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Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Mai 2023 betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (Spruchpunkt 1.), dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (Spruchpunkt 2) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Spruchpunkte 3. bis 6.) abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vom Revisionswerber unvertreten eingebrachte außerordentliche Revision.
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Die Revision ist unzulässig:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall betreffend die Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses) vor, weil dafür bei einer Strafdrohung von 700 Euro eine Geldstrafe von 350 Euro verhängt wurde.Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall betreffend die Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses) vor, weil dafür bei einer Strafdrohung von 700 Euro eine Geldstrafe von 350 Euro verhängt wurde.
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Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision hinsichtlich dieses Spruchpunktes des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel - etwa die fehlende Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt - einzuleiten gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/03/0104, mwN).Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision hinsichtlich dieses Spruchpunktes des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel - etwa die fehlende Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt - einzuleiten gewesen wäre vergleiche , etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/03/0104, mwN).
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Soweit sich die Revision gegen die weiteren Bestrafungen richtet, wird sie von den dafür zuständigen Senaten des Verwaltungsgerichtshofes gesondert behandelt.
Wien, am 15. Jänner 2024