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Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte am 2. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
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Da das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 7. März 2023 eine Säumnisbeschwerde ein und begehrte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Säumnisbeschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung der beantragten Verhandlung mit der Begründung ab, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Säumnisbeschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung der beantragten Verhandlung mit der Begründung ab, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Die dagegen erhobene Revision samt den Verfahrensakten wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:
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Der Revisionswerber macht - mit näherer Begründung - zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass dem Bundesverwaltungsgericht gravierende Verfahrensfehler unterlaufen seien und es deshalb für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen habe.
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten wurde dem Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung der beantragten Verhandlung Abstand genommen hat, nach Vorlage der Säumnisbeschwerde keine Möglichkeit eingeräumt, zu den sachverhaltsbezogenen Annahmen des Verwaltungsgerichts, die von diesem - mangels vorangehender Bescheiderlassung - erstmals zu treffen waren, Stellung zu nehmen.
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Der Revisionswerber macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, er hätte bei gesetzmäßiger Vorgangsweise vorbringen können, dass im ersten Halbjahr des Jahres 2022 die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren 3,2 Monate betragen habe und - nach der Aufnahme der in der Revision dargestellten Beweise - hervorgekommen wäre, dass eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgelegen sei, sondern das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren auf ein Organisationsverschulden der Behörde zurückzuführen sei.
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Diesem Vorbringen kann die Relevanz auf den Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden (vgl. VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166).Diesem Vorbringen kann die Relevanz auf den Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden vergleiche , VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166).
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Somit war die angefochtene Entscheidung schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision hätte eingegangen werden müssen.Somit war die angefochtene Entscheidung schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision hätte eingegangen werden müssen.
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Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. Dezember 2023