TE Vwgh Beschluss 2024/1/2 Fr 2023/08/0003

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Veröffentlicht am 02.01.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §47 Abs5
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über den Fristsetzungsantrag der B D L in G, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit des AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Niederösterreich Landesgeschäftsstelle), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren der antragstellenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

1
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 1. Dezember 2023, LVwG-M-55/001-2022, entschieden. Eine Abschrift des Beschlusses wurde dem Verwaltungsgerichtshof samt einem Zustellnachweis vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Nach § 56 Abs. 1 erster Satz iVm. § 47 Abs. 5 VwGG hat im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wird, der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, den dem Antragsteller zu leistenden Aufwandersatz zu tragen (vgl. VwGH 18.2.2019, Fr 2018/01/0031, mwN). Im vorliegenden Fall richtete sich die Maßnahmenbeschwerde gegen Handlungen der Organe des Arbeitsmarktservice Niederösterreich (Landesgeschäftsstelle). Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist insoweit der Bund (vgl. etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2023/08/0003; 25.5.2023, Ro 2022/09/0008). Der auf Kostenersatz durch den „Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich“ gerichtete Antrag auf Aufwandersatz war daher abzuweisen (vgl. idS nochmals VwGH Fr 2018/01/0031).Nach Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hat im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wird, der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, den dem Antragsteller zu leistenden Aufwandersatz zu tragen vergleiche , VwGH 18.2.2019, Fr 2018/01/0031, mwN). Im vorliegenden Fall richtete sich die Maßnahmenbeschwerde gegen Handlungen der Organe des Arbeitsmarktservice Niederösterreich (Landesgeschäftsstelle). Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist insoweit der Bund vergleiche , etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2023/08/0003; 25.5.2023, Ro 2022/09/0008). Der auf Kostenersatz durch den „Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich“ gerichtete Antrag auf Aufwandersatz war daher abzuweisen vergleiche , idS nochmals VwGH Fr 2018/01/0031).

Wien, am 2. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2023080003.F00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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