TE Vwgh Beschluss 2024/1/11 Ra 2023/02/0242

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Veröffentlicht am 11.01.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs2 lita
StVO 1960 §99 Abs3 litb
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision der B in G, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29. Dezember 2022, LVwG 30.38-7006/2022-9, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juli 2022 wurde der Revisionswerberin mit Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, sie sei am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort angehalten. Nach Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl sie und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hätten. Mit Spruchpunkt 3. habe die Revisionswerberin nach diesem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Die Revisionswerberin habe dadurch 1. § 4 Abs. 1 lit. a StVO, 2. § 4 Abs. 5 StVO und 3. § 4 Abs. 1 lit. c StVO verletzt, weshalb über sie zu den Spruchpunkten 1. und 3. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO jeweils eine Geldstrafe (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juli 2022 wurde der Revisionswerberin mit Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, sie sei am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort angehalten. Nach Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl sie und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hätten. Mit Spruchpunkt 3. habe die Revisionswerberin nach diesem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Die Revisionswerberin habe dadurch 1. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, 2. Paragraph 4, Absatz 5, StVO und 3. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verletzt, weshalb über sie zu den Spruchpunkten 1. und 3. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO jeweils eine Geldstrafe (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Revisionswerberin zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Revisionswerberin zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass sich am Tatort zur Tatzeit ein Verkehrsunfall unter Beteiligung des Fahrzeuges der Revisionswerberin mit dem Kennzeichen X und dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen Y ereignet habe.Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass sich am Tatort zur Tatzeit ein Verkehrsunfall unter Beteiligung des Fahrzeuges der Revisionswerberin mit dem Kennzeichen römisch zehn und dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen Y ereignet habe.
4
Beim Ausparken des LKWs der Revisionswerberin habe diese das rechts neben ihr parkende Fahrzeug im linken vorderen Stoßstangenbereich touchiert. Dadurch sei ein Schaden in Form von Abriebspuren am Lack entstanden. Durch das Aufeinanderstoßen der zwei Fahrzeuge habe man ein lautes kratzendes Geräusch wahrnehmen können. Gegenüber dem ausparkenden Fahrzeug der Revisionswerberin sei ein unbekannter Zeuge gestanden, welcher auf die Kollision aufmerksam gemacht habe. Durch gehörige Aufmerksamkeit beim Ausparken eines LKWs durch Sichten der Rückspiegel und Verfolgen des umliegenden Geschehens hätte der Revisionswerberin der Zusammenstoß auffallen müssen. Spätestens mit dem Hindeuten und Winken eines Passanten hätte sich die Revisionswerberin veranlasst fühlen müssen, ihr Fahrzeug anzuhalten, um einen möglichen Aufprall zu kontrollieren. Anstatt anzuhalten und Erkundungen durchzuführen, habe die Revisionswerberin mit beschleunigendem Tempo das Unfallgeschehen verlassen. Die Revisionswerberin sei als Lenkerin ihres LKWs sohin mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe ihr Fahrzeug, indem sie es nach dem Aufprall zügig vom Unfallort entfernt habe, nicht sofort angehalten. Auch habe sie in weiterer Folge nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeistelle verständigt. Demzufolge habe sie auch nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitwirken können und ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festgestellt werden können.
5
Der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners sei von Seiten der Versicherung der Revisionswerberin bezahlt worden.
6
Zur Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass die Feststellungen auf den Akteninhalt sowie den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen einer unbeteiligten Zeugin beruhen würden. Da der Sachverhalt zu Genüge feststehe, erübrige sich ein weiteres Hinzuziehen eines Sachverständigen auf dem Gebiet des „KFZ-Wesens“.
7
Das Verwaltungsgericht erläuterte in der Folge seine rechtlichen Erwägungen sowie die Strafbemessung.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufheben, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
9
Die am 16. Februar 2023 zur Post gegebene und am 21. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht eingelangte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgericht erst mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2023 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Das von der Revisionswerberin angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat mithin hinsichtlich der drei angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 14.3.2022, Ra 2020/02/0249, mwN).Das von der Revisionswerberin angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat mithin hinsichtlich der drei angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 14.3.2022, Ra 2020/02/0249, mwN).
14
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 10.9.2021, Ra 2021/02/0165, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 10.9.2021, Ra 2021/02/0165, mwN).
15
Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
16
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
17
Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über die Revisionswerberin wurde wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm eine Geldstrafe bis zu € 726,-- vorsieht.Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über die Revisionswerberin wurde wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm eine Geldstrafe bis zu € 726,-- vorsieht.
18
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
19
Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entschied, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entschied, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig.
20
Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend die Spruchpunkte 1. und 3. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
21
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird vorgebracht, es stünden tragende Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens auf dem Spiel; der Verhandlungsleiter sei entgegen der Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, im Anschluss davon abgegangen und habe ohne den Parteien rechtliches Gehör zu dieser Entscheidung einzuräumen, das Beweisverfahren geschlossen und die Entscheidung schriftlich ausgefertigt. Dieser gravierende Verfahrensmangel werfe eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, nämlich, ob ein Richter eines Verwaltungsgerichtes trotz mit den Parteien vereinbarter Sachverständigenbestellung einseitig von dieser protokollierten Vereinbarung absehen und das Erkenntnis erlassen dürfe, ohne davor die Parteien zu diesem Abgehen rechtlich zu hören und diesen nochmals selbst eine Antragsmöglichkeit zu schaffen. Der Verfahrensgrundsatz, dass den Parteien rechtliches Gehör einzuräumen sei, entspreche ständiger Rechtsprechung, weshalb in der Vorgehensweise des Richters ein Abgehen von dieser erkennbar sei.
22
Darüber hinaus gehe aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen müssten. Bei widersprechenden Beweisergebnissen sei darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend gewesen seien, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen, also den Beweiswert des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen. Von dieser Judikatur sei das Verwaltungsgericht ohne nähere Ausführung abgegangen, weshalb im Sinne der Rechtseinheit und Rechtssicherheit dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukomme. Den Erfordernissen des § 60 AVG werde durch die Begründung der Beweiswürdigung nicht entsprochen; insbesondere gehe aus dieser nicht hervor, weshalb das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Ortsaugenschein „aus laienhafter Sicht“ durchführe, sich aber im Anschluss in Abwesenheit der Parteien dazu entschließe, plötzlich doch die nötige Fachkunde zur Beurteilung eines Korrespondenzschadens zu besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof werde sohin im Rahmen dieser bedeutenden Rechtsfrage zu klären haben, ob dem eklatanten Meinungsumschwung des Richters hinsichtlich des Erfordernisses eines fachlichen Gutachtens zum Schadensbild durch die vorliegende oberflächliche Begründung entsprochen worden sei.Darüber hinaus gehe aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen müssten. Bei widersprechenden Beweisergebnissen sei darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend gewesen seien, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen, also den Beweiswert des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen. Von dieser Judikatur sei das Verwaltungsgericht ohne nähere Ausführung abgegangen, weshalb im Sinne der Rechtseinheit und Rechtssicherheit dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukomme. Den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG werde durch die Begründung der Beweiswürdigung nicht entsprochen; insbesondere gehe aus dieser nicht hervor, weshalb das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Ortsaugenschein „aus laienhafter Sicht“ durchführe, sich aber im Anschluss in Abwesenheit der Parteien dazu entschließe, plötzlich doch die nötige Fachkunde zur Beurteilung eines Korrespondenzschadens zu besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof werde sohin im Rahmen dieser bedeutenden Rechtsfrage zu klären haben, ob dem eklatanten Meinungsumschwung des Richters hinsichtlich des Erfordernisses eines fachlichen Gutachtens zum Schadensbild durch die vorliegende oberflächliche Begründung entsprochen worden sei.
23
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
24
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme, etwa ein Sachverständigengutachten bzw. zusätzliche Einvernahmen, im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2019/02/0239, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme, etwa ein Sachverständigengutachten bzw. zusätzliche Einvernahmen, im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 2.6.2021, Ra 2019/02/0239, mwN).
25
Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN).Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN).
26
Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe keinen Sachverständigen beigezogen, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan. Die Revisionswerberin hat es unterlassen, in der Revision konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte führen können und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses hätte beeinflussen können. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht ersichtlich.

Ungeachtet dessen trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit überrascht habe, als es ohne Einholung eines in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellten Sachverständigengutachtens entschieden habe und so die Revisionswerberin um die Möglichkeit gebracht habe, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Nach der Aktenlage wurde der Rechtsvertreter der Revisionswerberin nämlich am 22. Dezember 2022 schriftlich darüber informiert, dass auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens des Verwaltungsgerichts verzichtet werde.

27
Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 31.12.2019, Ra 2019/02/0226, mwN).Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche , VwGH 31.12.2019, Ra 2019/02/0226, mwN).
28
Dass die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene, sich mit der vorliegenden Zeugenaussage und dem Nachstellen des Unfallszenarios auseinandersetzende Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen wurde, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht setzte sich mit dem Vorliegen eines Verkehrsunfalles belegenden Beweismitteln näher auseinander und begründete seine Überlegungen in nicht unschlüssiger Weise. Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
29
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020242.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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