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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des H M, in L, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Jänner 2021, Zl. LVwG-2-15/2020-R8, betreffend Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach der StPO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, am 24. Juli 2020 sei es in L zur Festnahme des M D durch Polizeibeamte gekommen. Der Revisionswerber sei ob dieser Festnahme aufgebracht gewesen und habe versucht, zur Amtshandlung mit M D vorzudringen. Er sei von Insp. A. ergebnislos aufgefordert worden, der Amtshandlung fernzubleiben, der Revisionswerber habe sich aber weiterhin aggressiv verhalten. Insp. A habe daraufhin versucht, den Revisionswerber mit Handballenstößen von der Amtshandlung fernzuhalten, und habe ihm die Festnahme angedroht. Der Revisionswerber habe in weiterer Folge zunächst einen Schritt nach hinten gemacht und sei dann schreiend mit ausgestreckten Armen gegen Insp. A und Asp. H losgegangen bzw. gerannt, um die von der Polizei gebildete Sperrkette zu durchbrechen und zur Amtshandlung mit M D zu gelangen. In weiterer Folge sei es Insp. A. beim zweiten Versuch gelungen, den Revisionswerber mit einem Wurf nach hinten zu Boden zu bringen. Daraufhin sei es zur Festnahme des Revisionswerbers gekommen. Bei dieser habe es sich um eine Amtshandlung der Kriminalpolizei gehandelt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, gegenüber dem Revisionswerber habe „auf nachvollziehbare und vertretbare Weise“ der Verdacht bestanden, er habe die „Amtshandlung mit“ M D gewaltsam verhindern wollen. Dabei sei der Revisionswerber auch mit Gewalt gegen Insp. A vorgegangen. Die einschreitenden Polizeibeamten seien vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse auf vertretbare Weise davon ausgegangen, dass „eine Tatbestandsverwirklichung nach § 269 StGB gesetzt“ worden sei. Der Revisionswerber sei somit auf frischer Tat betreten worden und eines Deliktes nach dem StGB konkret verdächtig gewesen. Die einschreitenden Beamten seien daher gemäß § 170 Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 171 Abs. 2 Z 1 StPO berechtigt gewesen, den Revisionswerber von sich aus festzunehmen. Die Festnahme stehe auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der Straftat.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, gegenüber dem Revisionswerber habe „auf nachvollziehbare und vertretbare Weise“ der Verdacht bestanden, er habe die „Amtshandlung mit“ M D gewaltsam verhindern wollen. Dabei sei der Revisionswerber auch mit Gewalt gegen Insp. A vorgegangen. Die einschreitenden Polizeibeamten seien vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse auf vertretbare Weise davon ausgegangen, dass „eine Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 269, StGB gesetzt“ worden sei. Der Revisionswerber sei somit auf frischer Tat betreten worden und eines Deliktes nach dem StGB konkret verdächtig gewesen. Die einschreitenden Beamten seien daher gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO berechtigt gewesen, den Revisionswerber von sich aus festzunehmen. Die Festnahme stehe auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der Straftat.
„in seinem subjektiven Rechten auf Unterbleiben einer Festnahme ohne gesetzliche Grundlage verletzt.“
Das angefochtene Erkenntnis werde „in seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.“ (Schreibfehler jeweils im Original).
Wien, am 19. Dezember 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010079.L00Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024