1
Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind syrische Staatsangehörige und miteinander traditionell verheiratet. Sie erhielten im Mai 2020 in Bulgarien den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am 20. August 2020 stellten sie in Österreich Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Am 19. Oktober 2020 wurde der erste gemeinsame Sohn der revisionswerbenden Parteien in Österreich geboren.
3
Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29. Dezember 2020 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ihnen jeweils kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, jeweils gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und jeweils festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29. Dezember 2020 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ihnen jeweils kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, jeweils gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und jeweils festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. 4
Die von der Zweitrevisionswerberin gegen den sie betreffenden Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der angefochtene Bescheid wegen eines Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Der vom Erstrevisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag statt und behob den gegen ihn ergangenen Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG).Die von der Zweitrevisionswerberin gegen den sie betreffenden Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der angefochtene Bescheid wegen eines Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Der vom Erstrevisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag statt und behob den gegen ihn ergangenen Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG).
5
Am 15. Jänner 2022 wurde der zweite gemeinsame Sohn der revisionswerbenden Parteien in Österreich geboren.
6
Den Söhnen der revisionswerbenden Parteien wurde mit den teilweise in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24. August 2022 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2022 als unbegründet abgewiesen.
7
Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24. August 2022 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und es wurde ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt II.). Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG erklärte die Behörde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG jeweils für auf Dauer unzulässig und erteilte den revisionswerbenden Parteien Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24. August 2022 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG erklärte die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 BFA-VG jeweils für auf Dauer unzulässig und erteilte den revisionswerbenden Parteien Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). 8
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass den revisionswerbenden Parteien bereits in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Bulgarien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ergebenden Verpflichtungen erfülle.
9
Ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde.Ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieser Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde.
10
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es jeweils für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es jeweils für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
11
Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit hier von Interesse - fest, dass den revisionswerbenden Parteien in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Sie hätten Bulgarien freiwillig verlassen und seien unter Umgehung von Grenzkontrollen in Österreich eingereist. Den in Österreich geborenen Söhnen der revisionswerbenden Parteien, mit denen diese im gemeinsamen Haushalt lebten, sei hier subsidiärer Schutz zuerkannt worden.
12
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die nunmehr in Österreich gestellten Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz seien - weil ihnen bereits in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei - zurückzuweisen. Systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für subsidiär Schutzberechtigte lägen in Bulgarien nicht vor. Die revisionswerbenden Parteien hätten in Bulgarien die Möglichkeit, Unterkunft zu nehmen sowie staatliche Sozialleistungen zu beantragen und sie hätten auch unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Für die (zudem gesunden) revisionswerbenden Parteien bestehe nach Maßgabe ihres Vorbringens und der herangezogenen Länderberichte auch keine reale individuelle Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK (oder Art. 4 GRC). Den familiären Bindungen zu ihren gemeinsamen Kindern werde durch die - in den Beschwerden unangefochten gebliebenen - Aussprüche über die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ausreichend Rechnung getragen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die nunmehr in Österreich gestellten Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz seien - weil ihnen bereits in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei - zurückzuweisen. Systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für subsidiär Schutzberechtigte lägen in Bulgarien nicht vor. Die revisionswerbenden Parteien hätten in Bulgarien die Möglichkeit, Unterkunft zu nehmen sowie staatliche Sozialleistungen zu beantragen und sie hätten auch unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Für die (zudem gesunden) revisionswerbenden Parteien bestehe nach Maßgabe ihres Vorbringens und der herangezogenen Länderberichte auch keine reale individuelle Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK (oder Artikel 4, GRC). Den familiären Bindungen zu ihren gemeinsamen Kindern werde durch die - in den Beschwerden unangefochten gebliebenen - Aussprüche über die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ausreichend Rechnung getragen.
13
Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach ihnen internationaler Schutz zu gewähren sei, weil ihnen die erteilte Aufenthaltsberechtigung lediglich beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermögliche und sie auch keine Möglichkeit hätten, ein Reisedokument zu erlangen, um Familienurlaube im Ausland zu verbringen, sei - so das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Erkenntnisse weiter - nicht geeignet, die Zulässigkeit der Anträge auf internationalen Schutz zu begründen. Denn die Statusrichtlinie enthalte keine Regelungen zur Zulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz. Zudem sei nach - in den Erkenntnissen näher angeführter - Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ein Antrag auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen, dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden sei, nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) abzulehnen.
14
Die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz seien auch nicht zur Wahrung des Familienlebens mit ihren beiden minderjährigen, subsidiär schutzberechtigten Kindern als zulässig anzusehen. Zwar seien die revisionswerbenden Parteien als Eltern dieser Kinder Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005. Allerdings würden nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, wenn ein Antragsteller kein Schutzbedürfnis aufweise, weil ihm im Sinn des § 4a AsylG 2005 bereits in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Satus des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er damit dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.Die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz seien auch nicht zur Wahrung des Familienlebens mit ihren beiden minderjährigen, subsidiär schutzberechtigten Kindern als zulässig anzusehen. Zwar seien die revisionswerbenden Parteien als Eltern dieser Kinder Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005. Allerdings würden nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, wenn ein Antragsteller kein Schutzbedürfnis aufweise, weil ihm im Sinn des Paragraph 4 a, AsylG 2005 bereits in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Satus des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er damit dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. 15
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die gegenständlichen Revisionen, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen erwogen:
17
Die revisionswerbenden Parteien machen geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie die durch Art. 23 iVm Art. 24 bis 35 der Statusrichtlinie den Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten eingeräumten Rechte „innerstaatlich gewährleistet werden können“. Die den revisionswerbenden Parteien aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eingeräumte Rechtsposition entspreche nicht den Anforderungen der genannten Bestimmungen der Statusrichtlinie. Insbesondere hätten sie keinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, könnten sich kein Reisedokument ausstellen lassen und keine Sozialleistungen erhalten. Die in der Statusrichtlinie vorgesehenen Rechtsansprüche von Familienangehörigen könnten nur durch Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (oder des Status von Asylberechtigten) gewährleistet werden.Die revisionswerbenden Parteien machen geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie die durch Artikel 23, in Verbindung mit Artikel 24 bis 35 der Statusrichtlinie den Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten eingeräumten Rechte „innerstaatlich gewährleistet werden können“. Die den revisionswerbenden Parteien aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eingeräumte Rechtsposition entspreche nicht den Anforderungen der genannten Bestimmungen der Statusrichtlinie. Insbesondere hätten sie keinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, könnten sich kein Reisedokument ausstellen lassen und keine Sozialleistungen erhalten. Die in der Statusrichtlinie vorgesehenen Rechtsansprüche von Familienangehörigen könnten nur durch Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (oder des Status von Asylberechtigten) gewährleistet werden. 18
Die Revisionen sind mit Blick auf dieses Vorbringen zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie sind im Ergebnis auch begründet.
19
§ 2, § 4a und § 34 AsylG 2005 lauten (auszugsweise samt Überschriften) wie folgt:Paragraph 2,, Paragraph 4 a und Paragraph 34, AsylG 2005 lauten (auszugsweise samt Überschriften) wie folgt: „Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
a.
der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
...
Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz
§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.Paragraph 4 a, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
...
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
2.
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) ...
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.
dieser nicht straffällig geworden ist;
3.
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4.
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2, und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) ...“
20
Die maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) lauten auszugsweise (samt Überschrift) wie folgt:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
...
j)
‚Familienangehörige‘ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
-
der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;
...
Artikel 23
Wahrung des Familienverbands
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
(3) ...
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung die dort aufgeführten Leistungen verweigern, einschränken oder entziehen.
(5) ...
...
Artikel 24
Aufenthaltstitel
(1) ...
(2) So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Artikel 25
Reisedokumente
(1) ...
(2) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Artikel 26
Zugang zur Beschäftigung
(1) Unmittelbar nach Zuerkennung des Schutzes gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Maßnahmen wie beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen der Arbeitsverwaltungen zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen angeboten werden.
(3) ...
(4) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen finden Anwendung.
Artikel 27
Zugang zu Bildung
(1) ...
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten Erwachsenen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung.
Artikel 28
Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und eigene Staatsangehörige im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleich behandelt werden.
(2) ...
Artikel 29
Sozialhilfeleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
Artikel 30
Medizinische Versorgung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung haben.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörigen des den Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, einschließlich erforderlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen, von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben.
Artikel 31
Unbegleitete Minderjährige
...
Artikel 32
Zugang zu Wohnraum
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
(2) ...“
21
Artikel 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) lautet (samt Überschrift) auszugsweise wie folgt:
„Artikel 33
Unzulässige Anträge
(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird.(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn
a)
ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat;
...“
22
Die revisionswerbenden Parteien sind der Auffassung, aufgrund der Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 der Statusrichtlinie sei ihnen alleine wegen ihrer Eigenschaft als Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls dieser Status zuzuerkennen, um Zugang zu den in Art. 24 ff der Statusrichtlinie normierten Leistungen zu erhalten.Die revisionswerbenden Parteien sind der Auffassung, aufgrund der Vorgaben des Artikel 23, Absatz 2, der Statusrichtlinie sei ihnen alleine wegen ihrer Eigenschaft als Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls dieser Status zuzuerkennen, um Zugang zu den in Artikel 24, ff der Statusrichtlinie normierten Leistungen zu erhalten.
23
Vorauszuschicken ist, dass fallbezogen dahingestellt bleiben kann, ob die revisionswerbenden Parteien überhaupt unter den Familienbegriff des Art. 2 lit. j der Statusrichtlinie fallen, zumal ihre Kinder erst nach der Einreise der revisionswerbenden Parteien in Österreich geboren wurden, die Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. j der Statusrichtlinie jedoch darauf abstellt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat (siehe in diesem Zusammenhang EuGH 9.9.2021, C-768/19, Rn. 32; 9.11.2021, C-91/20, Rn. 37).Vorauszuschicken ist, dass fallbezogen dahingestellt bleiben kann, ob die revisionswerbenden Parteien überhaupt unter den Familienbegriff des Artikel 2, Litera j, der Statusrichtlinie fallen, zumal ihre Kinder erst nach der Einreise der revisionswerbenden Parteien in Österreich geboren wurden, die Begriffsbestimmung des Artikel 2, Litera j, der Statusrichtlinie jedoch darauf abstellt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat (siehe in diesem Zusammenhang EuGH 9.9.2021, C-768/19, Rn. 32; 9.11.2021, C-91/20, Rn. 37).
24
Denn der EuGH hat bereits festgehalten, dass unabhängig von der Frage, ob gegebenenfalls und ungeachtet des Wortlauts von Art. 23 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. j der Statusrichtlinie ein Anspruch auf die in Art. 23 normierten Leistungen bestehen könnte, und unabhängig von der Frage, ob Art. 23 der Statusrichtlinie korrekt in nationales Recht umgesetzt wurde, einem Antragsteller jedenfalls kein internationaler Schutz nach dieser Richtlinie gewährt werden muss, wenn er nicht selbst die Voraussetzungen erfüllt, von denen das Unionsrecht die Gewährung eines solchen Schutzes abhängig macht. Die Statusrichtlinie sieht nämlich eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vor. Insoweit geht aus Art. 23 der Statusrichtlinie hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie etwa die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (EuGH 23.11.2023, C-374/22, Rn. 19 f; 23.11.2023, C-614/22, Rn. 19 f, jeweils mit Hinweis auf EuGH 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 68, und EuGH 9.11.2021, C-91/20, Rn. 36; vgl. auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Denn der EuGH hat bereits festgehalten, dass unabhängig von der Frage, ob gegebenenfalls und ungeachtet des Wortlauts von Artikel 23, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera j, der Statusrichtlinie ein Anspruch auf die in Artikel 23, normierten Leistungen bestehen könnte, und unabhängig von der Frage, ob Artikel 23, der Statusrichtlinie korrekt in nationales Recht umgesetzt wurde, einem Antragsteller jedenfalls kein internationaler Schutz nach dieser Richtlinie gewährt werden muss, wenn er nicht selbst die Voraussetzungen erfüllt, von denen das Unionsrecht die Gewährung eines solchen Schutzes abhängig macht. Die Statusrichtlinie sieht nämlich eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vor. Insoweit geht aus Artikel 23, der Statusrichtlinie hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie etwa die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (EuGH 23.11.2023, C-374/22, Rn. 19 f; 23.11.2023, C-614/22, Rn. 19 f, jeweils mit Hinweis auf EuGH 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 68, und EuGH 9.11.2021, C-91/20, Rn. 36; vergleiche , auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). 25
In den bereits erwähnten Urteilen C-374/22 (Rn. 18) und C-614/22 (Rn. 18) verwies der EuGH zudem darauf, dass die in Art. 24 bis 35 der Statusrichtlinie normierten Leistungen an sich bei der dafür zuständigen nationalen Behörde zu beantragen wären und gegen eine etwaige Verweigerung bei den zuständigen nationalen Gerichten vorgegangen werden könnte, wobei in diesen Verfahren vorgebracht werden könnte, dass bestimmte Leistungen nach den Vorgaben der Statusrichtlinie, insbesondere nach deren Art. 23, zu gewähren seien.In den bereits erwähnten Urteilen C-374/22 (Rn. 18) und C-614/22 (Rn. 18) verwies der EuGH zudem darauf, dass die in Artikel 24, bis 35 der Statusrichtlinie normierten Leistungen an sich bei der dafür zuständigen nationalen Behörde zu beantragen wären und gegen eine etwaige Verweigerung bei den zuständigen nationalen Gerichten vorgegangen werden könnte, wobei in diesen Verfahren vorgebracht werden könnte, dass bestimmte Leistungen nach den Vorgaben der Statusrichtlinie, insbesondere nach deren Artikel 23,, zu gewähren seien.
26
Aus der angeführten Rechtsprechung des EuGH ergibt sich somit, dass die Statusrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht zur Erstreckung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Familienangehörige verpflichtet.
Ob ihnen bestimmte Ansprüche zustehen, wäre in jenen Verfahren zu klären, die auf die Einräumung konkreter, in der Statusrichtlinie genannter Leistungen gerichtet sind.
27
Anhand der Ausführungen der revisionswerbenden Parteien ist nicht ersichtlich, dass es, ohne über den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu verfügen, aufgrund der maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften ausgeschlossen wäre, dass Familienangehörige der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, jene Leistungen, die ihnen nach Art. 23 Abs. 2 Statusrichtlinie zu gewähren sind, im Weg der dafür vorgesehenen Verfahren beantragen und - allenfalls unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben - gewährt bekommen können.Anhand der Ausführungen der revisionswerbenden Parteien ist nicht ersichtlich, dass es, ohne über den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu verfügen, aufgrund der maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften ausgeschlossen wäre, dass Familienangehörige der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, jene Leistungen, die ihnen nach Artikel 23, Absatz 2, Statusrichtlinie zu gewähren sind, im Weg der dafür vorgesehenen Verfahren beantragen und - allenfalls unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben - gewährt bekommen können.
28
Aus Gründen des Kindeswohls - hier in Bezug auf die minderjährigen Kinder der revisionswerbenden Parteien - ist keine andere Sichtweise geboten. Auch solche Aspekte gebieten es nach der Statusrichtlinie nicht, dass die Mitgliedstaaten in einer Konstellation wie der vorliegenden verpflichtet wären, dem Elternteil eines internationalen Schutz genießenden minderjährigen Kindes einen Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 23.11.2023, C-614/22, Rn. 20).Aus Gründen des Kindeswohls - hier in Bezug auf die minderjährigen Kinder der revisionswerbenden Parteien - ist keine andere Sichtweise geboten. Auch solche Aspekte gebieten es nach der Statusrichtlinie nicht, dass die Mitgliedstaaten in einer Konstellation wie der vorliegenden verpflichtet wären, dem Elternteil eines internationalen Schutz genießenden minderjährigen Kindes einen Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche , EuGH 23.11.2023, C-614/22, Rn. 20).
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Dessen ungeachtet erweisen sich die Revisionen als begründet. Hat eine Revision - wie vorliegend - die Zulässigkeitsschwelle überschritten, ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich berechtigt, auch eine andere Rechtswidrigkeit aufzugreifen (vgl. VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 bis 0015, mwN).Dessen ungeachtet erweisen sich die Revisionen als begründet. Hat eine Revision - wie vorliegend - die Zulässigkeitsschwelle überschritten, ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich berechtigt, auch eine andere Rechtswidrigkeit aufzugreifen vergleiche , VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 bis 0015, mwN). 30
Obwohl den revisionswerbenden Parteien in Bezug auf ihre Söhne die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn des § 22 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005 zukommt, verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005. Dies stützte das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz und somit auch für eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 bestehe (vgl. z.B. VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023; 26.2.2020, Ra 2019/18/0456; 31.1.2022, Ra 2021/14/0314).Obwohl den revisionswerbenden Parteien in Bezug auf ihre Söhne die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005 zukommt, verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005. Dies stützte das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz und somit auch für eine Sachentscheidung (auch) nach Paragraph 34, AsylG 2005 bestehe vergleiche , z.B. VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023; 26.2.2020, Ra 2019/18/0456; 31.1.2022, Ra 2021/14/0314). 31
Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht aber, dass dem gegenständlichen Fall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Konstellationen nicht entspricht.
32
Es wurde den Söhnen der revisionswerbenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Rahmen eines Familienverfahrens, sondern originär zuerkannt, sodass die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nicht schon aufgrund der Anordnung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 ausscheidet.Es wurde den Söhnen der revisionswerbenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Rahmen eines Familienverfahrens, sondern originär zuerkannt, sodass die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nicht schon aufgrund der Anordnung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 ausscheidet.
33
Die revisionswerbenden Parteien stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht erst zu einem Zeitpunkt, zu dem ihren Söhnen ein bestimmter Schutzstatus bereits rechtskräftig zuerkannt worden war (zu einer solchen Konstellation siehe etwa VwGH 4.3.2019,
Ra 2019/14/0023). Vielmehr waren die Verfahren über die (nach deren Geburt gestellten) Anträge der Söhne der revisionswerbenden Parteien und die Verfahren über die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gleichzeitig beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig; über die Anträge wurde mit Bescheiden vom selben Tag entschieden. Auch die jeweiligen Beschwerdeverfahren waren in der Folge gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
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Für eine solche Konstellation ist die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht maßgeblich. Es steht nämlich nicht die „Ableitung“ eines Schutzstatus von einem Familienangehörigen, der diesem bereits früher rechtskräftig zuerkannt worden war, in Frage. Vielmehr besteht in einem solchen Fall die Verpflichtung nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005, die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der § 34 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu gewähren. Jener Schutzumfang, der das „stärkste“ Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden (vgl. zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären (vgl. zu § 5 AsylG 2005 etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 bis 0094, mwN, und zu § 68 AVG VwGH 4.8.2020, Ra 2020/14/0343, mwN).Für eine solche Konstellation ist die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht maßgeblich. Es steht nämlich nicht die „Ableitung“ eines Schutzstatus von einem Familienangehörigen, der diesem bereits früher rechtskräftig zuerkannt worden war, in Frage. Vielmehr besteht in einem solchen Fall die Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der Paragraph 34, Absatz 2, und 3 AsylG 2005 allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu gewähren. Jener Schutzumfang, der das „stärkste“ Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden vergleiche , zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären vergleiche , zu Paragraph 5, AsylG 2005 etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 bis 0094, mwN, und zu Paragraph 68, AVG VwGH 4.8.2020, Ra 2020/14/0343, mwN). 35
In der vorliegenden Konstellation steht somit die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 der Anwendbarkeit des § 34 AsylG nicht von vornherein entgegen.In der vorliegenden Konstellation steht somit die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 der Anwendbarkeit des Paragraph 34, AsylG nicht von vornherein entgegen.
Da den minderjährigen Söhnen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der revisionswerbenden Parteien aufgrund des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht gemäß § 4a AsylG 2005 zurückweisen dürfen.Da den minderjährigen Söhnen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der revisionswerbenden Parteien aufgrund des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 nicht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückweisen dürfen.
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Indem das BVwG dies verkannt hat, hat es seine Entscheidungen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das BVwG dies verkannt hat, hat es seine Entscheidungen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, und Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Dezember 2023