TE Vwgh Beschluss 2024/1/11 Ra 2023/09/0175

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
PTSG 1996 §17 Abs1
VwGG §26 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2023, W208 2263768-1/6E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der 1970 geborene Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 Poststrukturgesetz der A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.Der 1970 geborene Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Poststrukturgesetz der A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Revisionswerber einer vorsätzlichen Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 und § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig, weil er am 19. März 2020 als Reaktion auf eine von ihm nicht gewollte Anmeldung zu einem Englischkurs (durch einen konkret genannten Mitarbeiter des Unternehmens bei einem Mitarbeiter einer bestimmten Sprachschule), von der er mit E-Mail vom selben Tag neben seiner direkten Vorgesetzten und einer weiteren namentlich bezeichneten Mitarbeiterin des Unternehmens in Kenntnis gesetzt worden sei, an diese Personen die nicht den Tatsachen entsprechende Aussage getätigt habe: „Ja, in dieser Abteilung wird Mobbing/Bossing richtig großgeschrieben, Irre! In 16 Jahren soll die Betriebssprache Englisch sein, deshalb wird mir als einzigen verpflichtend der Kurs vorgeschrieben. Von den ‚Ehrmahnungen‘ reden wir noch gar nicht.“, und verhängte über ihn hiefür gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 300 Euro.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Revisionswerber einer vorsätzlichen Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 43 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig, weil er am 19. März 2020 als Reaktion auf eine von ihm nicht gewollte Anmeldung zu einem Englischkurs (durch einen konkret genannten Mitarbeiter des Unternehmens bei einem Mitarbeiter einer bestimmten Sprachschule), von der er mit E-Mail vom selben Tag neben seiner direkten Vorgesetzten und einer weiteren namentlich bezeichneten Mitarbeiterin des Unternehmens in Kenntnis gesetzt worden sei, an diese Personen die nicht den Tatsachen entsprechende Aussage getätigt habe: „Ja, in dieser Abteilung wird Mobbing/Bossing richtig großgeschrieben, Irre! In 16 Jahren soll die Betriebssprache Englisch sein, deshalb wird mir als einzigen verpflichtend der Kurs vorgeschrieben. Von den ‚Ehrmahnungen‘ reden wir noch gar nicht.“, und verhängte über ihn hiefür gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 300 Euro.
3
Von dem - im Beschwerdeverfahren noch gegenständlichen - Vorwurf einer weiteren Dienstpflichtverletzung wurde der Revisionswerber freigesprochen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Von dem - im Beschwerdeverfahren noch gegenständlichen - Vorwurf einer weiteren Dienstpflichtverletzung wurde der Revisionswerber freigesprochen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2367/2023-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2367/2023-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Der unter diesem Gesichtspunkt in der gegen den Schuldspruch gerichteten und in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen außerordentlichen Revision zunächst geltend gemachte Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses liegt nicht vor. Zwar entschuldigte sich der Revisionswerber über Aufforderung bei dem betroffenen Personenkreis nach den Feststellungen für die „versehentliche“ Versendung der E-Mail mit dem wiedergegebenen Inhalt. Das Verwaltungsgericht folgte in seiner Entscheidung aber gerade nicht der Verantwortung des Revisionswerbers, dass die Versendung bloß versehentlich erfolgt sei (siehe die Feststellungen Seite 11 und vor allem die Ausführungen zur Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. des angefochtenen Erkenntnisses). Die spruchmäßig vorgeworfene vorsätzliche Begehung der Dienstpflichtverletzung steht daher mit der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht in Widerspruch.Der unter diesem Gesichtspunkt in der gegen den Schuldspruch gerichteten und in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobenen außerordentlichen Revision zunächst geltend gemachte Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses liegt nicht vor. Zwar entschuldigte sich der Revisionswerber über Aufforderung bei dem betroffenen Personenkreis nach den Feststellungen für die „versehentliche“ Versendung der E-Mail mit dem wiedergegebenen Inhalt. Das Verwaltungsgericht folgte in seiner Entscheidung aber gerade nicht der Verantwortung des Revisionswerbers, dass die Versendung bloß versehentlich erfolgt sei (siehe die Feststellungen Seite 11 und vor allem die Ausführungen zur Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. des angefochtenen Erkenntnisses). Die spruchmäßig vorgeworfene vorsätzliche Begehung der Dienstpflichtverletzung steht daher mit der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht in Widerspruch.
8
Mit den folgenden Ausführungen zu verschiedenen Begebenheiten, die die Richtigkeit des Vorwurfs von Mobbing/Bossing rechtfertigen sollen und zu welchen der Revisionswerber Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis vermisst, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Beantwortung eine Entscheidung über die Revision abhängen würde, nicht aufgezeigt. Die hier gegenständliche Pflichtverletzung der Versendung einer E-Mail, mit dem hinsichtlich seiner Verknüpfung mit der angeordneten Teilnahme an dem Englischkurs tatsachenwidrigen Vorwurf, auch an außenstehende Dritte wird damit nämlich schon von vornherein nicht entkräftet.
9
Die Zulässigkeit der Revision lässt sich erfolgreich auch nicht darauf stützen, dass das Bundesverwaltungsgericht den unmittelbaren Anlass für die E-Mail des Revisionswerbers in den Spruch seines Erkenntnisses aufnahm (siehe etwa VwGH 7.9.2003, Ra 2022/09/0034, zu den Erfordernissen für die Bestimmtheit des Spruchs eines Disziplinarerkenntnisses). Mit diesen bloß erläuternden Beifügungen wird die bereits in der Disziplinaranzeige ausgeführte Anlastung nicht überschritten. Dass es auch weitere Gründe für die vom Revisionswerber gesetzte Reaktion gegeben habe, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Äußerung des Vorwurfs gegenüber unbeteiligten Dritten oder dessen (in den Zulässigkeitsausführungen noch bekräftigte) unberechtigte Verknüpfung mit der Anmeldung zum Englischkurs gerechtfertigt gewesen wäre. Ebenso wenig kann der Revisionswerber für sich ins Treffen führen, dass die E-Mail zu keinen weiteren Reaktionen der zu Unrecht adressierten Personen führte oder seine unmittelbar Vorgesetzte seine strafrechtliche Verfolgung in diesem Zusammenhang ablehnte.
10
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG) zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG) zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090175.L00

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten