TE Vwgh Beschluss 2024/1/3 Ra 2021/15/0014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2024
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Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs1
62017CJ0459 SGI VORAB
62017CJ0712 EN.SA. VORAB
62022CJ0114 Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie VORAB
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak und die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der H GesmbH, vertreten durch Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Hans Peherstorfer und Dr. Bernd Langoth, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 27, Top 2.05, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Mai 2019, Zl. RV/5100600/2015, betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Im Zuge einer bei der revisionswerbenden Gesellschaft durchgeführten Außenprüfung u.a. betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 sowie einer Nachschau betreffend den Zeitraum April 2011 bis Mai 2014 wurde festgestellt, dass aufgrund von manipulativen Buchungen eines - mittlerweile strafgerichtlich verurteilten - Mitarbeiters des steuerlichen Vertreters der Revisionswerberin in den Jahren 2011 bis 2013 zu hohe Vorsteuerabzüge für die Revisionswerberin geltend gemacht und zu den daraus entstandenen Guthaben Rückzahlungen auf ein dem Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei zuzurechnendes Bankkonto veranlasst wurden.
2
Das Finanzamt folgte den Feststellungen im Prüfbericht, nahm mit Bescheid vom 28. August 2014 das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 wieder auf und erließ gleichzeitig einen neuen Jahresbescheid betreffend Umsatzsteuer 2011, in dem es der Revisionswerberin u.a. die Anerkennung der im Revisionsverfahren strittigen Vorsteuern versagte.
3
Die dagegen sowie gegen die Festsetzungsbescheide für 9/2011, 3/2012, 9/2012 und 3/2013 gerichtete Beschwerde vom 1. Oktober 2014, die gemäß § 253 BAO auch gegen die an Stelle der Festsetzungsbescheide getretenen Jahresbescheide Umsatzsteuer 2012 und 2013 als erhoben gilt, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14. Jänner 2015 ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.Die dagegen sowie gegen die Festsetzungsbescheide für 9 aus 2011,, 3 aus 2012,, 9 aus 2012, und 3 aus 2013, gerichtete Beschwerde vom 1. Oktober 2014, die gemäß Paragraph 253, BAO auch gegen die an Stelle der Festsetzungsbescheide getretenen Jahresbescheide Umsatzsteuer 2012 und 2013 als erhoben gilt, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14. Jänner 2015 ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
4
Das Bundesfinanzgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges und eines durchgeführten Vorhalteverfahrens aus, von der Revisionswerberin seien aufgrund von Manipulationen eines Mitarbeiters ihres steuerlichen Vertreters nicht zustehende Vorsteuerabzüge vorgenommen und auch gutgeschrieben worden. Die auf diesem Weg erfolgten Auszahlungen durch das Finanzamt seien auf ein Konto dieses Mitarbeiters erfolgt. Die Revisionswerberin habe zu diesen Vorsteuerbeträgen jedoch keine Leistungen bezogen und die abgezogenen Vorsteuerbeträge auch an keinen Leistungserbringer bezahlt, sodass - so folgerte das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht - kein Recht auf Vorsteuerabzug entstanden sei. Selbst eine nur aufgrund einer Rechnung geschuldete Umsatzsteuer dürfe nicht als Vorsteuer abgezogen werden, was umso mehr für Umsatzsteuerbeträge gelte, die nur aufgrund einer buchhalterischen Manipulation entstanden seien. Die bescheidmäßige Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Vorsteuerbeträge sei auch nicht gegenüber dem Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters vorzunehmen gewesen. Der Ersatz eines allfälligen Schadens sei von der Revisionswerberin auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
5
Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020, E 2281/2019-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage der Gesetzwidrigkeit des § 1 Abs. 4 FinanzOnline-Verordnung 2006 nicht anzustellen, zumal es lediglich darum gehe, ob eine offenbar missbräuchliche Verwendung von Finanz-Online dem Teilnehmer zuzurechnen sei.Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020, E 2281/2019-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage der Gesetzwidrigkeit des Paragraph eins, Absatz 4, FinanzOnline-Verordnung 2006 nicht anzustellen, zumal es lediglich darum gehe, ob eine offenbar missbräuchliche Verwendung von Finanz-Online dem Teilnehmer zuzurechnen sei.
6
In der Folge wurde fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
7
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat sich die belangte Behörde am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesfinanzgericht sei in Verkennung der Rechtslage, ohne nähere Begründung und auf der Basis unzureichender Feststellungen von der Zurechnung der „Manipulationen“ durch den Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters der Revisionswerberin ausgegangen, obwohl die Revisionswerberin in Bezug auf diese Beträge gar nicht geltend gemacht habe, es stehe ihr ein Vorsteuerabzug zu. Die Revisionswerberin führt mit näherer Begründung aus, sie müsse sich die Buchhaltungsmanipulationen und darauf aufbauende vorsätzlich missbräuchliche Eingaben und Anträge über FinanzOnline durch den Kanzleimitarbeiter des Steuerberaters stellvertretungsrechtlich nicht zurechnen lassen.
12
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass das Bundesfinanzgericht den Vorsteuerabzug nicht deshalb versagt hat, weil es die manipulativen Handlungen des Mitarbeiters des steuerlichen Vertreters der Revisionswerberin zurechnete, sondern weil nach dem unstrittigen Sachverhalt, die in den Rechnungen ausgewiesenen Lieferungen bzw. Leistungen nicht erbracht wurden. Die Revisionswerberin behauptet auch gar nicht, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der strittigen Vorsteuerbeträge im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen seien. Vielmehr bringt sie in der Revision ausdrücklich vor, dass die strittigen Vorsteuerguthaben mittels fingierter Eingangsrechnungen in der Buchhaltung missbräuchlich erzeugt worden seien, und diesen fingierten Vorsteuerguthaben keine tatsächlich erbrachten Lieferungen/Leistungen eines Unternehmers an die Revisionswerberin zugrunde gelegen seien. Wurden die verrechneten Leistungen aber tatsächlich nicht bewirkt, besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankommt (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2020/13/0050, mit dem Hinweis u.a. auf EuGH 27.6.2018, C-459/17, SGI und C-460/17, Valériane SNC). Ein fiktiver Umsatz berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH 8.5.2019, C-712/17, EN.SA., Rn. 22 bis 24; EuGH 25.5.2023, C-114/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie, Rn. 31 und 32).Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass das Bundesfinanzgericht den Vorsteuerabzug nicht deshalb versagt hat, weil es die manipulativen Handlungen des Mitarbeiters des steuerlichen Vertreters der Revisionswerberin zurechnete, sondern weil nach dem unstrittigen Sachverhalt, die in den Rechnungen ausgewiesenen Lieferungen bzw. Leistungen nicht erbracht wurden. Die Revisionswerberin behauptet auch gar nicht, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der strittigen Vorsteuerbeträge im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen seien. Vielmehr bringt sie in der Revision ausdrücklich vor, dass die strittigen Vorsteuerguthaben mittels fingierter Eingangsrechnungen in der Buchhaltung missbräuchlich erzeugt worden seien, und diesen fingierten Vorsteuerguthaben keine tatsächlich erbrachten Lieferungen/Leistungen eines Unternehmers an die Revisionswerberin zugrunde gelegen seien. Wurden die verrechneten Leistungen aber tatsächlich nicht bewirkt, besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankommt vergleiche , VwGH 29.3.2023, Ra 2020/13/0050, mit dem Hinweis u.a. auf EuGH 27.6.2018, C-459/17, SGI und C-460/17, Valériane SNC). Ein fiktiver Umsatz berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug vergleiche , EuGH 8.5.2019, C-712/17, EN.SA., Rn. 22 bis 24; EuGH 25.5.2023, C-114/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie, Rn. 31 und 32).
13
Vor diesem Hintergrund kommt es auf eine Zurechnung der „missbräuchlichen Eingaben und Anträge“ über FinanzOnline an die Revisionswerberin nicht an, weil ein Recht auf Vorsteuerabzug für die hier strittigen Beträge nie entstanden ist. Somit fehlt aber auch den in der Revision gerügten unzureichenden Feststellungen zum Hergang der „Manipulationen“ durch den Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters der Revisionswerberin die Entscheidungsrelevanz (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung von Verfahrensmängeln im Rahmen der Zulassungsgründe z.B. VwGH 12.10.2021, Ra 2021/15/0064; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007, mwN).Vor diesem Hintergrund kommt es auf eine Zurechnung der „missbräuchlichen Eingaben und Anträge“ über FinanzOnline an die Revisionswerberin nicht an, weil ein Recht auf Vorsteuerabzug für die hier strittigen Beträge nie entstanden ist. Somit fehlt aber auch den in der Revision gerügten unzureichenden Feststellungen zum Hergang der „Manipulationen“ durch den Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters der Revisionswerberin die Entscheidungsrelevanz vergleiche , zum Erfordernis der Relevanzdarstellung von Verfahrensmängeln im Rahmen der Zulassungsgründe z.B. VwGH 12.10.2021, Ra 2021/15/0064; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007, mwN).
14
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Jänner 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0459 SGI VORAB
EuGH 62017CJ0712 EN.SA. VORAB
EuGH 62022CJ0114 Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021150014.L00

Im RIS seit

14.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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