TE Vwgh Beschluss 2023/12/21 Ra 2022/07/0046

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Veröffentlicht am 21.12.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §15 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des W J, vertreten durch Mag. Paul Hechenberger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. März 2022, LVwG-2020/44/2679-25, betreffend Abweisung einer Beschwerde nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: G J, ehemals vertreten durch Dr. Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Tempelstraße 5B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die mitbeteiligte Partei beantragte im Juni 2020 die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Änderung eines Kleinwasserkraftwerkes am Z-Bach. Der Revisionswerber ist Fischereiberechtigter am Z-Bach. Er begehrte im Zuge des Genehmigungsverfahrens gestützt auf § 15 Abs. 1 WRG 1959 Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.Die mitbeteiligte Partei beantragte im Juni 2020 die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Änderung eines Kleinwasserkraftwerkes am Z-Bach. Der Revisionswerber ist Fischereiberechtigter am Z-Bach. Er begehrte im Zuge des Genehmigungsverfahrens gestützt auf Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.
2
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe von Projektunterlagen und unter Vorschreibung diverser - insbesondere auch den Schutz der Fischerei betreffender - Auflagen. Die maximale Wasserentnahme wurde mit 40 l/s und die Restwassermenge mit 10 l/s festgelegt. Den Antrag des Revisionswerbers, eine höhere Restwassermenge festzusetzen, wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ausdrücklich als unbegründet ab.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers mit einer - hier nicht relevanten - Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
4
Begründend führte das LVwG insbesondere aus, die vom Revisionswerber begehrte weitere Anhebung der Restwassermenge brächte keine Vorteile für die Fischfauna, weil der limitierende Faktor insoweit nicht die Restwassermenge, sondern die bereits bestehende massive, für Fische nicht passierbare Verbauung des Z-Baches sei. Die vom Revisionswerber geforderte Erhöhung der Restwassermenge hätte im Übrigen zur Folge, dass das Kleinwasserkraftwerk einen wesentlichen Teil des Jahres nicht betrieben werden könnte. Insoweit würde daher eine unverhältnismäßige Erschwerung des Vorhabens bewirkt, auf die der Revisionswerber als Fischereiberechtigter keinen Anspruch habe.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0213 bis 0215, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0213 bis 0215, mwN).
9
Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, entgegen den Ausführungen des LVwG komme es trotz der erteilten Auflagen zu einer Gefährdung des Fischereirechtes.
10
Mit dieser nicht näher begründeten, pauschalen Behauptung vermag der Revisionswerber im Sinn der dargestellten Rechtsprechung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Insbesondere tritt die Revision damit den - für sich tragenden - Ausführungen des LVwG nicht konkret entgegen, bei Erfüllung der Forderungen des Revisionswerbers würde das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert, sodass diesem Verlangen nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 nicht zu folgen sei (vgl. zur insoweit maßgeblichen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078).Mit dieser nicht näher begründeten, pauschalen Behauptung vermag der Revisionswerber im Sinn der dargestellten Rechtsprechung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Insbesondere tritt die Revision damit den - für sich tragenden - Ausführungen des LVwG nicht konkret entgegen, bei Erfüllung der Forderungen des Revisionswerbers würde das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert, sodass diesem Verlangen nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 nicht zu folgen sei vergleiche , zur insoweit maßgeblichen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078).
11
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird weiters geltend gemacht, das LVwG habe „eine Beweiswürdigung“ des vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren vorgelegten Privatgutachten des Priv.-Doz. Dr. S „nicht vorgenommen“ und die darin geschilderten Verschlechterungen für die Fischerei nicht beachtet. Auch „die anderen Beweisergebnisse“ seien nicht so gewürdigt worden, dass sie „einer Überprüfung der Schlüssigkeit zugänglich“ seien.
12
Entgegen diesen Ausführungen hat das LVwG sich mit dem genannten Privatgutachten auseinandergesetzt, zu den darin enthaltenen Aussagen eine Stellungnahme des Amtssachverständigen eingeholt und im Zuge der Beweiswürdigung begründet, warum es seinen Feststellungen das Gutachten des Amtssachverständigen und nicht das Privatgutachten des Priv.-Doz. Dr. S zugrunde gelegt hat.
13
Soweit sich der Revisionswerber gegen diese Beweiswürdigung des LVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2023, Ra 2023/07/0122 bis 0123, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung legt die Revision nicht dar.Soweit sich der Revisionswerber gegen diese Beweiswürdigung des LVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , dazu etwa VwGH 12.10.2023, Ra 2023/07/0122 bis 0123, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung legt die Revision nicht dar.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070046.L00

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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