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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über den Fristsetzungsantrag des K A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (Schubhaft), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 28. Dezember 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023210014.F00Im RIS seit
14.02.2024Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024