TE Vwgh Erkenntnis 2023/12/21 Ra 2023/07/0071

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Veröffentlicht am 21.12.2023
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
FlVfLG Slbg 1973 §38 Abs3
FlVfLG Slbg 1973 §38 Abs7
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs5
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs6
FlVfLG Slbg 1973 §95
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision 1. des H S in S und 2. des A R in L, beide vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Dr. Gabriele Gernerth Mautner Markhof und Dr. Alexander Schalwich, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Neualmerstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 6. Februar 2023, Zl. 405-1/845/1/4-2023, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft E, vertreten durch den Obmann J L in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Die mitbeteiligte Partei ist eine mit - mehrfach geändertem - Regulierungsplan der Agrarbehörde Salzburg vom 29. Dezember 1981 regulierte Agrargemeinschaft und Eigentümerin der Liegenschaft EZ 124 (diese und alle nachstehend genannten Liegenschaften sind der KG E. zugehörig) mit einer Eigentumsfläche von rund 830 ha (im Folgenden: Agrargemeinschaft).
2
Der Erstrevisionswerber ist Eigentümer der Stammsitzliegenschaft V.-gut, EZ 87. Er erwarb zusätzlich die Anteile der vormals anteilsberechtigten, im Eigentum des Zweitrevisionswerbers gestandenen Liegenschaft S.-gut, EZ 88, wodurch das S.-gut (nach einer Stammsitzliegenschaftsteilung) aus der Agrargemeinschaft ausschied. Die Anteilsübertragung wurde mit Bescheid vom 29. März 2021 gemäß § 38 Abs. 3 und 4 lit. a Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 (FLG 1973) agrarbehördlich genehmigt.Der Erstrevisionswerber ist Eigentümer der Stammsitzliegenschaft römisch fünf.-gut, EZ 87. Er erwarb zusätzlich die Anteile der vormals anteilsberechtigten, im Eigentum des Zweitrevisionswerbers gestandenen Liegenschaft S.-gut, EZ 88, wodurch das S.-gut (nach einer Stammsitzliegenschaftsteilung) aus der Agrargemeinschaft ausschied. Die Anteilsübertragung wurde mit Bescheid vom 29. März 2021 gemäß Paragraph 38, Absatz 3 und 4 Litera a, Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 (FLG 1973) agrarbehördlich genehmigt.
3
Vor dieser Anteilsübertragung vom S.-gut auf das V.-gut war hervorgekommen, dass der Zweitrevisionswerber, der vormalige Obmann der Agrargemeinschaft, von welcher Funktion er 2019 zurücktrat, im Zeitraum zwischen 2015 und 2018 für sich Holzentnahmen im Ausmaß von gut 1200 Efm ohne Verbuchung der Erlöse zu seinen Lasten vorgenommen haben soll. Da diese Holzentnahmen von der Agrargemeinschaft als unberechtigt bewertet worden waren, überwies der Zweitrevisionswerber einen Geldbetrag an die Agrargemeinschaft. Diese verbuchte daraufhin die in Rede stehende Holzmenge für das Jahr 2020 zu Lasten des Zweitrevisionswerbers im Holzbezug-Abrechnungsblatt und informierte ihn davon, worauf der Zweitrevisionswerber mit an die Agrargemeinschaft, zu Handen deren Obmannes, gerichteter Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Juli 2020 dagegen „Widerspruch“ erhob.Vor dieser Anteilsübertragung vom S.-gut auf das römisch fünf.-gut war hervorgekommen, dass der Zweitrevisionswerber, der vormalige Obmann der Agrargemeinschaft, von welcher Funktion er 2019 zurücktrat, im Zeitraum zwischen 2015 und 2018 für sich Holzentnahmen im Ausmaß von gut 1200 Efm ohne Verbuchung der Erlöse zu seinen Lasten vorgenommen haben soll. Da diese Holzentnahmen von der Agrargemeinschaft als unberechtigt bewertet worden waren, überwies der Zweitrevisionswerber einen Geldbetrag an die Agrargemeinschaft. Diese verbuchte daraufhin die in Rede stehende Holzmenge für das Jahr 2020 zu Lasten des Zweitrevisionswerbers im Holzbezug-Abrechnungsblatt und informierte ihn davon, worauf der Zweitrevisionswerber mit an die Agrargemeinschaft, zu Handen deren Obmannes, gerichteter Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Juli 2020 dagegen „Widerspruch“ erhob.
4
Diese Eingabe wurde auch an den Leiter der Landschaftlichen Forstverwaltung (eine Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung, der gemäß Punkt B.I.16. des Regulierungsplanes die Leitung/Aufsicht betreffend den gesamten Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft überantwortet ist) mit dem Ersuchen „um ein vermittelndes Einschreiten zum Zwecke der Herbeiführung eines Generalvergleiches“ übermittelt, der diesen „Widerspruch“ mit E-Mail vom 31. Juli 2020 dem zuständigen Referenten der Agrarbehörde Salzburg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) „zur Info“ weiterleitete. In weiterer Folge unternahmen die Landschaftliche Forstverwaltung und die belangte Behörde Vermittlungsversuche.
5
In ihrer Vollversammlung vom 8. April 2022 fasste die Agrargemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 6.b) „bezüglich der weiteren Vorgangsweise betreffend den Widerspruch vom 27.07.2020“ einstimmig den Beschluss „(f)ür die Beibehaltung der Anrechnung der einfachen Holzmenge von 1.226,63 fm“ gegenüber dem Erstrevisionswerber als Rechtsnachfolger des Zweitrevisionswerbers. Dieser Beschluss erfolgte auch unter Berücksichtigung, dass der Zweitrevisionswerber offenbar einen dem Holzwert entsprechenden Geldbetrag an die Agrargemeinschaft überwiesen hatte, weil die Vollversammlung von der doppelten Anrechnung bei unberechtigter Holzentnahme gemäß Punkt B.I.15. des Regulierungsplanes ausging. Keiner der Revisionswerber nahm an dieser Vollversammlung teil.
6
Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 übermittelte die Rechtsvertretung der Revisionswerber der belangten Behörde die Niederschrift über die genannte Vollversammlung mit dem Bemerken, dass die Agrargemeinschaft zu keiner gütlichen Einigung bereit sei und die Revisionswerber davon ausgingen, „dass nun die Agrarbehörde am Zug ist und über den Widerspruch gegen die Anrechnung von 1.226,63 fm im Holzbuch (...) bescheidmäßig abzusprechen hat“. Die „rechts- und satzungswidrige Anrechung von 1.226,63 fm im Holzbuch“ sei (aus näher genannten Gründen) ersatzlos aufzuheben.
7
Zum Ersuchen der belangten Behörde um Klarstellung, ob es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss handle, teilten die Revisionswerber mit Eingabe vom 12. Mai 2022 mit, davon auszugehen, „dass die Beschwerde vom 04.05.2022 (sofern dieses Schreiben als solche zu werten ist)“ rechtzeitig erhoben worden sei. Unter einem erhob der Erstrevisionswerber einen Wiedereinsetzungsantrag wegen allfälliger Versäumung der Beschwerdefrist. Ferner führten die Revisionswerber aus, dass die strittige Anrechnung bereits Gegenstand eines agrarrechtlichen Verfahrens gewesen sei, sodass es nicht notwendig sei, eine (weitere) Beschwerde zu erheben. Sie seien davon ausgegangen, dass nach einem Scheitern der Vergleichsbemühungen die belangte Behörde über die Anrechnung zu entscheiden habe.
8
Am 16. Mai 2022 gaben die Revisionswerber niederschriftlich vor der belangten Behörde an, dass die Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss als Eventualbegehren zu verstehen sei.
9
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2022 wurde gemäß § 40 Abs. 6 FLG 1973 der Widerspruch des Zweitrevisionswerbers vom 27. Juli 2020 gegen die Anrechnung von 1.226,63 fm (870,91 fm Brennholz, 355,72 fm Nutzholz) im Holzbuch der Agrargemeinschaft zu Lasten der damaligen Stammsitzliegenschaft S.-gut (zum Zeitpunkt des Widerspruchs vorgetragen in der EZ 88) gegenüber dem Erstrevisionswerber als Rechtsnachfolger des Zweitrevisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.a.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2022 wurde gemäß Paragraph 40, Absatz 6, FLG 1973 der Widerspruch des Zweitrevisionswerbers vom 27. Juli 2020 gegen die Anrechnung von 1.226,63 fm (870,91 fm Brennholz, 355,72 fm Nutzholz) im Holzbuch der Agrargemeinschaft zu Lasten der damaligen Stammsitzliegenschaft S.-gut (zum Zeitpunkt des Widerspruchs vorgetragen in der EZ 88) gegenüber dem Erstrevisionswerber als Rechtsnachfolger des Zweitrevisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.a.).

Ferner wurde gemäß § 40 Abs. 6 FLG 1973 die in eventu eingebrachte Beschwerde des Erstrevisionswerbers vom 4. Mai 2022 gegen den zu Tagesordnungspunkt 6.b. gefassten Beschluss der Vollversammlung vom 8. April 2022 auf Ablehnung des Widerspruchs vom 27. Juli 2020 des Zweitrevisionswerbers und Beibehaltung der Anrechnung der einfachen Holzmenge von 1.226,63 fm im Holzbuch der Agrargemeinschaft zu Lasten der vormaligen Stammsitzliegenschaft S.-gut als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.b.).Ferner wurde gemäß Paragraph 40, Absatz 6, FLG 1973 die in eventu eingebrachte Beschwerde des Erstrevisionswerbers vom 4. Mai 2022 gegen den zu Tagesordnungspunkt 6.b. gefassten Beschluss der Vollversammlung vom 8. April 2022 auf Ablehnung des Widerspruchs vom 27. Juli 2020 des Zweitrevisionswerbers und Beibehaltung der Anrechnung der einfachen Holzmenge von 1.226,63 fm im Holzbuch der Agrargemeinschaft zu Lasten der vormaligen Stammsitzliegenschaft S.-gut als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.b.).

Gemäß § 40 Abs. 6 FLG 1973 iVm § 71 Abs. 1 Z 1 AVG wurde der Antrag des Erstrevisionswerbers vom 12. Mai 2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt 6.b. gefassten Beschluss der Vollversammlung vom 8. April 2022 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.c.).Gemäß Paragraph 40, Absatz 6, FLG 1973 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wurde der Antrag des Erstrevisionswerbers vom 12. Mai 2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt 6.b. gefassten Beschluss der Vollversammlung vom 8. April 2022 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.c.).

Weiters wurde gemäß § 40 Abs. 6 FLG 1973 der Widerspruch des Zweitrevisionswerbers vom 27. Juli 2020 gegen die Anrechnung von 1.226,63 fm im Holzbuch der Agrargemeinschaft zu Lasten der damaligen Stammsitzliegenschaft S.-gut als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.a.).Weiters wurde gemäß Paragraph 40, Absatz 6, FLG 1973 der Widerspruch des Zweitrevisionswerbers vom 27. Juli 2020 gegen die Anrechnung von 1.226,63 fm im Holzbuch der Agrargemeinschaft zu Lasten der damaligen Stammsitzliegenschaft S.-gut als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.a.).

Schließlich wurde gemäß § 40 Abs. 6 FLG 1973 die in eventu eingebrachte Beschwerde des Zweitrevisionswerbers vom 4. Mai 2022 als Eigentümer der vormaligen Stammsitzliegenschaft S.-gut gegen den zu Tagesordnungspunkt 6.b. gefassten Beschluss der Vollversammlung vom 8. April 2022 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.b.).Schließlich wurde gemäß Paragraph 40, Absatz 6, FLG 1973 die in eventu eingebrachte Beschwerde des Zweitrevisionswerbers vom 4. Mai 2022 als Eigentümer der vormaligen Stammsitzliegenschaft S.-gut gegen den zu Tagesordnungspunkt 6.b. gefassten Beschluss der Vollversammlung vom 8. April 2022 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.b.).

10
Betreffend den Erstrevisionswerber hielt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen fest, der (seinerzeit vom Zweitrevisionswerber erhobene) Widerspruch sei nicht an sie, sondern an den Obmann der Agrargemeinschaft gerichtet gewesen und der belangten Behörde nur mittelbar bekannt geworden, weshalb keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde ausgelöst worden sei. Darüber hinaus beruhe die Eintragung im Holzbuch zunächst auf einer Verfügung des Ausschusses der Agrargemeinschaft im Einvernehmen mit der Landschaftlichen Forstverwaltung, die für die Führung des Holzbuches verantwortlich sei. Die streitgegenständliche Eintragung im Holzbuch wäre von der Landschaftlichen Forstverwaltung nicht gegen einen anderslautenden Willen des Ausschusses vorgenommen worden. § 8 lit. b Z 2 der Verwaltungssatzungen lege eine Zuständigkeit der Vollversammlung zur Entscheidung über Beschwerden der Mitglieder gegen Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses fest, gegen deren Beschluss in weiterer Folge eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig sei.Betreffend den Erstrevisionswerber hielt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen fest, der (seinerzeit vom Zweitrevisionswerber erhobene) Widerspruch sei nicht an sie, sondern an den Obmann der Agrargemeinschaft gerichtet gewesen und der belangten Behörde nur mittelbar bekannt geworden, weshalb keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde ausgelöst worden sei. Darüber hinaus beruhe die Eintragung im Holzbuch zunächst auf einer Verfügung des Ausschusses der Agrargemeinschaft im Einvernehmen mit der Landschaftlichen Forstverwaltung, die für die Führung des Holzbuches verantwortlich sei. Die streitgegenständliche Eintragung im Holzbuch wäre von der Landschaftlichen Forstverwaltung nicht gegen einen anderslautenden Willen des Ausschusses vorgenommen worden. Paragraph 8, Litera b, Ziffer 2, der Verwaltungssatzungen lege eine Zuständigkeit der Vollversammlung zur Entscheidung über Beschwerden der Mitglieder gegen Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses fest, gegen deren Beschluss in weiterer Folge eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig sei.

Die Zurückweisung der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen den Vollversammlungsbeschluss begründete die belangte Behörde zum einen mit dem Hinweis auf § 40 Abs. 6 FLG 1973, demgemäß Mitglieder der Agrargemeinschaft nur dann zur Beschwerde berechtigt seien, wenn sie gegen den betreffenden Beschluss der Vollversammlung gestimmt hätten, der - aus näher genannten Gründen ordnungsgemäß geladene - Erstrevisionswerber sei jedoch zur Vollversammlung vom 8. April 2022 nicht erschienen. Zum anderen sei die Beschwerde außerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwei Wochen und daher verspätet erhoben worden.Die Zurückweisung der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen den Vollversammlungsbeschluss begründete die belangte Behörde zum einen mit dem Hinweis auf Paragraph 40, Absatz 6, FLG 1973, demgemäß Mitglieder der Agrargemeinschaft nur dann zur Beschwerde berechtigt seien, wenn sie gegen den betreffenden Beschluss der Vollversammlung gestimmt hätten, der - aus näher genannten Gründen ordnungsgemäß geladene - Erstrevisionswerber sei jedoch zur Vollversammlung vom 8. April 2022 nicht erschienen. Zum anderen sei die Beschwerde außerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwei Wochen und daher verspätet erhoben worden.

Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags des Erstrevisionswerbers begründete die belangte Behörde mit der Unzulässigkeit des Antrags bezogen auf die Beschwerdeerhebung gegen einen Vollversammlungsbeschluss, weil eine Wiedereinsetzung insoweit nicht im AVG vorgesehen sei.

Dem Zweitrevisionswerber - so führte die belangte Behörde begründend weiter aus - komme in Ansehung der Übertragung der Anteile von der vormals berechtigten, nunmehr jedoch aus der Agrargemeinschaft ausgeschiedenen Liegenschaft S.-gut, EZ 88, auf die Stammsitzliegenschaft V.-gut, EZ 87, keine Parteistellung mehr zu.Dem Zweitrevisionswerber - so führte die belangte Behörde begründend weiter aus - komme in Ansehung der Übertragung der Anteile von der vormals berechtigten, nunmehr jedoch aus der Agrargemeinschaft ausgeschiedenen Liegenschaft S.-gut, EZ 88, auf die Stammsitzliegenschaft römisch fünf.-gut, EZ 87, keine Parteistellung mehr zu.

11
Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
12
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen Spruchpunkt I.a. des Bescheides der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen die Spruchpunkte I.b. und I.c. des Bescheides der belangten Behörde wurde Folge gegeben und der Bescheid (zu ergänzen: insoweit) wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch eins.a. des Bescheides der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen die Spruchpunkte römisch eins.b. und römisch eins.c. des Bescheides der belangten Behörde wurde Folge gegeben und der Bescheid (zu ergänzen: insoweit) wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen Spruchpunkt II.a. des Bescheides der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen Spruchpunkt II.b. des behördlichen Bescheides wurde Folge gegeben und der Bescheid (insoweit) wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch zwei.a. des Bescheides der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch zwei.b. des behördlichen Bescheides wurde Folge gegeben und der Bescheid (insoweit) wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

13
Zu seiner Entscheidung betreffend Spruchpunkt I.a. des Bescheides der belangten Behörde hielt das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen zunächst fest, Unstimmigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und einem ihrer Mitglieder über die Höhe der aus den Agrargemeinschaftswaldungen aufgrund des Anteilsrechts bezogenen und zu verbuchenden Holzmenge stellten eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Agrargemeinschaft und dem betroffenen Mitglied dar, zu deren Entscheidung die Agrarbehörde gemäß § 40 Abs. 5 FLG 1973 jedenfalls ab dem Zeitpunkt berufen sei, ab dem diese Streitigkeit in welcher Form immer - und sei es auch nur „zur Information“ - an sie herangetragen werde.Zu seiner Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch eins.a. des Bescheides der belangten Behörde hielt das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen zunächst fest, Unstimmigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und einem ihrer Mitglieder über die Höhe der aus den Agrargemeinschaftswaldungen aufgrund des Anteilsrechts bezogenen und zu verbuchenden Holzmenge stellten eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Agrargemeinschaft und dem betroffenen Mitglied dar, zu deren Entscheidung die Agrarbehörde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, FLG 1973 jedenfalls ab dem Zeitpunkt berufen sei, ab dem diese Streitigkeit in welcher Form immer - und sei es auch nur „zur Information“ - an sie herangetragen werde.
14
Mitglied im Sinne des § 37 Abs. 1 FLG 1973 sei - nur - der jeweilige Eigentümer der vom Streit betroffenen anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der Streitigkeit, nunmehr also - nur mehr - der Erstrevisionswerber.Mitglied im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, FLG 1973 sei - nur - der jeweilige Eigentümer der vom Streit betroffenen anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der Streitigkeit, nunmehr also - nur mehr - der Erstrevisionswerber.
15
Bereits ab dem Zeitpunkt der Herantragung der Streitigkeit im Wege des Leiters der Landschaftlichen Forstverwaltung mit E-Mail vom 31. Juli 2020 an den verfahrensführenden Referenten der belangten Behörde bzw. der durch diesen veranlassten Protokollierung habe eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über diese Streitigkeit bestanden, welche sie wahrgenommen habe, indem sie Vergleichsversuche unterstützt habe.
16
Eine Unzuständigkeit der Vollversammlung zur Fassung des in Beschwerde gezogenen Vollversammlungsbeschlusses vom 8. April 2022 sei nicht zu erkennen, begehre doch der Erstrevisionswerber die nur einfache Anrechnung des bezogenen Holzes mit der Begründung, es bezahlt zu haben, während der Regulierungsplan für ungerechtfertigt bezogenes Holz als Sanktion eine doppelte Anrechnung vorsehe. Läge ein unberechtigter Holzbezug vor, handelte es sich bei der begehrten Abstandnahme von einer doppelten Anrechnung um eine der Zuständigkeit der Vollversammlung unterfallende Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung, was sich aus der demonstrativen Aufzählung in § 8 lit a) der Verwaltungssatzungen ergebe. Ob es sich um einen unberechtigten Bezug handle, sei in einem - aufgrund einer zulässigen Beschwerde erhobenen - Verfahren gegen den Vollversammlungsbeschluss agrarbehördlich zu untersuchen, sodass auch dieser Aspekt nicht gegen die an sich zu bejahende Zuständigkeit der Vollversammlung spreche. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine solche Beschwerde komme der Agrarbehörde nicht nur nach § 9 der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes, sondern auch gestützt auf § 40 Abs. 6 FLG 1973 zu.Eine Unzuständigkeit der Vollversammlung zur Fassung des in Beschwerde gezogenen Vollversammlungsbeschlusses vom 8. April 2022 sei nicht zu erkennen, begehre doch der Erstrevisionswerber die nur einfache Anrechnung des bezogenen Holzes mit der Begründung, es bezahlt zu haben, während der Regulierungsplan für ungerechtfertigt bezogenes Holz als Sanktion eine doppelte Anrechnung vorsehe. Läge ein unberechtigter Holzbezug vor, handelte es sich bei der begehrten Abstandnahme von einer doppelten Anrechnung um eine der Zuständigkeit der Vollversammlung unterfallende Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung, was sich aus der demonstrativen Aufzählung in Paragraph 8, Litera a,) der Verwaltungssatzungen ergebe. Ob es sich um einen unberechtigten Bezug handle, sei in einem - aufgrund einer zulässigen Beschwerde erhobenen - Verfahren gegen den Vollversammlungsbeschluss agrarbehördlich zu untersuchen, sodass auch dieser Aspekt nicht gegen die an sich zu bejahende Zuständigkeit der Vollversammlung spreche. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine solche Beschwerde komme der Agrarbehörde nicht nur nach Paragraph 9, der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes, sondern auch gestützt auf Paragraph 40, Absatz 6, FLG 1973 zu.
17
Daraus folge, dass ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen einen Vollversammlungsbeschluss, der sich auf denselben Gegenstand beziehe, nämlich auf die Höhe des - nunmehr - dem Erstrevisionswerber anzurechnenden Holzbezuges, nebeneinander eine Entscheidungszuständigkeit der belangten Behörde einerseits über die Streitigkeit betreffend die in das Holzabrechnungsbuch verfügte Eintragung sowie andererseits über die Beschwerde nunmehr des Erstrevisionswerbers gegen einen von der Agrargemeinschaft über diese Anrechnung gefassten Vollversammlungsbeschluss gegeben sei. Da dem Landesgesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, einen zweigleisigen Rechtsschutz für ein- und dieselbe Angelegenheit normiert zu haben, sei das Entscheidungsbegehren an die belangte Behörde über den „Widerspruch“, also die Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 5 FLG 1973, mit jenem Zeitpunkt, mit dem bei der Agrarbehörde eine Beschwerde gegen den zur selben Angelegenheit gefassten Vollversammlungsbeschluss eingebracht worden sei, unzulässig geworden. Dies bedeute, dass der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit über die Eintragung in das Holzvorschreib- und abrechnungsbuch mit dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen den Vollversammlungsbeschluss wegen im Behördenverfahren eingetretener Unzulässigkeit zurückzuweisen sei, weil die Rechtmäßigkeit der doppelten Anrechnung ohnehin im - im Falle einer zulässigen Beschwerdeeinbringung durchzuführenden - Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Vollversammlung zu untersuchen sei (Verweis auf VwGH 20.10.2020, Ra 2019/16/0107).Daraus folge, dass ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen einen Vollversammlungsbeschluss, der sich auf denselben Gegenstand beziehe, nämlich auf die Höhe des - nunmehr - dem Erstrevisionswerber anzurechnenden Holzbezuges, nebeneinander eine Entscheidungszuständigkeit der belangten Behörde einerseits über die Streitigkeit betreffend die in das Holzabrechnungsbuch verfügte Eintragung sowie andererseits über die Beschwerde nunmehr des Erstrevisionswerbers gegen einen von der Agrargemeinschaft über diese Anrechnung gefassten Vollversammlungsbeschluss gegeben sei. Da dem Landesgesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, einen zweigleisigen Rechtsschutz für ein- und dieselbe Angelegenheit normiert zu haben, sei das Entscheidungsbegehren an die belangte Behörde über den „Widerspruch“, also die Streitigkeit im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, FLG 1973, mit jenem Zeitpunkt, mit dem bei der Agrarbehörde eine Beschwerde gegen den zur selben Angelegenheit gefassten Vollversammlungsbeschluss eingebracht worden sei, unzulässig geworden. Dies bedeute, dass der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit über die Eintragung in das Holzvorschreib- und abrechnungsbuch mit dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen den Vollversammlungsbeschluss wegen im Behördenverfahren eingetretener Unzulässigkeit zurückzuweisen sei, weil die Rechtmäßigkeit der doppelten Anrechnung ohnehin im - im Falle einer zulässigen Beschwerdeeinbringung durchzuführenden - Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Vollversammlung zu untersuchen sei (Verweis auf VwGH 20.10.2020, Ra 2019/16/0107).
18
Die belangte Behörde habe daher - im Ergebnis - das Begehren des Erstrevisionswerbers auf Entscheidung über den Widerspruch gegen die Holzanrechnung zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde sei abzuweisen gewesen.
19
Zu seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.b. und I.c. des Bescheides der belangten Behörde führte das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen aus, die belangte Behörde habe fallbezogen nicht berücksichtigt, dass es sich einerseits bei der Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss bezogen auf das Widerspruchsbegehren und andererseits beim Wiedereinsetzungsantrag bezogen auf die allenfalls verspätete Beschwerdeerhebung jeweils um Eventualbegehren handle.Zu seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.b. und römisch eins.c. des Bescheides der belangten Behörde führte das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen aus, die belangte Behörde habe fallbezogen nicht berücksichtigt, dass es sich einerseits bei der Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss bezogen auf das Widerspruchsbegehren und andererseits beim Wiedereinsetzungsantrag bezogen auf die allenfalls verspätete Beschwerdeerhebung jeweils um Eventualbegehren handle.

Die sachliche Zuständigkeit einer an sich zuständigen Behörde sei aber für einen Eventualantrag erst ab rechtskräftiger Nichtstattgebung des Primärantrages gegeben. Diese Unzuständigkeit sei von Amts wegen wahrzunehmen gewesen. Die belangte Behörde werde nach Rechtskraft der den Widerspruch zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss und für den Fall, dass diese rechtskräftig wegen Verspätung zurückgewiesen würde, über den gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden haben.

20
Seine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II.a. des behördlichen Bescheides begründete das Verwaltungsgericht damit, dass dem Zweitrevisionswerber ungeachtet der Tatsache, dass sein rechtlich wie immer zu beurteilendes Verhalten ausschlaggebend für die nunmehrigen Verfahren sei, in Ansehung der Übertragung seiner Anteile des S.-gutes an den Erstrevisionswerber unter Bindung dieser an das V.-gut bei gleichzeitiger Stammsitzliegenschaftsteilung keine Parteistellung im agrarrechtlichen Verfahren mehr zukomme, weil der Erstrevisionswerber hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten mit agrarbehördlicher Genehmigung der Anteilsübertragung in die Rechtsposition des Zweitrevisionswerbers eingetreten sei. Rein zivilrechtliche Aspekte, wie sie der Zweitrevisionswerber vorbringe, seien insoweit nicht von Bedeutung. Die belangte Behörde habe diesen Antrag sohin zu Recht zurückgewiesen.Seine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei.a. des behördlichen Bescheides begründete das Verwaltungsgericht damit, dass dem Zweitrevisionswerber ungeachtet der Tatsache, dass sein rechtlich wie immer zu beurteilendes Verhalten ausschlaggebend für die nunmehrigen Verfahren sei, in Ansehung der Übertragung seiner Anteile des S.-gutes an den Erstrevisionswerber unter Bindung dieser an das römisch fünf.-gut bei gleichzeitiger Stammsitzliegenschaftsteilung keine Parteistellung im agrarrechtlichen Verfahren mehr zukomme, weil der Erstrevisionswerber hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten mit agrarbehördlicher Genehmigung der Anteilsübertragung in die Rechtsposition des Zweitrevisionswerbers eingetreten sei. Rein zivilrechtliche Aspekte, wie sie der Zweitrevisionswerber vorbringe, seien insoweit nicht von Bedeutung. Die belangte Behörde habe diesen Antrag sohin zu Recht zurückgewiesen.
21
Schließlich verwies das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II.b. des behördlichen Bescheides auf seine vorzitierten Erwägungen.Schließlich verwies das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei.b. des behördlichen Bescheides auf seine vorzitierten Erwägungen.
22
Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, insoweit die Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen Spruchpunkt I.a. und die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen Spruchpunkt II.a. des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Oktober 2022 als unbegründet abgewiesen wurden.Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, insoweit die Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch eins.a. und die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch zwei.a. des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Oktober 2022 als unbegründet abgewiesen wurden.
23
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Agrargemeinschaft erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung. Die belangte Behörde beantragt, die Revision des Zweitrevisionswerbers zurückzuweisen, die Revision des Erstrevisionswerbers werde als unbegründet erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

24
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund des eingeschränkten Anfechtungsumfangs sowie der formalen und inhaltlichen Trennbarkeit der Spruchinhalte - ausschließlich die Prüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, insoweit mit dieser die Beschwerde der Revisionswerber gegen die behördliche Zurückweisung des Widerspruchs vom 27. Juli 2020 (Spruchpunkte I.a. und II.a. des behördlichen Bescheides vom 18. Oktober 2022) abgewiesen wurde.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund des eingeschränkten Anfechtungsumfangs sowie der formalen und inhaltlichen Trennbarkeit der Spruchinhalte - ausschließlich die Prüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, insoweit mit dieser die Beschwerde der Revisionswerber gegen die behördliche Zurückweisung des Widerspruchs vom 27. Juli 2020 (Spruchpunkte römisch eins.a. und römisch zwei.a. des behördlichen Bescheides vom 18. Oktober 2022) abgewiesen wurde.
25
Die Revision erweist sich - vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Annahmen - im Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen Fragen, wie sich ein Anteilsverkauf auf die Parteistellung „in einem bereits laufenden agrarrechtlichen Verfahren“ über eine Streitigkeit über einen Eintrag im Holzbuch auswirke, ferner, wie an die Agrarbehörde herangetragene Verfahren formalrechtlich zu behandeln seien, wenn sich (nach Ansicht der Revisionswerber zwar rechtlich falsch) zwei Entscheidungskompetenzen aufgrund eines Widerspruchs gegen die Verfügung über den Eintrag im Holzbuch und einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Vollversammlung ergäben, und ob, nachdem durch den Widerspruch gegen „die vom Ausschuss verfügte Eintragung“ im Holzbuch eine Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde bewirkt worden sei, der Agrargemeinschaft überhaupt noch irgendeine Entscheidungskompetenz über den gleichen Sachverhalt zukommen könne, als zulässig. Sie erweist sich jedoch aus nachstehenden Erwägungen als nicht berechtigt.
26
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet:

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

27
Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 (FLG 1973), LGBl. Nr. 1/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2021, lautet auszugsweise:Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 (FLG 1973), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2021,, lautet auszugsweise:

§ 37

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

(...)

Aufsicht über die Agrargemeinschaften

§ 40Paragraph 40

(...)

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(6) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses bzw der Verfügung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. (...) Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung.

Bindung der Rechtsnachfolgen

§ 95Paragraph 95

Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen und gesetzten Verfahrenshandlungen der Beteiligten geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.“

28
Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft lautet auszugsweise (Hervorhebungen im Original):

„Regulierungsplan

(...)

B) Wirtschaftsplan:

I. Waldordnungrömisch eins. Waldordnung

(...)

 
10. Verbuchung
 
Die Buchung des Rechtholzes erfolgt im Holzvorschreib- und Abrechnungsbuche der Landschaftlichen Forstverwaltung und in den Forstbücheln der Mitglieder. (...)
 
15. Unberechtigte Entnahme
 
Bei unberechtigter Entnahme und Abfuhr von Holz durch ein Mitglied oder eine von ihm beauftragte andere Person vor der försterlichen Abmaß wird die jeweilige Holzmenge auf den laufenden Bezug doppelt angerechnet.
 
16. Landschaftliche Forstverwaltung Zell am See
 
Die Landschaftliche Forstverwaltung ist eine Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung mit dem Sitz in Zell am See. Ihr obliegt die Leitung und die Aufsicht des gesamten Wirtschaftsbetriebes dieser Waldgemeinschaft, einschließlich aller Nebennutzungen (Jagd, Weide, Gewinnung von Sand, Schotter und Steinen) nach Maßgabe dieses Regulierungsplanes und Einrichtungsoperates. (...)

(...)

C) Verwaltungssatzungen:

(...)

§ 2Paragraph 2

Mitglied dieser Agrargemeinschaft ist, wer Eigentümer eines anteilberechtigten Gutes (Stammsitzliegenschaft) ist. Mehrere Mitglieder eines anteilberechtigten Gutes gelten zusammen nur als ein Mitglied; (...)

(...)

§ 6 Die Verwaltung.Paragraph 6, Die Verwaltung.

(...) Der Ausschuss der Agrargemeinschaft besteht aus dem Obmann und einem Stellvertreter (...) sowie weiteren 5 Mitgliedern (Siebener-Ausschuss).

(...)

§ 8Paragraph 8

a)
Die Vollversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, welche über die ordentliche Benützung und Verwaltung hinausgehen und zwar mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Hiezu gehören beispielsweise folgende Gegenstände:

(...)

2.Rechtsstreitigkeiten der Agrargemeinschaft als solcher gegen Mitglieder der Gemeinschaft und dessen Ausschlusses und gegen Dritte sowie die Entschließung über eine Prozessführung.

(..)

b)Außerdem beschließt die Vollversammlung der Mitglieder - aber bloß mit einfacher Stimmenmehrheit - über die folgenden Gegenstände der ordentlichen Verwaltung:

(...)

2.Beschwerden der Mitglieder gegen Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses - gegen Freilassung des weiteren Beschwerdeweges an die Aufsichtsbehörde (Agrarbehörde).

(...)

c)Alle übrigen nicht unter den Absatz b) fallenden Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehören in die Zuständigkeit des Ausschusses. (...)

(...)

§ 9Paragraph 9

Gegen Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses können die überstimmten Mitglieder die Beschwerde vor die Aufsichtsbehörde bringen (Agrarbehörde), wenn (...)

(...)

§ 11Paragraph 11

Der Ausschuss ist die Verwaltung der Agrargemeinschaft. Zu seinen Obliegenheiten gehören daher alle Sachen, welche nicht gemäß § 8 in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen, also beispielsweise: (...) die Verwahrung (...) des sonstigen Vermögens der Gemeinschaft. Die Unterstützung der Wirtschaftsoberleitung bei der Leitung des Betriebes nach dem Wirtschaftsplan und bei der Aufsicht über das Gemeinschaftsvermögen, die Führung der Gemeinschaftskassa im Einvernehmen mit der Wirtschaftsoberleitung (...)Der Ausschuss ist die Verwaltung der Agrargemeinschaft. Zu seinen Obliegenheiten gehören daher alle Sachen, welche nicht gemäß Paragraph 8, in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen, also beispielsweise: (...) die Verwahrung (...) des sonstigen Vermögens der Gemeinschaft. Die Unterstützung der Wirtschaftsoberleitung bei der Leitung des Betriebes nach dem Wirtschaftsplan und bei der Aufsicht über das Gemeinschaftsvermögen, die Führung der Gemeinschaftskassa im Einvernehmen mit der Wirtschaftsoberleitung (...)

(...)

Aufsichtsbehörde und Beschwerderecht.

§ 18 Paragraph 18,

Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Regulierungsplanes ist gemäß § 40 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 die Agrarbehörde. In ihren Wirkungsbereich fällt:Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Regulierungsplanes ist gemäß Paragraph 40, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 die Agrarbehörde. In ihren Wirkungsbereich fällt:

(...)

5. Die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis, insbesondere auch die Feststellung der Verpflichtung der Mitglieder zu streitigen Geld- und Naturalleistungen und die Entscheidung über die Schadenersatzansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis.

(...)“

29
Zur Frage der Parteistellung des Zweitrevisionswerbers:

In der Revision wird vorgebracht, mangels einer ausdrücklichen Regelung in den §§ 36 bis 40 FLG 1973 sei im agrarrechtlichen Verfahren gemäß § 40 Abs. 5 FLG 1973 für die Parteistellung § 8 AVG subsidiär anzuwenden. Die Übertragung der Anteilsrechte an der Stammsitzliegenschaft S.-gut an den Erstrevisionswerber habe nicht automatisch zum Verlust der Parteistellung des Zweitrevisionswerbers geführt. Dieser habe - ungeachtet dessen, dass er nicht mehr Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft sei - nach wie vor ein erhebliches rechtliches Interesse am Ausgang des agrarrechtlichen Verfahrens.In der Revision wird vorgebracht, mangels einer ausdrücklichen Regelung in den Paragraphen 36 bis 40 FLG 1973 sei im agrarrechtlichen Verfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 5, FLG 1973 für die Parteistellung Paragraph 8, AVG subsidiär anzuwenden. Die Übertragung der Anteilsrechte an der Stammsitzliegenschaft S.-gut an den Erstrevisionswerber habe nicht automatisch zum Verlust der Parteistellung des Zweitrevisionswerbers geführt. Dieser habe - ungeachtet dessen, dass er nicht mehr Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft sei - nach wie vor ein erhebliches rechtliches Interesse am Ausgang des agrarrechtlichen Verfahrens.

Der Ausgang des Verfahrens habe unmittelbare rechtliche Folgen für den zwischen den Revisionswerbern abgeschlossenen Kaufvertrag über Grundstücke des S.-guts bzw. die damit verbundenen Anteilsrechte. Dies könne einen Schadenersatzanspruch sowie eine Anfechtung wegen Irrtums oder auch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bedeuten. Ein Mangel könnte darin erblickt werden, dass nicht die gewöhnlich mit den Anteilsrechten verbundenen Rechte und Pflichten ausgeübt werden könnten, zumal eine bestätigte Anrechnung im Holzbuch die erworbenen Anteile des S.-gutes für lange Zeit von der Zuweisung von Holzerträgen ausschlössen. Würde der Zweitrevisionswerber seine Parteistellung verlieren, wäre er dem Handeln des Erstrevisionswerbers de facto ausgeliefert. Dieser könnte möglicherweise nicht alle gebotenen rechtlichen Schritte unternehmen und sich darauf beschränken, sich beim Zweitrevisionswerber zu regressieren und die entsprechenden Rechtsbehelfe zum Kaufvertrag zu erheben.

30
Vorweg ist klarzustellen, dass gegenständlich nicht die Absonderung von Anteilsrechten bzw. der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft im Sinn des § 38 Abs. 3 FLG 1973 zu beurteilen ist, wobei gemäß § 38 Abs. 7 FLG 1973 in einem solchen Verfahren auch der Überträger der Anteile Parteistellung hätte.Vorweg ist klarzustellen, dass gegenständlich nicht die Absonderung von Anteilsrechten bzw. der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 38, Absatz 3, FLG 1973 zu beurteilen ist, wobei gemäß Paragraph 38, Absatz 7, FLG 1973 in einem solchen Verfahren auch der Überträger der Anteile Parteistellung hätte.

Vielmehr sind § 40 Abs. 5 FLG 1973 („Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen“) und § 40 Abs. 6 FLG 1973 („Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft“) in den Blick zu nehmen. Nach § 40 Abs. 6 letzter Satz FLG 1973 haben im dort geregelten Verfahren die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung. Sonstige Regelungen über die Parteistellung in den genannten Verfahren enthält das FLG 1973 nicht.Vielmehr sind Paragraph 40, Absatz 5, FLG 1973 („Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen“) und Paragraph 40, Absatz 6, FLG 1973 („Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft“) in den Blick zu nehmen. Nach Paragraph 40, Absatz 6, letzter Satz FLG 1973 haben im dort geregelten Verfahren die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung. Sonstige Regelungen über die Parteistellung in den genannten Verfahren enthält das FLG 1973 nicht.

31
Gemäß § 37 Abs. 1 FLG 1973 bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FLG 1973 bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
32
Nach § 2 der Verwaltungssatzungen ist Mitglied dieser Agrargemeinschaft, wer Eigentümer eines anteilberechtigten Gutes (Stammsitzliegenschaft) ist. Ausdrücklich wird normiert, dass mehrere Mitglieder eines anteilberechtigten Gutes zusammen nur als ein Mitglied gelten.Nach Paragraph 2, der Verwaltungssatzungen ist Mitglied dieser Agrargemeinschaft, wer Eigentümer eines anteilberechtigten Gutes (Stammsitzliegenschaft) ist. Ausdrücklich wird normiert, dass mehrere Mitglieder eines anteilberechtigten Gutes zusammen nur als ein Mitglied gelten.

Aus § 3 der Verwaltungssatzungen ergibt sich ferner, dass (unter anderem) das Recht zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Benützung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens und an den Einkünften der Gemeinschaft die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft voraussetzt.Aus Paragraph 3, der Verwaltungssatzungen ergibt sich ferner, dass (unter anderem) das Recht zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Benützung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens und an den Einkünften der Gemeinschaft die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft voraussetzt.

33
Unstrittig ist der Zweitrevisionswerber als Eigentümer der Liegenschaft EZ 88, die aus der Agrargemeinschaft ausgeschieden ist, nicht mehr Mitglied dieser Agrargemeinschaft, und es ist der Erstrevisionswerber, der die diesbezüglichen Anteilsrechte und einige Grundstücke aus der genannten Liegenschaft erworben hat, insoweit Rechtsnachfolger des Zweitrevisionswerbers. Diese Rechtsnachfolge betrifft auch die Parteistellung als Beschwerdeführer in einem Verfahren nach § 40 Abs. 5 FLG 1973. Die Nachfolge in die Parteistellung ist durch § 95 FLG 1973 gesetzlich vorgesehen (vgl. VwGH 14.9.1993, 91/07/0126).Unstrittig ist der Zweitrevisionswerber als Eigentümer der Liegenschaft EZ 88, die aus der Agrargemeinschaft ausgeschieden ist, nicht mehr Mitglied dieser Agrargemeinschaft, und es ist der Erstrevisionswerber, der die diesbezüglichen Anteilsrechte und einige Grundstücke aus der genannten Liegenschaft erworben hat, insoweit Rechtsnachfolger des Zweitrevisionswerbers. Diese Rechtsnachfolge betrifft auch die Parteistellung als Beschwerdeführer in einem Verfahren nach Paragraph 40, Absatz 5, FLG 1973. Die Nachfolge in die Parteistellung ist durch Paragraph 95, FLG 1973 gesetzlich vorgesehen vergleiche , VwGH 14.9.1993, 91/07/0126).
34
Die behauptete Parteistellung des Zweitrevisionswerbers im gegenständlichen Verfahren ergibt sich somit nicht aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen (und den Verwaltungssatzungen). Der Zweitrevisionswerber leitet seine Parteistellung jedoch aus § 8 AVG ab.Die behauptete Parteistellung des Zweitrevisionswerbers im gegenständlichen Verfahren ergibt sich somit nicht aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen (und den Verwaltungssatzungen). Der Zweitrevisionswerber leitet seine Parteistellung jedoch aus Paragraph 8, AVG ab.
35
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 8 AVG, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung unter anderem deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind. Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 8, AVG, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung unter anderem deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind. Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 8, AVG gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich.

Für die Beurteilung der Frage der Parteistellung ist maßgebend, ob die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - wobei das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts haben kann - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012, mwN).Für die Beurteilung der Frage der Parteistellung ist maßgebend, ob die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - wobei das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts haben kann - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche , zum Ganzen VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012, mwN).

36
Abgesehen davon, dass der Erst- und der Zweitrevisionswerber im vorliegenden Verfahren von derselben Rechtsvertretung vertreten wurden und auch einen gemeinsamen Revisionsschriftsatz eingebracht haben, wird der Zweitrevisionswerber durch die gegenständliche agrarrechtliche Entscheidung zu keiner Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Die von ihm genannten möglichen zivilrechtlichen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem von ihm mit dem Erstrevisionswerber abgeschlossenen Kaufvertrag wären allenfalls eine (im Sinne der zitierten Judikatur) mittelbare Wirkung der im agrarrechtlichen Verfahren getroffenen Sachentscheidung. Im Übrigen wäre es dem Zweitrevisionswerber unbenommen, in einem vom Erstrevisionswerber gegen ihn angestrengten zivilrechtlichen Verfahren einzuwenden, gegebenenfalls welche für den Zweitrevisionswerber wesentlichen Vorbringen der Erstrevisionswerber im agrarrechtlichen Verfahren nicht erstattet habe. Welche „gebotenen rechtlichen Schritte“ der Erstrevisionswerber im vorliegenden agrarrechtlichen Verfahren vor dem Hintergrund der mangelnden Parteistellung des Zweitrevisionswerbers zu dessen möglichen Nachteil in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren nicht gesetzt habe, wird in der Revision auch in keiner Weise konkretisiert.
37
Das Verwaltungsgericht ist somit zutreffend vom Mangel der Parteistellung des Zweitrevisionswerbers im gegenständlichen Verfahren ausgegangen.
38
Zur Entscheidung über den „Widerspruch“ gegen die Verfügung über den Eintrag im Holzbuch:

Die belangte Behörde hatte ihrem Bescheid vom 18. Oktober 2022 zugrunde gelegt, dass die hier gegenständliche Eintragung im Holzbuch, gegen die (vom Zweitrevisionswerber) in weiterer Folge Widerspruch erhoben worden war, auf einer Verfügung des Ausschusses der Agrargemeinschaft im Einvernehmen mit der für die Führung des Holzbuches verantwortlichen Landschaftlichen Forstverwaltung beruhe.

39
Das Verwaltungsgericht traf dazu im angefochtenen Erkenntnis keine gegenteiligen Feststellungen, sondern führte ohne nähere Konkretisierung hinsichtlich eines Organhandelns aus, dass „die Agrargemeinschaft“ die in Rede stehende Holzmenge von gut 1200 Efm für das Jahr 2020 zu Lasten des Zweitrevisionswerbers im Holzbezug-Abrechnungsblatt verbucht und ihn informiert habe, woraufhin dieser „dagegen“ Widerspruch erhoben habe.
40
Auch die Revisionswerber selbst gehen davon aus, dass der Widerspruch gegen den „vom Ausschuss verfügten“ Eintrag im Holzbuch erhoben worden sei, somit einen Rechtsbehelf gegen eine Verfügung des Ausschusses darstelle.
41
Dazu ist festzuhalten, dass gemäß Pkt. 16. des Wirtschaftsplanes des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft der Landschaftlichen Forstverwaltung die Leitung und die Aufsicht des gesamten Wirtschaftsbetriebes dieser Waldgemeinschaft, einschließlich aller Nebennutzungen nach Maßgabe des Regulierungsplanes obliegt. Ferner zählt nach § 11 der Verwaltungssatzungen zu den Kompetenzen des Ausschusses unter anderem die Unterstützung der Wirtschaftsoberleitung bei der Leitung des Betriebes nach dem Wirtschaftsplan. In Pkt. 15. dieses Wirtschaftsplanes ist aber auch die (übliche und vorgesehene) Vorgehensweise bei unberechtigter Entnahme und Abfuhr von Holz durch ein Mitglied geregelt.Dazu ist festzuhalten, dass gemäß Pkt. 16. des Wirtschaftsplanes des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft der Landschaftlichen Forstverwaltung die Leitung und die Aufsicht des gesamten Wirtschaftsbetriebes dieser Waldgemeinschaft, einschließlich aller Nebennutzungen nach Maßgabe des Regulierungsplanes obliegt. Ferner zählt nach Paragraph 11, der Verwaltungssatzungen zu den Kompetenzen des Ausschusses unter anderem die Unterstützung der Wirtschaftsoberleitung bei der Leitung des Betriebes nach dem Wirtschaftsplan. In Pkt. 15. dieses Wirtschaftsplanes ist aber auch die (übliche und vorgesehene) Vorgehensweise bei unberechtigter Entnahme und Abfuhr von Holz durch ein Mitglied geregelt.

In § 8 der Verwaltungssatzungen werden die in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung (lit. a) beispielhaft sowie der ordentlichen Verwaltung (lit. b) aufgezählt. Gemäß § 8 lit. c der Verwaltungssatzungen gehören alle übrigen nicht unter lit. b fallenden Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung in die Zuständigkeit des Ausschusses.In Paragraph 8, der Verwaltungssatzungen werden die in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung (Litera a,) beispielhaft sowie der ordentlichen Verwaltung (Litera b,) aufgezählt. Gemäß Paragraph 8, Litera c, der Verwaltungssatzungen gehören alle übrigen nicht unter Litera b, fallenden Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung in die Zuständigkeit des Ausschusses.

Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme, die in Rede stehende (in weiterer Folge mit Widerspruch bekämpfte) Eintragung im Holzbuch beruhe auf einer - im Ergebnis der ordentlichen Verwaltung zuzurechnenden - Verfügung des Ausschusses im Einvernehmen mit der Landschaftlichen Forstverwaltung, keinen Bedenken.

42
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Revisionswerber erachten hinsichtlich des erwähnten Widerspruchs eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis im Sinne des § 40 Abs. 5 FLG 1973 als vorliegend, zu deren Entscheidung die belangte Behörde berufen sei.Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Revisionswerber erachten hinsichtlich des erwähnten Widerspruchs eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, FLG 1973 als vorliegend, zu deren Entscheidung die belangte Behörde berufen sei.
43
Während aber das Verwaltungsgericht - ungeachtet dessen - keine Unzuständigkeit der Vollversammlung zur Fassung des in Beschwerde gezogenen Beschlusses vom 8. April 2022 erkannte, sondern vielmehr davon ausging, dass mit dem Einbringen der Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss das Entscheidungsbegehren an die Agrarbehörde über den Widerspruch unzulässig geworden sei, wird in der Revision die Ansicht vertreten, dass mit dem (angenommenen) Übergang der Entscheidungskompetenz auf die Agrarbehörde betreffend den Widerspruch die Agrargemeinschaft (hier: die Vollversammlung) nicht mehr zuständig gewesen sei, „in der gleichen Sache“ den Beschluss vom 8. April 2022 zu fassen.
44
Die Revisionswerber bemängeln in diesem Zusammenhang, mit Beschlüssen im Rahmen einer Vollversammlung könne die Agrargemeinschaft nicht nach Belieben Zuständigkeiten begründen bzw. der Agrarbehörde die Entscheidungskompetenz „nachträglich wieder wegnehmen“. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, über den Widerspruch inhaltlich zu entscheiden, und auch das Verwaltungsgericht hätte über den Widerspruch inhaltlich entscheiden oder den Bescheid der belangten Behörde auch in diesem Punkt aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen müssen. Der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Vollversammlung die bereits entstandene Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde über einen Widerspruch gegen den Eintrag im Holzbuch nachträglich und automatisch verloren gehe. Mit dem Widerspruch sei die Entscheidungskompetenz auf die belangte Behörde rechtsverbindlich übergegangen; dies völlig unabhängig davon, welche Verfügungen oder Handlungen die Agrargemeinschaft nach diesem Zeitpunkt setze.
45
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Revisionswerber lassen jedoch außer Acht, dass vorliegend ein „zweigleisiger“ Instanzenzug an die belangte Behörde mit den daraus gegebenenfalls resultierenden rechtlichen Fragestellungen gar nicht vorlag.
46
Ausgehend von der bereits beschriebenen Feststellung, dass die mit Widerspruch bekämpfte Eintragung im Holzbuch auf einer Anordnung des Ausschusses der Agrargemeinschaft beruhte, ist nämlich § 8 lit. b Z 2 der Verwaltungssatzungen zu beachten, worauf die belangte Behörde in ihrem erstinstanzlichen Bescheid und in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend verwies. Demnach beschließt die Vollversammlung „über Beschwerden der Mitglieder gegen Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses - gegen Freilassung des weiteren Beschwerdeweges an die Aufsichtsbehörde (Agrarbehörde)“. Die Verwaltungssatzungen legen somit für die Bekämpfung von Anordnungen und Beschlüssen des Ausschusses einen „Instanzenzug innerhalb der Agrargemeinschaft“ fest, bevor allenfalls die Agrarbehörde angerufen werden kann.Ausgehend von der bereits beschriebenen Feststellung, dass die mit Widerspruch bekämpfte Eintragung im Holzbuch auf einer Anordnung des Ausschusses der Agrargemeinschaft beruhte, ist nämlich Paragraph 8, Litera b, Ziffer 2, der Verwaltungssatzungen zu beachten, worauf die belangte Behörde in ihrem erstinstanzlichen Bescheid und in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend verwies. Demnach beschließt die Vollversammlung „über Beschwerden der Mitglieder gegen Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses - gegen Freilassung des weiteren Beschwerdeweges an die Aufsichtsbehörde (Agrarbehörde)“. Die Verwaltungssatzungen legen somit für die Bekämpfung von Anordnungen und Beschlüssen des Ausschusses einen „Instanzenzug innerhalb der Agrargemeinschaft“ fest, bevor allenfalls die Agrarbehörde angerufen werden kann.
47
Zwar entscheidet die Agrarbehörde gemäß § 40 Abs. 5 FLG 1973 „über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen“ und gemäß § 40 Abs. 6 FLG 1973 „über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft“.Zwar entscheidet die Agrarbehörde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, FLG 1973 „über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen“ und gemäß Paragraph 40, Absatz 6, FLG 1973 „über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft“.

Der Landesgesetzgeber legt damit eine Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde unter anderem auch für Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen „anderer Organe“ der Agrargemeinschaft (als der Vollversammlung) fest, worunter auch der Ausschuss einer Agrargemeinschaft fällt.

48
Allerdings stehen die zitierten gesetzlichen Bestimmungen einer Regelung in Verwaltungssatzungen einer Agrargemeinschaft, der zufolge - wie gegenständlich - Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses zunächst mit Beschwerde an die Vollversammlung zu bekämpfen sind, bevor der „freigelassene weitere Beschwerdeweg“ an die Agrarbehörde in Anspruch genommen werden kann, nicht von Vornherein entgegen. Angesichts der (unter anderem finanziellen) Bedeutung mancher Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses einschließlich allfälliger haftungsrechtlicher Fragen kann es durchaus zweckmäßig erscheinen, eine Entscheidung vor der Möglichkeit der Anrufung der Agrarbehörde innerhalb der Agrargemeinschaft durch einen Beschluss der Vollversammlung auf eine entsprechend breite Grundlage unter Beteiligung aller Mitglieder der Agrargemeinschaft zu stellen.
49
Davon abgesehen wurden die Verwaltungssatzungen der gegenständlichen Agrargemeinschaft als Teil des Regulierungsplanes rechtskräftig agrarbehördlich genehmigt, weshalb deren Inhalt bindend ist.
50
Nun erwähnt der im angefochtenen Erkenntnis zitierte, Zuständigkeiten der Vollversammlung - im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung - demonstrativ aufzählende § 8 lit. a der Verwaltungssatzungen in seiner Z 2 auch „Rechtsstreitigkeiten der Agrargemeinschaft als solcher gegen Mitglieder der Gemeinschaft“.Nun erwähnt der im angefochtenen Erkenntnis zitierte, Zuständigkeiten der Vollversammlung - im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung - demonstrativ aufzählende Paragraph 8, Litera a, der Verwaltungssatzungen in seiner Ziffer 2, auch „Rechtsstreitigkeiten der Agrargemeinschaft als solcher gegen Mitglieder der Gemeinschaft“.

Diese Satzungsbestimmung steht allerdings der Annahme eines „Instanzenzuges“ nach § 8 lit. b Z 2 der Verwaltungssatzungen nicht entgegen, weil im vorliegenden Fall von einer „Rechtsstreitigkeit“ im Sinne des § 8 lit. a Z 2 der Verwaltungssatzungen erst nach Erhebung des Widerspruchs vom 27. Juli 2020 gesprochen werden könnte. Nach beiden zitierten Satzungsbestimmungen wäre somit die Vollversammlung zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die vom Ausschuss angeordnete Eintragung im Holzbuch zuständig. Der insoweit bestehende Gegensatz, als die Entscheidung der Vollversammlung nach einer Bestimmung der außerordentlichen Verwaltung, nach der anderen Bestimmung hingegen der ordentlichen Verwaltung zugerechnet würde, ist im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich bzw. kann dadurch aufgelöst werden, dass § 8 lit. b Z 2 in einem Fall wie dem vorliegenden als speziellere bzw. konkretere Bestimmung der Vorrang einzuräumen ist.Diese Satzungsbestimmung steht allerdings der Annahme eines „Instanzenzuges“ nach Paragraph 8, Litera b, Ziffer 2, der Verwaltungssatzungen nicht entgegen, weil im vorliegenden Fall von einer „Rechtsstreitigkeit“ im Sinne des Paragraph 8, Litera a, Ziffer 2, der Verwaltungssatzungen erst nach Erhebung des Widerspruchs vom 27. Juli 2020 gesprochen werden könnte. Nach beiden zitierten Satzungsbestimmungen wäre somit die Vollversammlung zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die vom Ausschuss angeordnete Eintragung im Holzbuch zuständig. Der insoweit bestehende Gegensatz, als die Entscheidung der Vollversammlung nach einer Bestimmung der außerordentlichen Verwaltung, nach der anderen Bestimmung hingegen der ordentlichen Verwaltung zugerechnet würde, ist im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich bzw. kann dadurch aufgelöst werden, dass Paragraph 8, Litera b, Ziffer 2, in einem Fall wie dem vorliegenden als speziellere bzw. konkretere Bestimmung der Vorrang einzuräumen ist.

51
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht ferner nicht, dass § 9 der Verwaltungssatzungen „gegen Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses“ (unter näher genannten Voraussetzungen) eine Beschwerdemöglichkeit an die Agrarbehörde normiert. Diese besteht jedoch nur für „die überstimmten Mitglieder“.Der Verwaltungsgerichtshof übersieht ferner nicht, dass Paragraph 9, der Verwaltungssatzungen „gegen Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses“ (unter näher genannten Voraussetzungen) eine Beschwerdemöglichkeit an die Agrarbehörde normiert. Diese besteht jedoch nur für „die überstimmten Mitglieder“.

Nach § 6 letzter Satz der Verwaltungssatzungen besteht der Ausschuss der Agrargemeinschaft aus dem Obmann und einem Stellvertreter sowie weiteren fünf Mitgliedern.Nach Paragraph 6, letzter Satz der Verwaltungssatzungen besteht der Ausschuss der Agrargemeinschaft aus dem Obmann und einem Stellvertreter sowie weiteren fünf Mitgliedern.

Dass der Zweitrevisionswerber, der nach dem Akteninhalt und den im Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2022 getroffenen Feststellungen bis zum Jahr 2019 Obmann der Agrargemeinschaft war, den Widerspruch vom 27. Juli 2020 gegen den ihm im Juli 2020 übermittelten Auszug aus dem Holzbuch als überstimmtes Mitglied des Ausschusses erhoben hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen; ein entsprechendes Revisionsvorbringen wurde auch nicht erstattet. Die Frage der Vereinbarkeit der Satzungsbestimmungen des § 8 lit. b Z 2 und des § 9 für den Fall, dass die Beschwerde gegen einen Beschluss des Ausschusses von einem überstimmten Ausschussmitglied erhoben würde, ist vorliegend daher nicht zu erörtern.Dass der Zweitrevisionswerber, der nach dem Akteninhalt und den im Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2022 getroffenen Feststellungen bis zum Jahr 2019 Obmann der Agrargemeinschaft war, den Widerspruch vom 27. Juli 2020 gegen den ihm im Juli 2020 übermittelten Auszug aus dem Holzbuch als überstimmtes Mitglied des Ausschusses erhoben hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen; ein entsprechendes Revisionsvorbringen wurde auch nicht erstattet. Die Frage der Vereinbarkeit der Satzungsbestimmungen des Paragraph 8, Litera b, Ziffer 2 und des Paragraph 9, für den Fall, dass die Beschwerde gegen einen Beschluss des Ausschusses von einem überstimmten Ausschussmitglied erhoben würde, ist vorliegend daher nicht zu erörtern.

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Schließlich stellt die Bestimmung des § 18 Z 5 der Verwaltungssatzungen, wonach in den Wirkungskreis der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde unter anderem „die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis“ fällt, im Wesentlichen eine inhaltliche Wiederholung des § 40 Abs. 5 und 6 FLG 1973 dar. Im Zusammenhang mit Beschwerden der Mitglieder gegen Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses ist § 8 lit. b Z 2 der Verwaltungssatzungen jedoch als speziellere und daher - auch im gegenständlichen Fall - maßgebende Regelung gegenüber § 18 Z 5 der Verwaltungssatzungen zu beurteilen.Schließlich stellt die Bestimmung des Paragraph 18, Ziffer 5, der Verwaltungssatzungen, wonach in den Wirkungskreis der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde unter anderem „die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis“ fällt, im Wesentlichen eine inhaltliche Wiederholung des Paragraph 40, Absatz 5 und 6 FLG 1973 dar. Im Zusammenhang mit Beschwerden der Mitglieder gegen Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses ist Paragraph 8, Litera b, Ziffer 2, der Verwaltungssatzungen jedoch als speziellere und daher - auch im gegenständlichen Fall - maßgebende Regelung gegenüber Paragraph 18, Ziffer 5, der Verwaltungssatzungen zu beurteilen.
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Unstrittig war der vom Zweitrevisionswerber mit Eingabe vom 27. Juli 2020 gegen den Auszug aus dem Holzbuch betreffend das S.-gut erhobene Widerspruch an die Agrargemeinschaft, zu Handen des Obmannes, gerichtet worden. Der Umstand allein, dass dieses Schreiben in weiterer Folge im Wege des Leiters der Landschaftlichen Forstverwaltung auch der belangten Behörde „zur Information“ übermittelt wurde, hat - auch vor dem Hintergrund des erörterten § 8 lit. b Z 2 der Verwaltungssatzungen - deren Entscheidungszuständigkeit nicht ausgelöst.Unstrittig war der vom Zweitrevisionswerber mit Eingabe vom 27. Juli 2020 gegen den Auszug aus dem Holzbuch betreffend das S.-gut erhobene Widerspruch an die Agrargemeinschaft, zu Handen des Obmannes, gerichtet worden. Der Umstand allein, dass dieses Schreiben in weiterer Folge im Wege des Leiters der Landschaftlichen Forstverwaltung auch der belangten Behörde „zur Information“ übermittelt wurde, hat - auch vor dem Hintergrund des erörterten Paragraph 8, Litera b, Ziffer 2, der Verwaltungssatzungen - deren Entscheidungszuständigkeit nicht ausgelöst.
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In Einklang mit dieser Satzungsbestimmung entschied die Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 21. April 2022 unter Tagesordnungspunkt 6.b) „bezüglich der weiteren Vorgangsweise betreffend den Widerspruch vom 27.07.2020“ einstimmig „für die Beibehaltung der Anrechnung der einfachen Holzmenge von 1.226,63 fm“. Die Vollversammlung fasste damit über den Widerspruch vom 27. Juli 2020 einen Beschluss, gegen den in weiterer Folge unter anderem der Erstrevisionswerber Beschwerde an die belangte Behörde erhob.
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Da die Revisionswerber - wie in der Niederschrift vom 16. Mai 2022 festgehalten wurde - ungeachtet des erwähnten Vollversammlungsbeschlusses den Widerspruch vom 27. Juli 2020 „als maßgebend für eine Entscheidungspflicht durch die Agrarbehörde“ erachteten, war darüber eine behördliche Entscheidung erforderlich. Die belangte Behörde wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 zutreffend als unzulässig zurück; dies gegenüber dem Erstrevisionswerber aus den soeben erörterten Gründen (unter Berücksichtigung des § 8 lit. b Z 2 der Verwaltungssatzungen), gegenüber dem Zweitrevisionswerber aufgrund dessen fehlender Parteistellung.Da die Revisionswerber - wie in der Niederschrift vom 16. Mai 2022 festgehalten wurde - ungeachtet des erwähnten Vollversammlungsbeschlusses den Widerspruch vom 27. Juli 2020 „als maßgebend für eine Entscheidungspflicht durch die Agrarbehörde“ erachteten, war darüber eine behördliche Entscheidung erforderlich. Die belangte Behörde wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 zutreffend als unzulässig zurück; dies gegenüber dem Erstrevisionswerber aus den soeben erörterten Gründen (unter Berücksichtigung des Paragraph 8, Litera b, Ziffer 2, der Verwaltungssatzungen), gegenüber dem Zweitrevisionswerber aufgrund dessen fehlender Parteistellung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde deshalb auch die von den Revisionswerbern dagegen erhobene Beschwerde (insoweit) - im Ergebnis - zutreffend abgewiesen. Dass das Verwaltungsgericht dabei hinsichtlich des Erstrevisionswerbers unzutreffend annahm, dass (erst) aufgrund der Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss das Entscheidungsbegehren an die belangte Behörde über den Widerspruch unzulässig geworden sei, verletzte den Erstrevisionswerber (der im Übrigen selbst die Zuständigkeit der belangten Behörde zur inhaltlichen Entscheidung über den Widerspruch behauptete) nicht in seinen Rechten.
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Aus den dargestellten Erwägungen war daher die Revision sowohl des Erstrevisionswerbers als auch des Zweitrevisionswerber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargestellten Erwägungen war daher die Revision sowohl des Erstrevisionswerbers als auch des Zweitrevisionswerber gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070071.L00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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