TE Vwgh Beschluss 2023/12/19 Ra 2021/01/0079

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Veröffentlicht am 19.12.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des H M, in L, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Jänner 2021, Zl. LVwG-2-15/2020-R8, betreffend Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach der StPO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme des Revisionswerbers am 24. Juli 2020, die stattgefundene Anhaltung sowie die Zufügung von Verletzungen und Misshandlungen im Zuge der Festnahme als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zu einem näher bezeichneten Aufwandersatz und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, am 24. Juli 2020 sei es in L zur Festnahme des M D durch Polizeibeamte gekommen. Der Revisionswerber sei ob dieser Festnahme aufgebracht gewesen und habe versucht, zur Amtshandlung mit M D vorzudringen. Er sei von Insp. A. ergebnislos aufgefordert worden, der Amtshandlung fernzubleiben, der Revisionswerber habe sich aber weiterhin aggressiv verhalten. Insp. A habe daraufhin versucht, den Revisionswerber mit Handballenstößen von der Amtshandlung fernzuhalten, und habe ihm die Festnahme angedroht. Der Revisionswerber habe in weiterer Folge zunächst einen Schritt nach hinten gemacht und sei dann schreiend mit ausgestreckten Armen gegen Insp. A und Asp. H losgegangen bzw. gerannt, um die von der Polizei gebildete Sperrkette zu durchbrechen und zur Amtshandlung mit M D zu gelangen. In weiterer Folge sei es Insp. A. beim zweiten Versuch gelungen, den Revisionswerber mit einem Wurf nach hinten zu Boden zu bringen. Daraufhin sei es zur Festnahme des Revisionswerbers gekommen. Bei dieser habe es sich um eine Amtshandlung der Kriminalpolizei gehandelt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, gegenüber dem Revisionswerber habe „auf nachvollziehbare und vertretbare Weise“ der Verdacht bestanden, er habe die „Amtshandlung mit“ M D gewaltsam verhindern wollen. Dabei sei der Revisionswerber auch mit Gewalt gegen Insp. A vorgegangen. Die einschreitenden Polizeibeamten seien vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse auf vertretbare Weise davon ausgegangen, dass „eine Tatbestandsverwirklichung nach § 269 StGB gesetzt“ worden sei. Der Revisionswerber sei somit auf frischer Tat betreten worden und eines Deliktes nach dem StGB konkret verdächtig gewesen. Die einschreitenden Beamten seien daher gemäß § 170 Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 171 Abs. 2 Z 1 StPO berechtigt gewesen, den Revisionswerber von sich aus festzunehmen. Die Festnahme stehe auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der Straftat.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, gegenüber dem Revisionswerber habe „auf nachvollziehbare und vertretbare Weise“ der Verdacht bestanden, er habe die „Amtshandlung mit“ M D gewaltsam verhindern wollen. Dabei sei der Revisionswerber auch mit Gewalt gegen Insp. A vorgegangen. Die einschreitenden Polizeibeamten seien vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse auf vertretbare Weise davon ausgegangen, dass „eine Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 269, StGB gesetzt“ worden sei. Der Revisionswerber sei somit auf frischer Tat betreten worden und eines Deliktes nach dem StGB konkret verdächtig gewesen. Die einschreitenden Beamten seien daher gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO berechtigt gewesen, den Revisionswerber von sich aus festzunehmen. Die Festnahme stehe auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der Straftat.

2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 6.3.2023, Ro 2023/01/0001, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 6.3.2023, Ro 2023/01/0001, mwN).
4
Vorliegend erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis

„in seinem subjektiven Rechten auf Unterbleiben einer Festnahme ohne gesetzliche Grundlage verletzt.“

Das angefochtene Erkenntnis werde „in seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.“ (Schreibfehler jeweils im Original).

5
Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310; 25.8.2022, Ra 2021/01/0299, jeweils mwN).Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche , VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310; 25.8.2022, Ra 2021/01/0299, jeweils mwN).
6
Mit den genannten Ausführungen wird sohin kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.Mit den genannten Ausführungen wird sohin kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht.
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010079.L00

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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