TE Vwgh Beschluss 2024/1/15 Ra 2023/11/0165

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Veröffentlicht am 15.01.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der Mag. R Z in S, vertreten durch Dr. Constanze Emesz, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Fischbachstraße 17, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Oktober 2023, Zl. 405-1/838/2/2-2023, betreffend Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iA Wiederaufnahme eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Antrag der Revisionswerberin vom 13. Oktober 2023 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss dieses Landesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2023 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Antrag der Revisionswerberin vom 13. Oktober 2023 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss dieses Landesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2023 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
In dem genannten Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Revisionswerberin vorliegend begehrte, hatte das mit Säumnisbeschwerde angerufene Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2023 den auf § 69 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AVG gestützten Antrag der Revisionswerberin vom 6. April 2022 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Grundverkehrskommission Zell am See vom 23. September 2021 rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. In diesem Verfahren war antragsgemäß die grundverkehrsbehördliche Bewilligung für zwei zwischen der Revisionswerberin als Verkäuferin und VG als Käufer am 9. März 2021 abgeschlossene Kaufverträge hinsichtlich einer näher bezeichneten Liegenschaft („Gut H“ in S) erteilt worden.In dem genannten Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Revisionswerberin vorliegend begehrte, hatte das mit Säumnisbeschwerde angerufene Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2023 den auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AVG gestützten Antrag der Revisionswerberin vom 6. April 2022 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Grundverkehrskommission Zell am See vom 23. September 2021 rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. In diesem Verfahren war antragsgemäß die grundverkehrsbehördliche Bewilligung für zwei zwischen der Revisionswerberin als Verkäuferin und VG als Käufer am 9. März 2021 abgeschlossene Kaufverträge hinsichtlich einer näher bezeichneten Liegenschaft („Gut H“ in S) erteilt worden.
3
Gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Oktober 2023 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich bereits aus nachstehendem Grund als unzulässig erweist:
4
Durch die von der Revision vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung die Revision behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als jenes subjektive Recht herauszuheben ist, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 19.1.2022, Ra 2020/11/0228, mwN).Durch die von der Revision vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung die Revision behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als jenes subjektive Recht herauszuheben ist, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 19.1.2022, Ra 2020/11/0228, mwN).
5
In der Revision wird unter „Revisionspunkte“ zum Einen ausgeführt, die Revisionswerberin sei in ihrem Recht auf Entscheidung durch die gesetzlich festgelegte und zuständige „Behörde“ (gemeint: das Landesverwaltungsgericht Salzburg) verletzt worden. Die Zurückweisung ihres Antrags wegen Unzuständigkeit sei eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf eine Entscheidung. Die damit behauptete Rechtsverletzung kann jedoch schon deshalb nicht vorliegen, weil das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss seine Zuständigkeit nicht verneint und den Wiederaufnahmeantrag der Revisionswerberin - wie sich sowohl aus dem Spruch als auch der Begründung zweifelsfrei ergibt - nicht zurück-, sondern abgewiesen hat.
6
In dem von der Revisionswerberin des Weiteren geltend gemachten Recht auf „Einhaltung des Grundverkehrsgesetzes nämlich des Erwerbs ihres landwirtschaftlichen Eigentums durch einen Landwirt, welches sie privatrechtlich zur Bedingung gemacht hat,“ kann sie ebenfalls nicht verletzt sein, weil ihr dieses Recht als Vertragspartei des grundverkehrsbehördlich genehmigten Rechtsgeschäfts nicht zukommt (vgl. VwGH 22.6.2021, Ra 2020/11/0029, unter Hinweis auf VwGH 18.9.2019, Ra 2019/11/0062).In dem von der Revisionswerberin des Weiteren geltend gemachten Recht auf „Einhaltung des Grundverkehrsgesetzes nämlich des Erwerbs ihres landwirtschaftlichen Eigentums durch einen Landwirt, welches sie privatrechtlich zur Bedingung gemacht hat,“ kann sie ebenfalls nicht verletzt sein, weil ihr dieses Recht als Vertragspartei des grundverkehrsbehördlich genehmigten Rechtsgeschäfts nicht zukommt vergleiche , VwGH 22.6.2021, Ra 2020/11/0029, unter Hinweis auf VwGH 18.9.2019, Ra 2019/11/0062).
7
Da sich die Revision somit schon aus diesem Grund als nicht zulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da sich die Revision somit schon aus diesem Grund als nicht zulässig erweist, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110165.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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