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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Erkenntnis vom 22. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Erkenntnis vom 22. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3
Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 22. Mai 2023 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, der Revisionswerber habe eine Nachricht eines Verwandten erhalten, welche drei Fotos von Dokumenten enthalte, in welchen er zur Vorbereitung und Einberufung zum Wehrdienst aufgefordert werde.
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Mit dem angefochtenen Beschluss gab das BVwG dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 22. Mai 2023 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG nicht statt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das BVwG dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 22. Mai 2023 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG nicht statt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass den Beweismitteln die abstrakte Eignung fehle, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen. Der Revisionswerber habe im Jahr 2007 eine schwere Kopfverletzung erlitten und es bestehe der Verdacht auf Epilepsie. Durch Vorlage von Unterlagen, die seine Krankheit dokumentieren, könne er aufgrund seiner Untauglichkeit von der Dienstpflicht befreit werden. Außerdem werde die Echtheit der vorgelegten Dokumente massiv in Zweifel gezogen, bereits die Umstände des Erhalts und der Übermittlung seien unverständlich. Aus den Länderberichten der Staatendokumentation ergebe sich, dass Dokumente aus der russischen Kaukasusrepublik nicht selten unrichtige Angaben enthalten würden.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, dass Begründungs- und Ermittlungsmängel in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bestehen würden. Es hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um die Echtheit der Dokumente zu klären. Die vorgelegten Dokumente würden es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr auf russischer Seite für den Krieg rekrutiert werde und ihm strafrechtliche Konsequenzen aufgrund der Nichtbefolgung der Ladung drohten.
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Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, sodass zu dessen Auslegung auf das bisherige Verständnis zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2023/19/0141, mwN).Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund ist Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nachgebildet, sodass zu dessen Auslegung auf das bisherige Verständnis zum Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zurückgegriffen werden kann vergleiche , VwGH 25.5.2023, Ra 2023/19/0141, mwN). 11
Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist (vgl. erneut VwGH Ra 2023/19/0141, mwN).Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist vergleiche , erneut VwGH Ra 2023/19/0141, mwN). 12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss ein Beweismittel nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzen, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. erneut VwGH 25.5.2023, Ra 2023/19/0141, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss ein Beweismittel nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzen, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche , erneut VwGH 25.5.2023, Ra 2023/19/0141, mwN). 13
Der Annahme des BVwG, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Untauglichkeit von der Dienstpflicht befreit werde (und die vorgelegten Dokumente voraussichtlich kein anderslautendes Erkenntnis herbeiführen hätten können), tritt die Revision nicht substantiiert entgegen. Es gelingt ihr daher nicht die abstrakte Eignung des Beweismittels darzulegen und ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen.
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Im Übrigen wird mit dem pauschalen Vorbringen, es sei üblich, dass wichtige behördliche Schreiben dem Empfänger direkt und ohne Kuvertierung von der Behörde zugestellt oder bei Ortsabwesenheit in den Briefkasten eingelegt würden (was das Bundesverwaltungsgericht anders beurteilt habe), sowie dem allgemeinen Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht entsprochen (siehe darüber hinaus zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die nur eingeschränkte Verhandlungspflicht im Verfahren über die Wiederaufnahme etwa VwGH 5.2.2021, Ra 2020/14/0461, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Dezember 2023