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Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 8. August 2023 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 3 Z 3 Wiener Tierhaltegesetz gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 leg. cit. eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt. Der nur gegen die Höhe der Strafe erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf € 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabsetzte. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass er gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 8. August 2023 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des Paragraph 3, Ziffer 3, Wiener Tierhaltegesetz gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt. Der nur gegen die Höhe der Strafe erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf € 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabsetzte. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass er gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der es in Punkt „4. Revisionspunkte“ wörtlich heißt: „[...] Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Erhalt einer Begründung für das ihn schuldig sprechende Erkenntnis beschwert.“
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Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
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Laut § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Laut Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
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Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/02/0231, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 21.10.2020, Ra 2020/02/0231, mwN).
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Mit dem in der vorliegenden Revision angeführten Recht wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht, weil es kein abstraktes Recht auf „Begründung der Entscheidung“ gibt (vgl. VwGH 1.7.2021, Ra 2021/02/0133, mwN).Mit dem in der vorliegenden Revision angeführten Recht wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht, weil es kein abstraktes Recht auf „Begründung der Entscheidung“ gibt vergleiche , VwGH 1.7.2021, Ra 2021/02/0133, mwN). 7
Hinzu kommt, dass infolge der nur gegen die Strafhöhe erhobenen Beschwerde die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, mwN) und Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien nur die Frage der Strafbemessung war (vgl. VwGH 4.2.2022, Ra 2021/09/0239 bis 0240). Eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis zur Schuldfrage war daher entbehrlich, sodass auch die darauf abzielende Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Leere geht.Hinzu kommt, dass infolge der nur gegen die Strafhöhe erhobenen Beschwerde die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs nicht mehr geltend gemacht werden kann vergleiche , VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, mwN) und Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien nur die Frage der Strafbemessung war vergleiche , VwGH 4.2.2022, Ra 2021/09/0239 bis 0240). Eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis zur Schuldfrage war daher entbehrlich, sodass auch die darauf abzielende Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Leere geht. 8
Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Jänner 2024