1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Erhebung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde im Beschwerdeweg abgewiesen. Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss wegen Verspätung zurückgewiesen; ebenso wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde (Antrag auf amtswegige Aufhebung des Straferkenntnisses) als unzulässig zurückgewiesen Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.
2
Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Revisionswerber habe das Straferkenntnis der belangten Behörde von der Post abgeholt, die Sendung jedoch nicht geöffnet, sondern im weiteren Verlauf entsorgt. In der Folge habe der Revisionswerber nach Zustellung einer Mahnung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Aus näheren Gründen sei mit seinem Vorbringen kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan worden, weil weder ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG vorliege noch ein minderer Grad des Versehens. Die Beschwerde sei verspätet erhoben worden und daher zurückzuweisen.Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Revisionswerber habe das Straferkenntnis der belangten Behörde von der Post abgeholt, die Sendung jedoch nicht geöffnet, sondern im weiteren Verlauf entsorgt. In der Folge habe der Revisionswerber nach Zustellung einer Mahnung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Aus näheren Gründen sei mit seinem Vorbringen kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan worden, weil weder ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vorliege noch ein minderer Grad des Versehens. Die Beschwerde sei verspätet erhoben worden und daher zurückzuweisen.
3
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Der Revisionswerber führt unter „Revisionspunkte“ aus, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen folgenden Rechten verletzt:
„(i) das Recht auf ein mangelfreies Verfahren
(ii) das Recht auf Einhaltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(iii) das Recht auf eine mangelfreie Begründung des LVwG-Erkenntnisses
(iv) das Recht auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts“.
5
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).
7
Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, mwN).Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, mwN). 8
Mit dem in der Revision angeführten Recht auf ein mängelfreies Verfahren wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt (vgl. neuerlich VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0211, mwN).Mit dem in der Revision angeführten Recht auf ein mängelfreies Verfahren wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt vergleiche , neuerlich VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0211, mwN).
9
Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt es sich ebensowenig um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 28.3.2022, Ra 2019/06/0088; 3.11.2021, Ra 2021/10/0159, jeweils mwN).Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt es sich ebensowenig um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , zum Ganzen VwGH 28.3.2022, Ra 2019/06/0088; 3.11.2021, Ra 2021/10/0159, jeweils mwN). 10
Auch bei der behaupteten Verletzung im „Recht auf eine mangelfreie Begründung“ und auf „Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes“ handelt es sich jeweils nicht um einen Revisionspunkt, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. z.B. VwGH 20.12.2013, 2013/02/0234; 1.7.2021, Ra 2021/02/0133, jeweils mwN).Auch bei der behaupteten Verletzung im „Recht auf eine mangelfreie Begründung“ und auf „Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes“ handelt es sich jeweils nicht um einen Revisionspunkt, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , z.B. VwGH 20.12.2013, 2013/02/0234; 1.7.2021, Ra 2021/02/0133, jeweils mwN). 11
Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon deshalb wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. nämlich zur auffallenden Sorglosigkeit bei Behebung eines amtlichen Schriftstückes ohne sich über dessen Inhalt zu vergewissern und Verwahrung in einer Art und Weise, die zum Verlust führte z.B. VwGH 27.1.1999, 98/04/0195).Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG schon deshalb wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , nämlich zur auffallenden Sorglosigkeit bei Behebung eines amtlichen Schriftstückes ohne sich über dessen Inhalt zu vergewissern und Verwahrung in einer Art und Weise, die zum Verlust führte z.B. VwGH 27.1.1999, 98/04/0195). Wien, am 11. Jänner 2024