TE Vwgh Beschluss 2024/1/3 Ra 2023/06/0201

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Veröffentlicht am 03.01.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der DI K B, Bakk. techn. und 2. des F M, MMSc., BSc., beide in O, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Hegelgasse 21/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. Juli 2023, LVwG 50.17-2734/2021-44, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Ottendorf an der Rittschein; mitbeteiligte Partei: M S in K; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2021, mit dem dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit fünf Wohneinheiten einschließlich überdachter Außenstiege und Terrassen samt Überdachungen, eines Nebengebäudes, acht überdachter KFZ-Abstellplätze samt Zufahrten, einer Brandschutzmauer und einer Sichtschutzmauer, der Einbau einer Luftwärmepumpe und die Vornahme von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß §§ 19, 20 und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) unter Auflagen erteilt worden war, mit einer näher bezeichneten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2021, mit dem dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit fünf Wohneinheiten einschließlich überdachter Außenstiege und Terrassen samt Überdachungen, eines Nebengebäudes, acht überdachter KFZ-Abstellplätze samt Zufahrten, einer Brandschutzmauer und einer Sichtschutzmauer, der Einbau einer Luftwärmepumpe und die Vornahme von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß Paragraphen 19, 20 und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) unter Auflagen erteilt worden war, mit einer näher bezeichneten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher als Revisionspunkt ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis verletze die Revisionswerber in ihren „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterteilung einer baubehördlichen Genehmigung“.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 8.9.2023, Ra 2023/06/0166, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 8.9.2023, Ra 2023/06/0166, mwN).
6
Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterteilung einer baubehördlichen Genehmigung“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die baurechtlichen Bestimmungen des Landes Steiermark eingeräumten Recht die Revisionswerber verletzt seien (vgl. etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, mwN).Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterteilung einer baubehördlichen Genehmigung“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die baurechtlichen Bestimmungen des Landes Steiermark eingeräumten Recht die Revisionswerber verletzt seien vergleiche , etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, mwN).
7
Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060201.L00

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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