoBeG die „Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich“, sohin gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG iVm § 39 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 der Bürgermeister. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, zur Willensbildung über die Festlegung der Verbotszone sei - wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der NRWO (vgl. deren § 52 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 1) - die Gemeindewahlbehörde zuständig (weshalb auch keine rechtswirksame Kundmachung der Verbotszone vorliegen könne), ist daher verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Vorerkenntnis Ra 2022/01/0220 vergleiche , dessen Rn. 48) klargestellt, dass im Eintragungsverfahren für ein Volksbegehren zur Bestimmung der Verbotszone (Paragraph 12, VoBeG in Verbindung mit , Paragraph 58, Absatz eins, NRWO) die „Eintragungsbehörde“ nach dem VoBeG zuständig ist. Das ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VoBeG die „Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich“, sohin gemäß Artikel 119, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 der Bürgermeister. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, zur Willensbildung über die Festlegung der Verbotszone sei - wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der NRWO vergleiche , deren Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins,) - die Gemeindewahlbehörde zuständig (weshalb auch keine rechtswirksame Kundmachung der Verbotszone vorliegen könne), ist daher verfehlt.
20
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich gegen die sich aus § 63 Abs. 1 VwGG ergebende Bindungswirkung der ihm durch das zitierte Vorerkenntnis Ra 2022/01/0220 überbundenen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen und das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich gegen die sich aus Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ergebende Bindungswirkung der ihm durch das zitierte Vorerkenntnis Ra 2022/01/0220 überbundenen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen und das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
21
Hinzu kommt, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner - mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 4/2017-24 = VfSlg. 20.182, beginnenden - Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die (auch) vom Gericht gemäß Art. 89 B-VG anzuwenden ist, dann vorliegt, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und - in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form - allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten gemäß Art. 139 ff B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten ist. Liegt ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor, hat sich somit sowohl eine Verwaltungsbehörde als (nunmehr) auch ein Gericht nicht mit der Frage der Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinanderzusetzen (vgl. Rn. 52 des erwähnten Erkenntnisses des VfGH sowie weiters den dort in Rn. 23 wiedergebebenen Prüfungsbeschluss, mit Hinweis auf VwGH 8.9.1995, 95/02/0194).Hinzu kommt, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner - mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 4/2017-24 = VfSlg. 20.182, beginnenden - Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die (auch) vom Gericht gemäß Artikel 89, B-VG anzuwenden ist, dann vorliegt, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und - in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form - allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten gemäß Artikel 139, ff B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten ist. Liegt ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor, hat sich somit sowohl eine Verwaltungsbehörde als (nunmehr) auch ein Gericht nicht mit der Frage der Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinanderzusetzen vergleiche , Rn. 52 des erwähnten Erkenntnisses des VfGH sowie weiters den dort in Rn. 23 wiedergebebenen Prüfungsbeschluss, mit Hinweis auf VwGH 8.9.1995, 95/02/0194).
22
Indem sich das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren mit der Gesetzmäßigkeit der - kundgemachten - Verbotszonenverordnung auseinandergesetzt und diese im Ergebnis nicht als maßgebliche generelle Norm angewendet hat, erweist sich diese Vorgangsweise sohin auch im Lichte der Rechtsprechung des VfGH als rechtswidrig.
23
Für den Verwaltungsgerichtshof besteht - vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen (vgl. oben Rn. 10), die auch im Inhalt der Verfahrensakten ihre Deckung finden - indes kein Zweifel darüber, dass sowohl die Willensbildung betreffend die gegenständliche Verbotszonenverordnung durch die zuständige (Eintragungs-)Behörde, den Amtsrevisionswerber (arg. Zeichnung „Für den Bürgermeister ...:“), als auch eine ordnungsgemäße bzw. ortsübliche Kundmachung (durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses St. Pölten und im Bereich der Eingangstür zum gegenständlichen Eintragungslokal) erfolgten (vgl. dazu bereits auch Rn. 76 des zitierten Vorerkenntnisses Ra 2022/01/0220).Für den Verwaltungsgerichtshof besteht - vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen vergleiche , oben Rn. 10), die auch im Inhalt der Verfahrensakten ihre Deckung finden - indes kein Zweifel darüber, dass sowohl die Willensbildung betreffend die gegenständliche Verbotszonenverordnung durch die zuständige (Eintragungs-)Behörde, den Amtsrevisionswerber (arg. Zeichnung „Für den Bürgermeister ...:“), als auch eine ordnungsgemäße bzw. ortsübliche Kundmachung (durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses St. Pölten und im Bereich der Eingangstür zum gegenständlichen Eintragungslokal) erfolgten vergleiche , dazu bereits auch Rn. 76 des zitierten Vorerkenntnisses Ra 2022/01/0220).

Ergebnis

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Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
26
Dieser Fall liegt hier vor. Die Bestrafung des Mitbeteiligten durch das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen Übertretung des § 58 Abs. 1 iVm Abs. 3 NRWO erfolgte entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts dem Grunde nach zu Recht.Dieser Fall liegt hier vor. Die Bestrafung des Mitbeteiligten durch das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen Übertretung des Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, NRWO erfolgte entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts dem Grunde nach zu Recht.
27
Soweit sich die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die - den Strafrahmen des § 58 Abs. 3 NRWO von € 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) fast zur Gänze ausschöpfende - Strafhöhe richtet, war insbesondere unter Berücksichtigung der bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgestellten bisherigen Unbescholtenheit des Mitbeteiligten die Strafe spruchgemäß herabzusetzen.Soweit sich die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die - den Strafrahmen des Paragraph 58, Absatz 3, NRWO von € 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) fast zur Gänze ausschöpfende - Strafhöhe richtet, war insbesondere unter Berücksichtigung der bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgestellten bisherigen Unbescholtenheit des Mitbeteiligten die Strafe spruchgemäß herabzusetzen.
28
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.
29
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, weshalb der Mitbeteiligte im vorliegenden Fall keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, weshalb der Mitbeteiligte im vorliegenden Fall keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat.

Wien, am 19. Dezember 2023

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010164.L00

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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