TE Vwgh Erkenntnis 2023/12/20 Ra 2023/20/0390

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2023
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des T S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2023, W170 2273372-1/5E, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte am 2. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2
Da das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 7. März 2023 eine Säumnisbeschwerde ein und begehrte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben.
3
Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Säumnisbeschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung der beantragten Verhandlung mit der Begründung ab, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Säumnisbeschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung der beantragten Verhandlung mit der Begründung ab, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Die dagegen erhobene Revision samt den Verfahrensakten wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:

5
Der Revisionswerber macht - mit näherer Begründung - zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass dem Bundesverwaltungsgericht gravierende Verfahrensfehler unterlaufen seien und es deshalb für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen habe.
6
Die Revision ist zulässig und begründet.
7
Nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten wurde dem Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung der beantragten Verhandlung Abstand genommen hat, nach Vorlage der Säumnisbeschwerde keine Möglichkeit eingeräumt, zu den sachverhaltsbezogenen Annahmen des Verwaltungsgerichts, die von diesem - mangels vorangehender Bescheiderlassung - erstmals zu treffen waren, Stellung zu nehmen.
8
Der Revisionswerber macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, er hätte bei gesetzmäßiger Vorgangsweise vorbringen können, dass im ersten Halbjahr des Jahres 2022 die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren 3,2 Monate betragen habe und - nach der Aufnahme der in der Revision dargestellten Beweise - hervorgekommen wäre, dass eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgelegen sei, sondern das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren auf ein Organisationsverschulden der Behörde zurückzuführen sei.
9
Diesem Vorbringen kann die Relevanz auf den Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden (vgl. VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166).Diesem Vorbringen kann die Relevanz auf den Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden vergleiche , VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166).
10
Somit war die angefochtene Entscheidung schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision hätte eingegangen werden müssen.Somit war die angefochtene Entscheidung schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision hätte eingegangen werden müssen.
11
Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
12
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 20. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200390.L00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten