1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2021, mit dem dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit fünf Wohneinheiten einschließlich überdachter Außenstiege und Terrassen samt Überdachungen, eines Nebengebäudes, acht überdachter KFZ-Abstellplätze samt Zufahrten, einer Brandschutzmauer und einer Sichtschutzmauer, der Einbau einer Luftwärmepumpe und die Vornahme von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß §§ 19, 20 und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) unter Auflagen erteilt worden war, mit einer näher bezeichneten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2021, mit dem dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit fünf Wohneinheiten einschließlich überdachter Außenstiege und Terrassen samt Überdachungen, eines Nebengebäudes, acht überdachter KFZ-Abstellplätze samt Zufahrten, einer Brandschutzmauer und einer Sichtschutzmauer, der Einbau einer Luftwärmepumpe und die Vornahme von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß Paragraphen 19, 20 und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) unter Auflagen erteilt worden war, mit einer näher bezeichneten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher als Revisionspunkt ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis verletze die Revisionswerber in ihren „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterteilung einer baubehördlichen Genehmigung“.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 8.9.2023, Ra 2023/06/0166, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 8.9.2023, Ra 2023/06/0166, mwN).
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Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterteilung einer baubehördlichen Genehmigung“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die baurechtlichen Bestimmungen des Landes Steiermark eingeräumten Recht die Revisionswerber verletzt seien (vgl. etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, mwN).Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterteilung einer baubehördlichen Genehmigung“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die baurechtlichen Bestimmungen des Landes Steiermark eingeräumten Recht die Revisionswerber verletzt seien vergleiche , etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, mwN).
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Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Jänner 2024