TE Vwgh Beschluss 2024/1/10 Ro 2023/15/0025

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Veröffentlicht am 10.01.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs2
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der P GmbH in F, vertreten durch die Artner WP/StB GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8200 Ludersdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Oktober 2023, Zl. RV/2100151/2023, betreffend Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Juli 2020, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 27. November 2023 wurde der Revisionswerberin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters die beim BFG in zweifacher Ausfertigung eingelangte Revision unter Setzung einer einwöchigen Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 30a Abs. 2 VwGG zurückgestellt. Es sollte eine weitere Ausfertigung der Revision und eine Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses beigebracht werden, weil in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung, in denen Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung sei, außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Revision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den Bundesminister bzw. die Landesregierung anzuschließen sei. Ausdrücklich wurde die Revisionswerberin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gelte.Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 27. November 2023 wurde der Revisionswerberin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters die beim BFG in zweifacher Ausfertigung eingelangte Revision unter Setzung einer einwöchigen Frist zur Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG zurückgestellt. Es sollte eine weitere Ausfertigung der Revision und eine Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses beigebracht werden, weil in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung, in denen Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung sei, außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Revision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den Bundesminister bzw. die Landesregierung anzuschließen sei. Ausdrücklich wurde die Revisionswerberin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
2
Innerhalb der gesetzten Frist legte die Revisionswerberin dem BFG unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag vom 27. November 2023 noch ein Exemplar der Revision samt Beilagen und das angefochtene Erkenntnis vor. Die beiden ursprünglich eingebrachten, an die Revisionswerberin zurückgestellten Exemplare der Revision wurden nicht wieder vorgelegt.
3
Kommt die revisionswerbende Partei einer gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts, näher bezeichnete Form- und Inhaltsmängel der Revision zu beheben, nicht (vollständig) nach, gilt dies gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.Kommt die revisionswerbende Partei einer gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts, näher bezeichnete Form- und Inhaltsmängel der Revision zu beheben, nicht (vollständig) nach, gilt dies gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
4
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist diesfalls das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen ein Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 26.2.2015, Ro 2015/11/0005, und 11.12.2014, Ro 2014/21/0074, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 30a VwGG, K 7 ff).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist diesfalls das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG, in denen ein Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen vergleiche , VwGH 26.2.2015, Ro 2015/11/0005, und 11.12.2014, Ro 2014/21/0074, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 30 a, VwGG, K 7 ff).

Wien, am 10. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023150025.J00

Im RIS seit

14.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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