1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber unter anderem schuldig erachtet, er habe sich am 6. November 2022 um 10.50 Uhr an einem näher genannten Tatort als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten PKW, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (KFG) entspreche, weil festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert werden müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein herabfallendes Ladegut oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhinderten. Es sei festgestellt worden, dass eine große Anzahl an Ablagekörben aus Kunststoff im Fahrgastraum ungesichert transportiert worden seien. Es sei dadurch ein Fahrzeug gelenkt worden, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt habe und habe dem Revisionswerber die nicht entsprechend gesicherte Beladung vor dem Fahrtantritt auffallen müssen. Der Revisionswerber habe dadurch § 101 Abs. 1 lit. e iVm § 102 Abs. 1 KFG verletzt, weswegen über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren festgelegt wurde. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber unter anderem schuldig erachtet, er habe sich am 6. November 2022 um 10.50 Uhr an einem näher genannten Tatort als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten PKW, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (KFG) entspreche, weil festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert werden müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein herabfallendes Ladegut oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhinderten. Es sei festgestellt worden, dass eine große Anzahl an Ablagekörben aus Kunststoff im Fahrgastraum ungesichert transportiert worden seien. Es sei dadurch ein Fahrzeug gelenkt worden, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt habe und habe dem Revisionswerber die nicht entsprechend gesicherte Beladung vor dem Fahrtantritt auffallen müssen. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit , Paragraph 102, Absatz eins, KFG verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren festgelegt wurde. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag des Revisionswerbers zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Lokalaugenscheines mit Fahr- und Bremsproben nicht nachgekommen sei. Dadurch habe es gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit und gegen die Anforderungen an ein gesetzmäßiges und faires Verfahren verstoßen.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 21.6.2019, Ra 2019/02/0119, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 21.6.2019, Ra 2019/02/0119, mwN). 7
Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins mit Fahr- und Bremsproben unter Mitwirkung eines Sachverständigen für Ladungssicherung mit der Begründung abgelehnt, dass bereits für Laien die Gefährdung der Verkehrssicherheit aus den von den Meldungslegern angefertigten Fotos erkennbar sei, ergebe sich doch schon aus diesen, dass die bis zur Höhe des Heckfensters und somit auf Schulterhöhe der Fahrgäste übereinander und hintereinander gestapelten Aktenkörbe im Fall einer Notbremsung durch nichts gehindert gewesen seien, in den Fahrgastbereich vorzudringen.
8
Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht darzulegen, dass fallbezogen sich der erkennende Richter keine zutreffende Vorstellung von den Gegebenheiten machen konnte oder es zur Beurteilung der Gefährdung der Verkehrssicherheit einer fachlichen Auseinandersetzung durch einen Sachverständigen bedurft hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die Gefahr des Verrutschens der lose aufeinander gelegten Aktenkörbe und eine damit einhergehende Gefährdung evident sei, grob fehlerhaft erfolgt wäre.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Jänner 2024