1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (in der Folge: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Juli 2023, mit dem über ihn wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 12 Stunden) verhängt wurde, weil er am 7. April 2023 um 00:03 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,09 Promille Alkohol im Blut) gelenkt habe, als unbegründet ab. Der Revisionswerber wurde zur Zahlung eines Kostenbeitrags verpflichtet und das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (in der Folge: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Juli 2023, mit dem über ihn wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 12 Stunden) verhängt wurde, weil er am 7. April 2023 um 00:03 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,09 Promille Alkohol im Blut) gelenkt habe, als unbegründet ab. Der Revisionswerber wurde zur Zahlung eines Kostenbeitrags verpflichtet und das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil zur „ergebniswesentlichen Frage, ob es für eine (hier notwendige) tatbildliche Verdachtslage nach § 99 StVO (hier bezüglich Alkoholisierung) ausreichend [sei], dass der einschreitende Polizeibeamte eine Alkoholisierung bei einem Schwerstverletzten aufgrund von auch ausschließlich verletzungsbedingten Symptomen nicht ausschließen [könne], ... eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung“ fehle.Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil zur „ergebniswesentlichen Frage, ob es für eine (hier notwendige) tatbildliche Verdachtslage nach Paragraph 99, StVO (hier bezüglich Alkoholisierung) ausreichend [sei], dass der einschreitende Polizeibeamte eine Alkoholisierung bei einem Schwerstverletzten aufgrund von auch ausschließlich verletzungsbedingten Symptomen nicht ausschließen [könne], ... eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung“ fehle.
6
Mit diesem Vorbringen lässt die Revision außer Acht, dass die Bestrafung im gegenständlichen Fall nicht (bloß) auf einen vom Polizeibeamten erhobenen Verdacht, sondern auf eine gerichtsmedizinisch festgestellte Mindestblutalkoholkonzentration von 2,09 Promille zum Vorfallszeitpunkt gestützt worden ist. Von der vom Revisionswerber angesprochenen Rechtsfrage hängt die Lösung der Revision daher nicht ab und erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen für eine zulässige Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG.Mit diesem Vorbringen lässt die Revision außer Acht, dass die Bestrafung im gegenständlichen Fall nicht (bloß) auf einen vom Polizeibeamten erhobenen Verdacht, sondern auf eine gerichtsmedizinisch festgestellte Mindestblutalkoholkonzentration von 2,09 Promille zum Vorfallszeitpunkt gestützt worden ist. Von der vom Revisionswerber angesprochenen Rechtsfrage hängt die Lösung der Revision daher nicht ab und erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen für eine zulässige Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
7
Sofern in der Revision schließlich pauschal „entscheidungswesentliche“ Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, wird damit bereits deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil weder eine auf den Sachverhalt bezogene, konkrete Rechtsfrage formuliert, noch die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang dargelegt wird (vgl. zum Erfordernis der Darstellung der Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels etwa VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0230, mwN). Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder andere Schriftsätze reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (vgl. VwGH 16.6.2023, Ra 2021/15/0020, mwN).Sofern in der Revision schließlich pauschal „entscheidungswesentliche“ Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, wird damit bereits deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil weder eine auf den Sachverhalt bezogene, konkrete Rechtsfrage formuliert, noch die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang dargelegt wird vergleiche , zum Erfordernis der Darstellung der Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels etwa VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0230, mwN). Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder andere Schriftsätze reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus vergleiche , VwGH 16.6.2023, Ra 2021/15/0020, mwN). 8
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Jänner 2024