1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K. vom 23. Mai 2023, mit welchem im Zusammenhang mit einem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Errichtung eines Freizeitwohnsitzes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG K. gemäß § 17 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 festgestellt worden war, dass das Gebäude auf dem näher bezeichneten Grundstück der KG K. nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (1.) und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K. vom 23. Mai 2023, mit welchem im Zusammenhang mit einem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Errichtung eines Freizeitwohnsitzes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG K. gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 festgestellt worden war, dass das Gebäude auf dem näher bezeichneten Grundstück der KG K. nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (1.) und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (2.).
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, die revisionswerbende Partei erachte die für den gegenständlichen Fall gültige Geschäftsverteilung des LVwG für nicht gesetzeskonform, wodurch das angefochtene Erkenntnis von einem unzuständigen Richter erlassen und die revisionswerbende Partei im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Die Einhaltung von Zuständigkeitsregeln stelle eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar. Vorliegend handle es sich aus näheren Gründen um eine „ ‚variable‘, aber keinesfalls feste Geschäftsverteilung im Voraus“ (Hervorhebungen im Original), weshalb der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verletzt werde. Es sei anhand der anzuwendenden Geschäftsverteilung nicht möglich, zu erkennen, „welcher Richter als Person im Voraus“ für eine bestimmte Rechtssache zuständig sei; die Geschäftsverteilung des LVwG sei daher rechtswidrig.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen, genügt ein Verweis auf sonstige Schriftsätze ebensowenig wie ein Verweis auf Vorbringen in den Revisionsgründen. Der Verwaltungsgerichtshof ist außerdem weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zu all dem etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/06/0164, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen, genügt ein Verweis auf sonstige Schriftsätze ebensowenig wie ein Verweis auf Vorbringen in den Revisionsgründen. Der Verwaltungsgerichtshof ist außerdem weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , zu all dem etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/06/0164, mwN).
8
In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. z.B. nochmals VwGH 27.10.2023, Ra 2023/06/0164, mwN).In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , z.B. nochmals VwGH 27.10.2023, Ra 2023/06/0164, mwN).
9
In den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden Revision wird mit näherer Begründung die Gesetzwidrigkeit der anzuwendenden Geschäftsverteilung des LVwG behauptet. Diesem Zulässigkeitsvorbringen ist zu entgegnen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - die vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss eines Gerichtes beschlossene Geschäftsverteilung als gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen ist (vgl. dazu etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0140, oder auch 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, jeweils mwN; vgl. jüngst etwa auch VfGH 21.9.2023, E 1920/2022).In den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden Revision wird mit näherer Begründung die Gesetzwidrigkeit der anzuwendenden Geschäftsverteilung des LVwG behauptet. Diesem Zulässigkeitsvorbringen ist zu entgegnen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - die vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss eines Gerichtes beschlossene Geschäftsverteilung als gemäß Artikel 87, Absatz 2, B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen ist vergleiche , dazu etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0140, oder auch 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, jeweils mwN; vergleiche , jüngst etwa auch VfGH 21.9.2023, E 1920 aus 2022,). Ein darüber hinausgehendes Vorbringen betreffend die Behauptung, das angefochtene Erkenntnis sei von einem unzuständigen Richter erlassen worden, enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht, weshalb diesbezüglich schon mangels näherer Konkretisierung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall dargelegt wird (vgl. etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2020/06/0058).Ein darüber hinausgehendes Vorbringen betreffend die Behauptung, das angefochtene Erkenntnis sei von einem unzuständigen Richter erlassen worden, enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht, weshalb diesbezüglich schon mangels näherer Konkretisierung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall dargelegt wird vergleiche , etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2020/06/0058).
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In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2023